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Krypto-Gewinne: Das gilt für die Steuererklärung bei Bitcoin und Co.


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Krypto-Gewinne: Wann Sie nichts ans Finanzamt melden müssen

Von t-online, llb

Aktualisiert am 14.03.2025 - 14:47 UhrLesedauer: 3 Min.
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Bitcoin: Wer innerhalb eines Jahres Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen erzielt, sollte darauf achten, diese in seiner Steuererklärung anzugeben.
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Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Müssen Krypto-Gewinne nach einem Jahr Haltedauer noch in der Steuererklärung angegeben werden?

Bitcoin, Ethereum und Co. haben sich längst als Anlageklasse etabliert. Doch die steuerliche Behandlung löst oft Unsicherheit aus: Fallen Steuern an? Muss ich meine Gewinne überhaupt melden?

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Das Finanzamt behandelt den Kauf und Verkauf von Kryptowährungen als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das bedeutet: Entscheidend für die Besteuerung ist die Haltedauer. Aber bedeutet steuerfrei auch automatisch, dass man nichts mehr in der Steuererklärung angeben muss?

Wie entstehen Kryptogewinne – und wann sind sie steuerpflichtig?

Kryptowährungen gelten steuerlich nicht als reguläre Kapitalanlagen wie Aktien oder ETFs, sondern als Wirtschaftsgüter. Deshalb unterliegen Gewinne aus deren Verkauf den Regeln privater Veräußerungsgeschäfte:

  • Spekulationsfrist: Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt.
  • Freigrenze: Liegt der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften unter 1.000 Euro im Jahr, bleibt er steuerfrei – auch wenn die Haltedauer unter einem Jahr liegt.
  • Überschreitung der Freigrenze: Beträgt der Gewinn mehr als 1.000 Euro, muss der gesamte Betrag – also nicht nur der Betrag über 1.000 Euro – mit dem individuellen Einkommenssteuersatz versteuert werden.
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Müssen Kryptogewinne nach einem Jahr Haltedauer in die Steuererklärung – und wie weist man das nach?

Muss ich meine Gewinne angeben? Die Antwort ist: nein. Gewinne aus Kryptowährungen sind nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerfrei. Damit entfällt auch die Pflicht, sie in der Steuererklärung anzugeben.

Allerdings kann das Finanzamt in bestimmten Fällen eine Prüfung vornehmen. Dann muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Gewinne außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erzielt wurden.

Und wie weise ich die Einhaltung der Haltefrist nach? Um bei einer Prüfung des Finanzamts vorbereitet zu sein, sollten Sie alle Kauf- und Verkaufsnachweise aufbewahren:

  • Transaktionshistorie von Krypto-Börsen (Coinbase, Binance, Kraken etc.)
  • Wallet-Exporte (bei Nutzung von Hardware-Wallets wie Ledger oder Trezor)
  • Steuer-Tracking-Tools wie CoinTracking oder Accointing, die alle Transaktionen dokumentieren
  • Kauf- und Verkaufsbelege als PDF oder Kontoauszüge

Das Finanzamt kann bei einer Zufallsprüfung oder Unstimmigkeiten in der Steuererklärung Einsicht in diese Unterlagen verlangen.

Was passiert, wenn Kryptogewinne nicht angegeben werden?

Wer Kryptowährungen innerhalb eines Jahres mit Gewinn verkauft und die Freigrenze von 1.000 Euro überschreitet, ist verpflichtet, diese Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben. Tut er das nicht, kann es sich um Steuerhinterziehung handeln. Das Finanzamt kann in solchen Fällen Steuernachzahlungen samt Zinsen fordern und unter Umständen ein Strafverfahren einleiten.

Besonders risikoreich ist es, sich darauf zu verlassen, dass das Finanzamt Kryptotransaktionen nicht bemerkt. Tatsächlich arbeiten Finanzbehörden immer häufiger mit internationalen Datenabgleichen und erhalten über Banken, Krypto-Börsen oder Blockchain-Analysen Hinweise auf nicht gemeldete Transaktionen. Wer bewusst Gewinne verschweigt, geht daher ein erhebliches Risiko ein.

Fazit

Grundsätzlich gilt: Wer Kryptowährungen länger als ein Jahr hält, muss die erzielten Gewinne nicht in der Steuererklärung angeben. Da diese nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei sind, entfällt auch die Meldepflicht. Anders verhält es sich, wenn der Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem Kauf erfolgt. In diesem Fall handelt es sich um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, das in der Steuererklärung erfasst werden muss, sofern die Gewinne über 1.000 Euro liegen.

Verwendete Quellen
Transparenzhinweis

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