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Was Corona-Hochrisikogebiete rechtlich für Reisende bedeuten


Stornierung möglich?
Corona-Hochrisikogebiete: Das sollten Reisende wissen

Von dpa-tmn
30.12.2021Lesedauer: 3 Min.
Urlaub in Venedig: Das wird ab Januar etwas schwierig, denn Italien wird zum Corona-Hochrisikogebiet.Vergrößern des Bildes
Urlaub in Venedig: Das wird ab Januar etwas schwierig, denn Italien wird zum Corona-Hochrisikogebiet. (Quelle: Andrea Warnecke/dpa-tmn)

Nach Spanien und Portugal trifft es weitere beliebte Reiseländer: Auch Italien, Malta und Kanada werden Corona-Hochrisikogebiete. Was bedeutet das für Reisende, die ihren Urlaub bereits gebucht haben?

Auch Italien, Malta und Kanada werden zu Corona-Hochrisikogebieten. Die Einstufung hat Folgen für Urlauber. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

1. Regeln bei der Rückkehr nach Deutschland

Ungeimpfte müssen bei der Rückkehr aus einem solchen Land daheim für zehn Tage in Quarantäne. Sie können sich frühestens nach fünf Tagen mit einem negativen Test davon befreien. Für Geimpfte und Genesene gibt es dagegen keine Quarantänepflicht nach der Rückkehr.

Unabhängig davon müssen aber alle Reisenden eine Einreiseanmeldung ausfüllen, wenn sie aus einem Hochrisikogebiet nach Deutschland heimkehren. Das geht online, aber im Notfall auch auf Papier.

Für Kinder unter 12 Jahren endet die Quarantäne auch ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses fünf Tage nach der Wiedereinreise. Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind Urlauber, die auf dem Weg nach Hause ein Hochrisikogebiet lediglich durchfahren.

2. Auswirkungen auf Pauschalreisende

Wer seinen Urlaub in Spanien oder Portugal erst noch antreten will, ist durch die Neubewertung der Lage nun vielleicht skeptisch – und fragt sich, ob er jetzt kostenlos stornieren kann.

Für Länder und Regionen, die zu Corona-Hochrisikogebieten werden, spricht die deutsche Bundesregierung eine Reisewarnung aus. Vor der Pandemie war dies stets ein deutlicher Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Daraus ergab sich für Veranstaltergäste ein kostenloses Stornorecht. Anzahlungen bekam man ohne Abzug zurück.

Doch Corona gibt es nun schon eine ganze Weile. "Ob nach fast zwei Jahren Pandemie noch ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn ein Land nach der Buchung zum Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet wird, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt", sagt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) in Kehl.

"Es kommt immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an, insbesondere wie sich die Situation zum Buchungszeitpunkt dargestellt hat und ob mit der konkreten Entwicklung gerechnet werden konnte oder musste", erklärt die Expertin für Verbraucherrecht.

Der Reiserechtler Prof. Ernst Führich dämpft dabei etwaige Hoffnungen: "Viele Urlauber meinen immer noch, sie könnten ihre in diesem Jahr gebuchten Pauschalreisen wegen der Corona-Pandemie ganz einfach kostenfrei stornieren." Aber: "Kostenfrei ist vorbei."

Wer in Kenntnis der dynamischen Pandemie-Wellen sehenden Auges eine Reise bucht, könne sich bei einer Stornierung nicht auf die Entlastung eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands berufen, sagt Führich. War die weltweite Infektionsgefahr bei der Buchung schon bekannt, greife der Schutz durch das Pauschalreiserecht nicht.

3. Welche Möglichkeiten Pauschalreisende jetzt haben

Karolina Wojtal vom EVZ rät betroffenen Veranstaltergästen aufgrund der unklaren Rechtslage, mit dem Anbieter eine gütliche Einigung zu suchen. Oft zeigten sich Reiseunternehmen kulant und ermöglichten kostenlose Umbuchungen zum Beispiel auf andere Ziele oder Reisezeiträume. "Inwieweit Veranstalter auch kostenlose Stornierungen ermöglichen, steht in deren Ermessen", sagt Wojtal.

Im Vorteil sind Reisende, die einen teureren Flextarif gebucht haben: Sie können meist noch bis zwei Wochen vor Reisebeginn kostenlos umbuchen oder stornieren – ohne Angaben von Gründen. Auch bis Silvester und Neujahr sind es nun allerdings keine zwei Wochen mehr, sodass solche Regelungen nur für spätere Buchungen greifen.

4. Keine direkten Auswirkungen für Individualreisende

Wer ohne einen Veranstalter gebucht hat, für die- oder denjenigen ist die Rechtslage anders: Allein die Einstufung als Hochrisikogebiet hat keine Auswirkungen für Individualtouristen, wie Verbraucherschützerin Wojtal erklärt. Es ergibt sich also kein Recht auf kostenlose Stornierung der Unterkunft oder Anreise.

Anders sähe es allerdings dann aus, wenn ein Beherbergungsverbot für touristische Übernachtungen in einem Land oder einer Region vorliegt. Dann wäre der Aufenthalt für die Gäste unmöglich, und die Unterkunft muss ihnen absagen und das bereits angezahlte Geld zurückzahlen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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