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Berliner Testament: Wie verjährt der Pflichtteilsanspruch?


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Berliner Testament: Wie lange kann man den Pflichtteil anfordern?


23.12.2024 - 14:57 UhrLesedauer: 2 Min.
Mutter und Tochter diskutieren: Geht es ums Geld, kann schnell Streit ausbrechen.Vergrößern des Bildes
Mutter und Tochter diskutieren: Geht es ums Geld, kann schnell Streit ausbrechen. (Quelle: evgenyatamanenko/getty-images-bilder)
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Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Wie lange kann man den Pflichtteil anfordern?

Ein Berliner Testament ist dazu da, zunächst den Ehepartner abzusichern. Kinder werden in der Regel enterbt – zumindest, was das Vermögen desjenigen Elternteils angeht, der zuerst stirbt. Sie erben erst, wenn auch der zweite Elternteil gestorben ist. Da es bei dieser Regelung theoretisch möglich ist, dass der überlebende Partner das Vermögen komplett aufbraucht, haben Kinder einen Pflichtteilsanspruch. Doch wie lange hat man Zeit, den Pflichtteil einzufordern? Und welche Folgen hat das?

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Die Möglichkeit, den Pflichtteil zu verlangen, verjährt nach drei Jahren. Genauer: Sobald Sie als Kind vom Eintritt des Erbfalls und dem Berliner Testament erfahren, beginnt die Frist ab dem darauffolgenden 1. Januar zu laufen. Wer also zum Beispiel am 26. Juli 2025 davon erfährt, kann noch bis zum 31. Dezember 2028 seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Eine Ausnahme greift bei minderjährigen Kindern. Die Verjährungsfrist beginnt frühestens zu laufen, sobald Sie das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Vorsicht vor dieser Klausel im Testament

Wer den Pflichtteil einfordern will, wendet sich dazu direkt an den überlebenden Elternteil. Zahlt dieser nicht freiwillig, sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten, um sich außergerichtlich zu einigen. Gelingt auch das nicht, folgt der Gang zum Landgericht.

Beachten Sie vor einer Pflichtteilsforderung auch, dass ein Berliner Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel enthalten könnte. Diese können Eltern einfügen, um ihre Kinder davon abzuhalten, beim ersten Todesfall ihren Pflichtteil zu verlangen. Gibt es eine solche Klausel und fordern die Kinder den Pflichtteil im ersten Erbfall trotzdem, erhalten Sie auch im zweiten Erbfall nur den Pflichtteil. Der Pflichtteil ist stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Lesen Sie hier mehr zum Unterschied zwischen gesetzlichem Erbteil und Pflichtteil.

Verwendete Quellen
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