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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Frag t-online Gibt es Einmalzahlungen, die die Witwenrente nicht senken?

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Gibt es Einmalzahlungen, die nicht auf die Witwenrente angerechnet werden?
Stirbt der Ehepartner, haben Hinterbliebene in der Regel Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente (mehr dazu hier). Das muss aber nicht heißen, dass auch tatsächlich Geld fließt. Denn je nach Höhe des eigenen Einkommens und der Höhe der Hinterbliebenenrente kann die Zahlung auch komplett entfallen.
Die Rentenversicherung prüft regelmäßig zum 1. Juli, ob Einkünfte der Witwe oder des Witwers aus dem Jahr davor zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente führen. Entscheidend ist dabei aber nicht nur, dass Einkünfte vorhanden sind, sondern auch, welche Art von Einkommen es ist.
Eine t-online-Leserin fragt daher: "Gibt es Einmalzahlungen, die nicht auf die Witwenrente angerechnet werden?" Hintergrund ist, dass sie neben der Witwenrente gelegentlich Sonderzahlungen vom Arbeitgeber erhält – etwa für Überstunden oder Feiertagsarbeit. Die Sorge: Sinkt dadurch ihre Rente?
Tatsächlich kommt es auf die Art der Einmalzahlung an. "Werden Überstunden oder Mehrarbeit vom Arbeitgeber bezahlt, handelt es sich um Arbeitsentgelt, welches als Einkommen auf die Witwenrente angerechnet wird", sagt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. "Nicht angerechnet werden beispielsweise Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, sofern das Gehalt, aus dem sie berechnet werden, maximal 25 Euro für jede Stunde beträgt."
- Lesen Sie auch: Sieben Irrtümer zur Witwenrente
Erhalten Sie eine Abfindung vom Arbeitgeber, hat das teilweise Folgen für die Hinterbliebenenrente. Denn Abfindungen setzen sich in der Regel aus einem sogenannten Arbeitsentgeltanteil und einem sozialen Anteil zusammen. Nur der Anteil, der gezahlt wird, um den Verlust des Gehalts abzugelten, wird auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Der soziale Anteil, der gezahlt wird, um den Verlust sozialer Besitzstände zu entschädigen, bleibt unberücksichtigt. Mehr dazu, welches Einkommen auf die Witwenrente angerechnet wird, lesen Sie hier.
Gut zu wissen: Eigenes Einkommen wird erst oberhalb eines bestimmten Freibetrags angerechnet – und das auch nur zu 40 Prozent. Aktuell können Sie monatlich 1.038,05 Euro netto an eigenem Einkommen haben, ohne dass Ihnen die Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Ab 1. Juli 2025 steigt dieser Freibetrag auf 1.076,86 Euro (mehr dazu hier).
In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen, wie die Anrechnung genau funktioniert.
- Schriftliche Antwort von Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund
- ihre-vorsorge.de: "Abfindung bei Witwenrente"