Notfallvorsorge Patientenverfügung beglaubigen: empfehlenswert oder unnötig?
Mit einer Patientenverfügung üben Sie Ihr Recht auf Selbstbestimmung im Fall eines medizinischen Notfalls aus. Doch ist eine notarielle Beglaubigung notwendig?
Wenn Menschen nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, selbst über ihre medizinische Behandlung zu entscheiden, greift eine zuvor verfasste Patientenverfügung. Es gilt, einige Formalien zu bedenken. So stellen Sie sicher, dass Ihre Patientenverfügung den rechtlichen Vorgaben entspricht.
Notwendigkeit einer Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Trotzdem empfiehlt es sich, ein solches Dokument zu verfassen. Denn damit legen Sie fest, welche medizinischen Behandlungen im Krankheitsfall infrage kommen und welche nicht. So stellen Sie sicher, dass Ihr Wille berücksichtigt wird. Gleichzeitig nehmen Sie Ihren Angehörigen die Entscheidung im Ernstfall ab.
Es ist ratsam, einen Arzt für die Erstellung Ihrer Patientenverfügung zu konsultieren. Er kann Ihnen Tipps zur Gestaltung der Verfügung geben, wenn es um konkrete Therapiemaßnahmen geht.
Embed
Rechtsgültigkeit der Patientenverfügung
Mit Ihrer Unterschrift ist Ihre Patientenverfügung rechtsgültig, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen des § 1827 BGB entspricht. Es ist nicht erforderlich, das Dokument von einem Notar beglaubigen zu lassen. Zusätzliche Unterschriften eines Zeugen oder Arztes brauchen Sie ebenfalls nicht. Ihre Patientenverfügung ist ein Leben lang gültig, auch ohne eine regelmäßige Erneuerung. Trotzdem haben Sie jederzeit die Möglichkeit, Ihre Patientenverfügung zu verändern oder zu widerrufen.
Zusätzliche Vorsorgevollmacht
Es empfiehlt sich, in Ergänzung zu Ihrer Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. In dieser legen Sie fest, wer sich im Ernstfall um Ihre geschäftlichen Belange kümmert und bestimmen einen Bevollmächtigten, der Ihre Patientenrechte wahrnimmt. Die Person Ihres Vertrauens setzt Ihren Willen bei Ärzten und Behörden durch, wenn Sie dazu nicht mehr selbst in der Lage sind. So stellen Sie sicher, dass im Ernstfall gemäß Ihrer Wünsche gehandelt wird, auch wenn Sie diese nicht mehr selbst äußern können.
- gesetze-im-internet.de: "BGB § 1827 Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten"
- bundesgesundheitsministerim.de: "Patientenverfügung"