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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Frag t-online Steigt meine Witwenrente, wenn die Ex-Frau meines Mannes stirbt?
Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Bekomme ich mehr Witwenrente, wenn die Ex-Frau meines verstorbenen Mannes stirbt?
Während eines Lebens kann viel geschehen: Beziehungen gehen in die Brüche, neue Partnerschaften entstehen – das wirft neben den emotionalen auch finanzielle Fragen auf. So wie die einer t-online-Leserin, deren verstorbener Mann vor ihrer Ehe schon einmal verheiratet war. Sie fragt sich, ob sich ihre Witwenrente erhöht, wenn auch die Ex-Frau ihres Mannes stirbt. Diese hatte bei der Scheidung Rentenansprüche von ihrem damaligen Mann übertragen bekommen. Das nennt sich Versorgungsausgleich. Lassen sich diese Rentenpunkte nach dem Tod der Ex-Frau sozusagen "zurückausgleichen"?
Die Antwort lautet: leider nein. "Auch wenn die Ex-Frau Ihres verstorbenen Mannes verstirbt, bleibt es bei dem durchgeführten Versorgungsausgleich", sagt Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. "Es gibt in diesem Fall grundsätzlich keinen 'Rückausgleich'. Ihre Rente bleibt somit um den Anteil aus dem Versorgungsausgleich gekürzt."
Der Versorgungsausgleich regelt, dass Rentenansprüche, die Sie während Ihrer Ehe oder Partnerschaft erworben haben, fair unter den ehemaligen Partnern geteilt werden. Von jeder Rentenanwartschaft, die im Laufe der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft entstanden ist, bekommen beide Partner dann jeweils die Hälfte. Lesen Sie hier, wie der Versorgungsausgleich genau funktioniert.
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Wann Sie doch Rentenanspruch haben
Der Expertin zufolge hätte der Versorgungsausgleich ihres Mannes aus seiner ersten Ehe nur dann ausgesetzt werden können, wenn seine Ex-Frau vor ihm verstorben wäre und bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als 36 Monate Rente aus dem Versorgungsausgleich bezogen hätte. "Da Ihr Mann jedoch zuerst verstorben ist, kann eine Rückübertragung nicht mehr erfolgen", so Sennewald.
- Schriftliche Antwort von Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund