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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Frag t-online Ausbildung nicht für Rente anerkannt: Ist das richtig?

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um die Anerkennung einer Berufsausbildung bei den rentenrechtlichen Zeiten.
Wer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, für den ist klar: Diese Arbeitszeiten steigern die spätere Rente – schließlich gehen jeden Monat Rentenversicherungsbeiträge vom Bruttolohn ab. Doch es gibt auch andere Lebensphasen, die bei der Berechnung der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden. Hier kommt es jedoch oft auf die Details an.
Das musste auch ein t-online-Leser feststellen, der in der DDR aufgewachsen ist. Beim Blick in seinen Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung wurde er stutzig, denn: "Ich habe von 1963 bis 1966 zeitgleich zum Abitur eine Berufsausbildung zum Facharbeiter absolviert. Diese Zeit wurde mir nicht zur Rente angerechnet. Ist das richtig?"
Schulbesuch gilt nur als Anrechnungszeit
Tatsächlich ja. In der DDR gab es die Möglichkeit, neben dem Abitur auch einen Berufsabschluss zu erwerben. "Hier stand im Vordergrund Ihre Schulausbildung, Sozialversicherungsbeiträge der DDR wurden nicht gezahlt", erklärt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund. "Somit kann diese Zeit nur als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung in Ihrer Versicherungsbiografie berücksichtigt werden."
Nicht jede Anrechnungszeit ist gleich viel wert
Auch wenn der Name anderes vermuten lässt: Eine Anrechnungszeit muss nicht bedeuten, dass diese Zeit die Rentenhöhe steigert – sie kann es aber. Im Fall des Lesers ist dem jedoch nicht so. Denn für Renten, die ab 2009 begonnen haben, wirkt sich der Besuch einer Schule nicht mehr rentensteigernd aus (§ 263 SGB VI). Anders wäre das, wenn der Leser eine Fachschulausbildung gemacht hätte (§ 74 SGB VI).
Die Zeiten seines Schulbesuchs werden aber zumindest bei der Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und langjährig Versicherte berücksichtigt – allerdings nur ab dem 17. Geburtstag und für maximal acht Jahre.
Neben Zeiten, in denen Sie die Schule besucht haben, gibt es noch weitere Lebensphasen, die als Anrechnungszeiten gelten. Dazu zählen beispielsweise Zeiten, in denen Sie arbeitslos, arbeitsunfähig oder schwanger waren.
Berufliche Ausbildung wird anders bewertet
Ganz anders sähe die Lage aus, wenn der Leser eine Berufsausbildung mit Abitur absolviert hätte. "Hier überwog die berufliche Ausbildung und es wurden Sozialversicherungsbeiträge der DDR gezahlt. In dem Fall handelt es sich dann um eine Beitragszeit, die beispielsweise auch bei der Wartezeit von 45 Beitragsjahren berücksichtigt wird", so Manthey. Diese ist relevant, um die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte erhalten zu können.
- Schriftliche Antwort von Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund
- deutsche-rentenversicherung.de: "Anrechnungszeiten"gesetze-im-internet.de: "§ 58 SGB VI – Beitragszeiten"
- gesetze-im-internet.de: "§ 263 SGB VI – Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit"
- gesetze-im-internet.de: "§ 74 SGB VI – Zusammentreffen von Renten mit Einkommen"