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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Frag t-online Eigenbedarf: Können Sie den Umzug von der Steuer absetzen?
Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Kann man einen Umzug von der Steuer absetzen, wenn man wegen Eigenbedarfs des Vermieters ausziehen muss?
Es ist ein Risiko, das eingeht, wer von privat mietet: Der Vermieter kann wegen Eigenbedarfs kündigen. Er möchte die Wohnung also selbst nutzen oder sie nahen Angehörigen zur Verfügung stellen. Der Mietende muss – nach angemessener Frist – ausziehen. Und umziehen. Nun fragte uns ein Leser: Kann man einen solchen "erzwungenen" Umzug von der Steuer absetzen?
Das ist die Rechtslage
Grundsätzlich gilt: Die Kosten rund um den Umzug können Sie nur dann steuerlich geltend machen, wenn Sie aus beruflichen Gründen umziehen (müssen). Sie ziehen also an einen neuen Standort, näher an die Arbeitsstelle, aus einer Dienstwohnung aus – oder ziehen um, damit Sie (mehr) Platz für ein Homeoffice haben. Letzterer Fall liegt derzeit noch zur Entscheidung beim Bundesfinanzhof. Lesen Sie hier mehr dazu.
In allen anderen Fällen, also auch, wenn Sie wegen Eigenbedarfs des Vermieters aus der Wohnung müssen, gilt Ihr Umzug als privat begründet – und ist damit erst einmal nicht steuerlich absetzbar. Das heißt aber nicht, dass Ihnen gänzlich die Hände gebunden sind: Experten raten Ihnen, in einem solchen Fall das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Denn: Auch er hat ein Interesse daran, ohne große Streitigkeiten einzuziehen.
Schließen Sie einen Mietaufhebungsvertrag
Gerade, wenn Sie ein gutes Verhältnis gepflegt haben, können Sie Ihren Vermieter danach fragen, ob er einen Teil der Umzugskosten übernimmt. Empfehlenswert ist, die Details des Auszugs in einem sogenannten Mietaufhebungsvertrag festzuschreiben. Muster dafür können Sie zum Beispiel auf Immobilienportalen im Internet kostenlos herunterladen. Im Vertrag enthalten sein sollte,
- wann der Mietvertrag endet und wann die Übergabe der Wohnung stattfindet,
- wer sich um die Schönheitsreparaturen kümmert,
- ob und welche Mängel in der Wohnung vorhanden sind,
- wann die Betriebskostenabrechnung ausgestellt und Guthaben erstattet bzw. Nachforderungen eingezogen werden,
- wann die Kaution erstattet wird,
- ob und in welcher Form eine Aufwandsentschädigung vereinbart wird.
Möbeltransport und Handwerkerleistungen absetzen
Selbst, wenn Sie nach einer rechtmäßigen Eigenbedarfskündigung nicht den gesamten Umzug steuerlich geltend machen können: Einige Rechnungen lassen sich dennoch absetzen – dann nicht als Werbungskosten, sondern als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen.
Dazu zählen etwa die Kosten für ein Umzugsunternehmen, das Ihre Möbel von A nach B bringt. Oder für Handwerker, die in der neuen Wohnung Möbel aufbauen. Wichtig dabei: Sie müssen die Dienstleister stets unbar, also etwa per Überweisung, bezahlen. Das Finanzamt kann diesen Zahlungsnachweis einfordern.
- mietrecht.com: "Kündigung wegen Eigenbedarf: Umzugskosten werden nur selten erstattet"
- Eigene Recherche