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Witwenrente: Renteneintritt ändert Höhe der Auszahlung für Hinterbliebene


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Wird die Witwenrente mit Renteneintritt neu berechnet?


15.04.2025 - 06:00 UhrLesedauer: 3 Min.
Ältere Frau am Frühstückstisch: Ändert sich die Einkommenssituation, kann das Folgen für die Witwenrente haben.Vergrößern des Bildes
Ältere Frau am Frühstückstisch: Ändert sich die Einkommenssituation, kann das Folgen für die Witwenrente haben. (Quelle: xavierarnau/getty-images-bilder)
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Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um die Witwenrente.

Wer eine Witwen- oder Witwerrente erhält und selbst noch arbeitet, bekommt meist nur eine gekürzte Auszahlung. Was aber passiert, wenn der oder die Hinterbliebene selbst in Rente geht? Wird die Witwenrente dann neu berechnet – und steigt sie womöglich?

Das fragt sich ein t-online-Leser, der wissen möchte, wie seine Frau im Falle seines Todes abgesichert wäre: "Meine Frau arbeitet noch, sodass sie jetzt eine kleine Witwenrente bekäme. Wird die Witwenrente neu berechnet, wenn sie selbst in Rente geht?"

Ja. Der Beginn der eigenen Altersrente bedeutet für die meisten Hinterbliebenen, dass sich die Höhe ihrer Witwenrente ändert. Denn in der Regel ist das Einkommen im Ruhestand geringer als während des Erwerbslebens. Das wird bei der sogenannten Einkommensanrechnung berücksichtigt, und die Witwenrente kann steigen. Lesen Sie hier, wie eine eigene Rente auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird.

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Wann genau wird die Witwenrente angepasst?

Grundsätzlich wird das anzurechnende Einkommen bei laufenden Hinterbliebenenrenten regelmäßig zum 1. Juli eines jeden Jahres überprüft. In diesen Fällen verschickt die Rentenversicherung das Formular R0600, mit dem aktuelle Einkommensverhältnisse abgefragt werden. Lesen Sie hier, welche Einkommen alle berücksichtigt werden.

Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, eine sofortige Neuberechnung zu beantragen. Das ist möglich, wenn sich das Einkommen Ihrer Frau um mindestens 10 Prozent verringert, etwa beim Übergang vom Arbeitsverhältnis in die Rente. In diesem Fall kann die Witwenrente bereits ab dem Monat neu berechnet werden, in dem das geringere Einkommen erstmals gezahlt wird. Grundlage dafür ist § 18b Abs. 3 SGB IV (Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV)).

Das heißt konkret: Sollte Ihre Frau ab einem bestimmten Monat nur noch Altersrente beziehen und liegt diese mindestens 10 Prozent unter dem bisherigen Bruttoeinkommen aus dem Beruf, kann sie eine direkte Neuberechnung beantragen – ohne auf den nächsten Juli warten zu müssen.

Unterschied: Kleine und große Witwenrente

Gut zu wissen: Wir sind bei unserer Antwort davon ausgegangen, dass der Leser mit der Bezeichnung "kleine Witwenrente" eine niedrige Witwenrente meint. Tatsächlich gibt es die kleine Witwenrente aber auch als Fachbegriff in der gesetzlichen Rentenversicherung – im Unterschied zur großen Witwenrente.

Die kleine Witwenrente erhalten Hinterbliebene in der Regel für maximal 24 Monate und nur, wenn sie jünger als 47 Jahre sind (bei Todeszeitpunkt ab 2029) und nicht erwerbsgemindert sind und keine Kinder erziehen. Sie beträgt grundsätzlich 25 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente, die Ihr Partner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder bezogen hätte.

Diese Vorteile bringt das "alte Recht"

Eine Ausnahme gilt, wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und einer der Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Dann gilt für Sie das "alte Recht", und die kleine Witwenrente wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt.

Die große Witwenrente wird immer unbefristet gezahlt, sobald Sie zum Todeszeitpunkt des Partners ein bestimmtes Alter erreicht haben oder erwerbsgemindert sind oder ein Kind unter 18 Jahren erziehen. 2025 müssen Sie mindestens 46 Jahre und vier Monate alt sein, ab 2029 mindestens 47 Jahre.

Die große Witwenrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die Ihr Partner bezogen hat oder bezogen hätte. Greift für Sie das "alte Recht" (siehe oben), beträgt die Hinterbliebenenrente 60 Prozent der Rentenansprüche des verstorbenen Partners.

Verwendete Quellen
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