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Vermieter verstorben: Wohin mit der Wohnungs-Kündigung?


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Vermieter verstorben: Wem schicke ich die Kündigung?


24.03.2025Lesedauer: 2 Min.
Mietvertrag: Normalerweise schickt man die Kündigung an den Vermieter.Vergrößern des Bildes
Mietvertrag: Stirbt Ihr Vermieter, ist unter Umständen das Nachlassgericht Ansprechpartner. (Quelle: imago stock&people)
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Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Wohin schicke ich meine Kündigung, wenn mein Vermieter verstorben ist und es keine Erben gibt?

Wenn Sie zur Miete wohnen, ist Ihr Vermieter die erste Ansprechperson für alles rund um Ihre Wohnung. Brauchen Sie beispielsweise einen Handwerker, möchten eine Mietminderung beantragen oder die Wohnung kündigen – für all das müssen Sie in der Regel zuerst Ihren Vermieter kontaktieren. Aber was passiert, wenn dieser verstirbt?

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Diese Frage stellt sich ein t-online-Leser. In seinem konkreten Fall möchte er die Wohnung kündigen, doch gibt es offenbar keine Erben. Zudem lag der letzte Wohnort des verstorbenen Vermieters in Frankreich. An wen kann sich der Leser nun wenden?

Gut zu wissen

Im Normalfall sind die Erben für das Mietverhältnis zuständig. Hier können Sie genau nachlesen, was dann als Mieter auf Sie zukommt.

Haben Sie auch eine Frage an unsere Experten?Unser Team steht Ihnen gerne für alle Fragen rund um das Thema Geld zur Seite.



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Ohne Erben ist der Staat zuständig

Als Mieter sind Sie nicht in der Pflicht, die Erben des Vermieters nach dessen Tod ausfindig zu machen. Sie können die Miete wie gehabt an das Konto des verstorbenen Vermieters zahlen. Dann sind Sie rechtlich abgesichert. Doch manchmal führt kein Weg daran vorbei, Kontakt zu den Erben aufzunehmen. Etwa im Fall einer Kündigung, wie es der t-online-Leser plant.

Wenn es keine Erben gibt oder diese das Erbe ausschlagen, ist das Nachlassgericht zuständig. Es ist Teil des Amtsgerichts und kümmert sich um alles, was nach dem Tod eines Menschen mit dessen Erbe passiert.

Wenn Sie also als Mieter kündigen möchten und es keine Erben gibt, müssen Sie einen Antrag beim Nachlassgericht stellen. Daraufhin bestimmt das Gericht eine Person, die sich um alle Anliegen rund um das Erbe des Verstorbenen kümmert – also auch die vermietete Wohnung. Das ist der Nachlasspfleger. Er übernimmt in so einem Fall die Aufgaben des Vermieters.

Zuständiges Amtsgericht finden

Um einen Antrag zu stellen, wenden Sie sich normalerweise an das Amtsgericht, das für die letzte Meldeadresse Ihres Vermieters zuständig ist. Das finden Sie zum Beispiel auf der Webseite des Bundesministeriums für Justiz.

In dem konkreten Fall des t-online-Lesers liegt der letzte gemeldete Wohnort des verstorbenen Vermieters in Frankreich. Grundsätzlich seien die französischen Gerichte zuständig, teilt der Deutsche Mieterbund t-online mit. Dort würde sich im Normalfall ein Notar um das Erbe kümmern. "Der betroffene Mieter sollte sich daher zunächst an den französischen Notar wenden."

Ist Ihnen jedoch niemand bekannt, können Sie sich auch an das Nachlassgericht am Ort der gemieteten Wohnung wenden, wie Falk Schulz, Fachanwalt für Erbrecht und Vorstand des Bundes Deutscher Nachlasspfleger, auf Anfrage von t-online erklärt. "Das kann auch international für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zuständig sein."

So stellen Sie den Antrag beim Nachlassgericht

Um einen Nachlasspfleger zu bestellen, reicht ein formloses Schreiben. Das heißt, Sie können eine einfache E-Mail an das zuständige Amtsgericht schreiben, in der Sie Ihre Situation erklären und schildern, weshalb Sie einen Nachlasspfleger benötigen. Kosten fallen für Sie nicht an. Im Normalfall wird so ein Antrag schnell bearbeitet, da er eilig ist.

Das Gericht prüft den Antrag und bestimmt einen Nachlasspfleger, der sich um Ihr Anliegen kümmert. An ihn können Sie Ihre Kündigung schicken. Dabei müssen Sie sich aber trotzdem an die Kündigungsfrist halten, die in Ihrem Mietvertrag festgelegt ist. In der Regel sind das drei Monate.

Verwendete Quellen
  • Anfrage beim Bund Deutscher Nachlasspfleger
  • Anfrage beim Deutschen Mieterbund e.V.

Quellen anzeigenSymbolbild nach unten

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