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Pflege der Eltern: Kann ich doppelte Haushaltsführung absetzen?


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Pflege der Eltern: Kann ich doppelte Haushaltsführung absetzen?


12.09.2024Lesedauer: 2 Min.
Tochter mit ihren Eltern: Wer zur Pflege der Eltern zurück ins Kinderzimmer zieht, kann unter Umständen steuerlich profitieren.Vergrößern des Bildes
Tochter mit ihren Eltern: Wer zur Pflege der Eltern zurück ins Kinderzimmer zieht, kann unter Umständen steuerlich profitieren. (Quelle: DMP/getty-images-bilder)

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Gilt Pflege der Eltern als doppelte Haushaltsführung?

Wer einen Zweitwohnsitz in der Nähe seines Arbeitsorts unterhält, kann die Kosten für diese doppelte Haushaltsführung in der Regel von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt an Ihrem Hauptwohnsitz haben und dieser so weit von Ihrem Beschäftigungsort entfernt liegt, dass Pendeln unzumutbar wäre (mehr dazu hier).

Steuerzahler, die doppelte Haushaltsführung geltend machen, sind typischerweise verheiratet, benötigen aufgrund eines Jobwechsels aber eine Zweitwohnung in einer anderen Stadt. Die Familie bleibt weiter in der Heimat wohnen. Doch was, wenn es nicht darum geht, seine Familie gelegentlich "zu verlassen", sondern zu ihr zurückzukehren – nämlich, um die eigenen Eltern zu pflegen?

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Das sagt die Rechtssprechung

Auch dann können Sie unter Umständen eine doppelte Haushaltsführung in der Steuererklärung geltend machen. Das gilt nicht nur dann, wenn Sie in der Nähe Ihrer Eltern eine eigene Wohnung beziehen, sondern sogar, wenn Sie dafür im Haus Ihrer Eltern wohnen, also einen sogenannten Mehrgenerationenhaushalt führen. Ihre bisherige Wohnung am Arbeitsort müssen Sie natürlich behalten und zum Zweitwohnsitz werden lassen.

Laut zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) kann älteren berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, dieser Hausstand als eigener zugerechnet werden, wenn an dem Ort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Als Beispiel nennt der BFH ausdrücklich auch betreuungs- oder pflegebedürftige Eltern (BFH-Urteil vom 16. Januar 2013, VI R 46/12; BFH-Urteil vom 5. Juni 2014, VI R 76/13). Demnach entstehen Ihnen in diesem Fall Kosten der doppelten Haushaltsführung.

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie sich aber nachweislich an den Kosten der Lebensführung beteiligen. Das heißt, Sie sollten mehr als 10 Prozent der monatlich anfallenden laufenden Haushaltskosten tragen. Als Beleg können Überweisungen an Ihre Eltern dienen. Entscheidend ist in jedem Fall, dass ein echter Mehrgenerationenhaushalt vorliegt, Sie den Haushalt also gleichberechtigt mit Ihren Eltern führen. Laut einem Urteil des Finanzgerichts Münster ist das unter anderem dann der Fall, wenn Sie Investitionsentscheidungen gemeinsam treffen und umsetzen (Urteil vom 7. Oktober 2020, 13 K 1756/18 E).

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