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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Nachlass regeln Berliner Testament ändern: So geht’s
Mit einem Berliner Testament können sich Ehepaare gegenseitig zu Alleinerben machen. Doch was, wenn man es noch einmal ändern will?
Seinen Nachlass schon zu Lebzeiten zu regeln, ist immer eine gute Idee. Eine Variante für Eheleute ist das sogenannte Berliner Testament. Damit setzen sich die Partner gegenseitig für den ersten Erbfall ein, also für den Tod des zuerst sterbenden Partners. Mehr zu den Vorteilen eines Berliner Testaments lesen Sie hier.
Doch es kann Fälle geben, in denen Sie das Testament trotz sorgsamer Überlegung nachträglich ändern wollen. Wir zeigen Ihnen, wann und wie das möglich ist – und wann nicht.
Berliner Testament ändern: Geht das?
Grundsätzlich können Sie ein Berliner Testament jederzeit ändern, solange beide Erblasser noch leben und sich darüber einig sind (§§ 2254 ff. BGB). Dabei können Sie sowohl das komplette Testament ändern als auch nur einzelne Verfügungen.
Komplizierter wird es, wenn Sie das Berliner Testament einseitig ändern möchten. Das ist nur dann möglich, wenn Sie sich jeweils ein einseitiges Änderungsrecht eingeräumt haben. Ist das nicht geschehen, sind Sie an die getroffene Vereinbarung gebunden.
Einseitiger Widerruf
Sie können das gemeinschaftliche Testament aber auch einseitig widerrufen und so die wechselseitigen Verfügungen aufheben. Dafür müssen Sie die Erklärung von einem Notar beurkunden lassen und dem Partner eine Ausfertigung davon übermitteln. Als wirksam zugestellt gilt sie zum Beispiel, wenn beide Ehepartner bei der notariellen Beurkundung anwesend sind. Auch die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher ist möglich.
Gut zu wissen
Einseitige Verfügungen können Sie grundsätzlich frei widerrufen.
Ist Ihr Partner geschäftsunfähig, müssen Sie den einseitigen Widerruf dem Betreuer oder General- oder Vorsorgebevollmächtigten schicken. Sind Sie selbst der Bevollmächtigte, können Sie nur dann widerrufen, wenn Sie laut Vollmacht Geschäfte mit sich selbst machen dürfen. Andernfalls könnte ein Missbrauch der Bevollmächtigung vorliegen.
Widerruf nach dem Tod des Partners
Ist Ihr Partner bereits gestorben, können Sie ein Berliner Testament nicht mehr widerrufen (§ 2271 Abs. 2 BGB). Manch einer könnte dann auf die Idee kommen, das Erbe des gestorbenen Partners auszuschlagen, damit die gesetzliche Erbfolge greift und man selbst ein neues Testament für seinen Teil des Nachlasses aufsetzen kann.
Doch Vorsicht: Das Oberlandesgericht Brandenburg hat im Februar 2023 entschieden, dass dann die im Berliner Testament als Schlusserben eingesetzten Kinder als Ersatzerben einspringen (3 W 60/22). Eine Ausschlagung birgt also das Risiko, dass Sie als überlebender Ehepartner leer ausgehen.
- erbrechtsinfo.com: "Berliner Testament ändern – Scheidung, Anfechtung & mehr"
- hopkins.law: "Berliner Testament: Definition, Änderungen und Nachteile"
- rosepartner.de: "Testament widerrufen"