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Bürgergeld: Haben Sie Anspruch trotz Eigentumswohnung?


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Bürgergeld und Eigentumswohnung: Droht ein Zwangsverkauf?


08.04.2025Lesedauer: 5 Min.
Mann sitzt allein in seiner EigentumswohnungVergrößern des Bildes
Ein Mann sitzt in seiner Eigentumswohnung (Symbolbild): Der Bezug von Bürgergeld trotz Eigenheim ist möglich – doch es gibt wichtige Regeln, die Sie kennen sollten. (Quelle: skynesher)
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Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Muss ich meine Eigentumswohnung verkaufen, um Bürgergeld zu bekommen?

Wie viel Vermögen darf man behalten, wenn man Bürgergeld bezieht? Besonders bei selbstgenutztem Wohneigentum stellt sich die Frage, ob man trotz einer Eigentumswohnung Anspruch auf Bürgergeld hat. Was passiert, wenn die Wohnung zu groß oder ihr Wert zu hoch ist? Genau das wollte ein t-online-Leser wissen, der in seiner eigenen 100-qm-Wohnung lebt. In diesem Artikel klären wir, welche Regelungen für den Bezug von Bürgergeld trotz Eigentumswohnung gelten.

Bürgergeld trotz Eigentumswohnung

Der Bezug von Bürgergeld trotz Eigentumswohnung ist grundsätzlich möglich. Entscheidend ist dabei, dass die Wohnung als "angemessen" gilt und selbst genutzt wird. Solange die Wohnung diese Kriterien erfüllt, wird sie nicht als Vermögen betrachtet, das den Anspruch auf Bürgergeld mindert.

Es gibt jedoch bestimmte Bedingungen und Grenzen, die zu beachten sind, wenn Sie eine Eigentumswohnung besitzen und Bürgergeld länger als ein Jahr beziehen.

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Angemessenheitsprüfung nach Karenzzeit

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass selbstgenutztes Wohneigentum grundsätzlich als Schonvermögen gilt, was bedeutet, dass es nicht unmittelbar auf den Anspruch auf Bürgergeld angerechnet wird – zumindest nicht innerhalb des ersten Jahres, dem Karenzjahr.

Bürgergeld
Das Jobcenter entscheidet darüber, ob Wohneigentum verkauft werden muss, wenn Sie Bürgergeld beziehen. (Quelle: Carsten Koall/dpa/dpa-bilder)

So viel Vermögen darf man besitzen

Der Freibetrag für das Schonvermögen liegt zu Beginn des Bürgergeld-Bezugs bei 40.000 Euro für den Antragsteller und 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Nach der einjährigen Karenzzeit sinken diese Freibeträge auf 15.000 Euro pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Neben einer Eigentumswohnung zählen zum Schonvermögen auch Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere und Sachvermögen wie Fahrzeuge oder Schmuck, sofern diese innerhalb der festgelegten Freibeträge liegen.

Die "Angemessenheit" der Wohnung ist der zentrale Punkt bei der Bewertung durch das Jobcenter – und bezieht sich auf zwei Kriterien der Immobilie: Größe und Wert. Eine Wohnung bis zu 130 Quadratmetern Wohnfläche für eine Bedarfsgemeinschaft von einer bis zu vier Personen wird üblicherweise als angemessen betrachtet. Für jede weitere Person erhöht sich die zulässige Wohnfläche um 20 Quadratmeter.

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Bürgergeldempfänger trotz des Wohneigentums nicht unmittelbar in Not geraten, sondern weiterhin in einem sicheren Umfeld leben können, während sie auf eine neue berufliche Perspektive hinarbeiten.

Spätestens dann, wenn die Karenzzeit abgelaufen ist – innerhalb derer das Wohneigentum zunächst unberücksichtigt bleibt – erfolgt eine erneute Prüfung des Vermögens und damit auch des Wohneigentums.

Wenn dann eine Wohnung übermäßig groß ist oder ihr Wert deutlich über den Freibeträgen für Vermögen liegt, könnte das Jobcenter eine Verwertung verlangen, um die staatlichen Transferleistungen weiterhin zu sichern. Dabei gilt: Für Wohneigentum gibt es keine festen Regeln, die für alle Fälle gelten – vielmehr wird die Angemessenheit individuell geprüft.

Hierbei hat das Jobcenter auch einen Ermessensspielraum, um auf besondere Umstände einzugehen, etwa wenn der Antragsteller aufgrund von Krankheit oder Alter auf seine Wohnung angewiesen ist.

Wenn das Wohneigentum als unangemessen groß eingestuft wird

Sollte das Jobcenter entscheiden, dass Ihre Eigentumswohnung aufgrund der Größe oder des Wertes als unangemessen gilt, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass Sie sofort verkaufen müssen. In vielen Fällen gibt es verschiedene Optionen, um weiterhin Bürgergeld zu beziehen, ohne das Eigentum aufzugeben.

Eine Möglichkeit besteht darin, dass Sie Teile Ihrer Wohnung untervermieten. Wenn Ihre Wohnung über eine separate Einliegerwohnung oder zusätzliche Zimmer verfügt, könnte eine Vermietung der freien Räume eine Einkommensquelle darstellen. Dieses zusätzliche Einkommen würde jedoch mit Ihrem Bürgergeld verrechnet, was bedeutet, dass Ihr Anspruch auf Sozialleistungen entsprechend reduziert wird.

Wenn eine Untervermietung nicht möglich ist oder sich aufgrund der Situation keine geeigneten Räume finden lassen, kann das Jobcenter in einigen Fällen ein Darlehen gewähren. Dieses Darlehen dient dazu, den Zeitraum bis zum Verkauf des Wohneigentums zu überbrücken, ohne dass sofort auf das Eigentum zugegriffen werden muss. In der Regel wird das Darlehen durch eine Grundschuld abgesichert, sodass das Jobcenter im Fall eines späteren Verkaufs einen Teil des Erlöses zurückerhält.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, dass das Jobcenter die Verwertung der Immobilie verzögert, wenn die sofortige Verwertung für Sie als Antragsteller eine unzumutbare Belastung darstellen würde, etwa aufgrund von Krankheit oder fortgeschrittenem Alter. In solchen Fällen wird geprüft, ob es für Sie zumutbar ist, die Immobilie zu behalten oder ob eine anderweitige Lösung gefunden werden kann.

Was gegen einen Zwangsverkauf spricht

Ein Zwangsverkauf Ihrer Eigentumswohnung ist nicht immer nötig, auch wenn Sie Bürgergeld bekommen. Es gibt klare Regeln, die Sie davor schützen können:

  • Größe der Wohnung: Ist sie "angemessen"? Wenn Sie allein wohnen und die Wohnung nicht größer als etwa 130 Quadratmeter ist, gilt sie als angemessen. Dann darf das Jobcenter keinen Verkauf verlangen.
  • Ist ein Verkauf unzumutbar? Ein Verkauf muss für Sie auch machbar und sinnvoll sein. Wenn zum Beispiel die Wohnung fast abbezahlt ist oder Sie sie nur mit Verlust verkaufen könnten, ist ein Verkauf oft nicht zumutbar. Auch wenn der Zustand schlecht ist oder Sie sie nur schwer verkaufen könnten, wird das berücksichtigt.
  • Besondere persönliche Umstände: Sind Sie krank, in fortgeschrittenem Alter oder pflegebedürftig? Dann gelten besondere Regeln. In solchen Fällen wäre ein Verkauf sozial nicht gerecht – Gerichte haben das schon so entschieden. Dann wird vom Jobcenter geprüft, ob eine anderweitige Lösung gefunden werden kann.
  • Nur ein fairer Preis zählt: Das Jobcenter darf Sie nicht zwingen, Ihre Wohnung unter Wert zu verkaufen. Wenn sich kein guter Preis erzielen lässt, muss der Verkauf nicht stattfinden. Zudem dürfen Sie mit dem Erlös auch eine kleinere, passende Wohnung kaufen.
  • Gute Zukunftsaussichten: Wenn Sie bald wieder arbeiten gehen können und dann kein Bürgergeld mehr brauchen, kann das ebenfalls gegen einen Verkauf sprechen.

Wenn der Immobilienkredit noch nicht getilgt ist

Wenn der Immobilienkredit noch nicht abbezahlt ist, besteht die Möglichkeit, dass das Jobcenter grundsätzlich nur die Zinsen des Kredits übernimmt, nicht jedoch die Tilgungsraten. Dies liegt daran, dass das Jobcenter den Vermögensaufbau des Eigentümers nicht finanzieren soll. In Ausnahmefällen, wie etwa bei einem langen Besitz des Hauses oder einer fast abgeschlossenen Finanzierung, kann das Jobcenter jedoch einen Tilgungszuschuss gewähren.

Ein Gerichtsurteil aus Darmstadt (L 6 AS 422/12) zeigt, dass das Jobcenter in Einzelfällen, in denen die Tilgungsraten dem örtlichen Mietniveau entsprechen und der Eigentümer bereits im Rentenalter ist, die Tilgung des Kredits unterstützen kann, um zu verhindern, dass der Eigentümer sein Wohneigentum verliert.

Fazit: Bürgergeld mit Eigentumswohnung möglich

Im konkreten Fall des t-online-Lesers stehen die Chancen gut, dass er trotz einer 100 Quadratmeter großen Eigentumswohnung, die er zudem selbst bewohnt, zumindest im ersten Jahr ohne Einschränkungen Bürgergeld beziehen kann.

Wird das Wohneigentum im zweiten Jahr als unangemessen eingestuft, weil der Wert der Immobilie das Schonvermögen von 15.000 Euro pro Person der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen übersteigt, gibt es verschiedene Möglichkeiten: zum Beispiel eine Untervermietung oder die Gewährung eines Überbrückungsdarlehens, um die sofortige Verwertung der Immobilie zu vermeiden. Das Jobcenter prüft jeden Einzelfall und stellt sicher, dass der Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" in der Übergangszeit gewahrt bleibt.

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