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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Frag t-online Erhöht die Pflege von Angehörigen die Beamtenpension?

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Erhöht die Pflege von Angehörigen die Beamtenpension?
Wer einen Angehörigen pflegt, kann dafür mit einer besseren Absicherung im Alter belohnt werden. Die Pflegekasse zahlt dann unter bestimmten Bedingungen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Doch gilt das auch für Beamte?
Das fragt sich ein t-online-Leser, der seinen im selben Haushalt lebenden Ehemann mit Pflegegrad 2 pflegt. Er selbst ist ehemaliger Beamter und jetzt in Pension. Er möchte wissen: "Welche Ansprüche kann ich geltend machen?"
Beamte erhalten entweder Rente oder Pflegezuschlag
Laut § 3 Satz 1 Nr. 1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gilt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch für pflegende Beamte. Sie erhalten ihren Ausgleich für die Pflege also über eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – ihre Beamtenpension erhöht sich dann durch die Pflege nicht.
Allerdings wird nur dann Rente gezahlt, wenn die Beamten die allgemeine Wartezeit für den Bezug einer gesetzlichen Rente erfüllen. Diese beträgt fünf Jahre. Kommen Beamte nicht auf so viele Beitragsjahre, wird die Pflege von Angehörigen trotzdem berücksichtigt – dann durch einen Pflegezuschlag auf ihre Beamtenpension (§ 50d Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes, BeamtVG).
Wichtig
Für Landes- und Kommunalbeamte können abweichende Regelungen gelten, je nach Rechtsgrundlage der einzelnen Bundesländer.
Voraussetzungen und Höhe der Zahlungen
Um den Pflegezuschlag aufs Ruhegehalt zu bekommen, müssen Beamte Angehörige in häuslicher Umgebung und nicht erwerbsmäßig pflegen. Außerdem muss die Pflege mindestens 14 Stunden pro Woche in Anspruch nehmen (für den Anspruch auf Rentenpunkte mindestens 10 Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage pro Woche). Die Pflegeperson darf gleichzeitig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Um Rentenpunkte oder Pflegezuschlag zu erhalten, müssen pflegende Angehörige einen Antrag bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragen.
Die Höhe des Pflegezuschlags richtet sich nach der Dauer der Pflege und dem Pflegegrad des Betroffenen. Auch die Art der Pflegeleistung spielt eine Rolle: Je mehr Unterstützung pflegende Angehörige von professionellen Pflegediensten haben, desto geringer fällt der Zuschlag aus. Gleiches gilt, wenn Beamte Anspruch auf eine Zahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Hier finden Sie eine Tabelle, die Ihnen genau zeigt, was die Pflegezeiten Ihnen in Euro als gesetzliche Rente bringen.
Wann Beamte mit Kürzungen rechnen müssen
Ist die Beamtenpension bereits sehr hoch, kann es sein, dass der Pflegezuschlag gekürzt wird oder ganz wegfällt. Denn die Summe aus Ruhegehalt und Pflegezuschlag darf die individuelle Höchstversorgung des Beamten nicht überschreiten. Diese liegt bei 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Mit anderen Worten: Der Beamte darf nicht mehr als 71,75 Prozent seines letzten Gehalts bekommen, das für die Berechnung der Pension zählt.
- Lesen Sie auch: Wie hoch ist die Mindestpension für Beamte?
Erhalten Beamte für ihre Pflegetätigkeit keinen Zuschlag zur Pension, sondern eine gesetzliche Rente, gilt eine Höchstgrenze für die Summe aus Rente und Pension (Details dazu in § 55 Absatz 2 BeamtVG). Der darüber hinausgehende Teil wird dann gekürzt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Beamte nicht doppelt versorgt werden, sondern nur maximal so viel Geld bekommen, wie es der Fall gewesen wäre, wenn sie ihr gesamtes Arbeitsleben als Beamte verbracht hätten.
Dabei gilt: Sind Rente und Beamtenversorgung niedriger als die Kürzungsgrenze oder zusammen exakt so hoch wie diese, werden beide Bezüge voll ausgezahlt. Ist die Rente für sich genommen höher als die Kürzungsgrenze, ruht die Beamtenversorgung komplett und die Rente wird in voller Höhe gezahlt.
- Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags: "Berücksichtigung von Pflegezeiten in der Beamtenversorgung – Sachstand WD 6 - 3000 - 152/19"
- gesetze-im-internet.de: "§ 3 SGB VI – Versicherungspflicht"
- gesetze-im-internet.de: "§ 166 SGB VI – Zuschüsse für die freiwillige Versicherung"
- gesetze-im-internet.de: "§ 55 BeamtVG – Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten"