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Verbraucherschutz kritisiert: Lidl muss Kunden entgegenkommen


Streit über Preise
Rabatte – Lidl muss Kunden entgegenkommen

Von dpa, jb

Aktualisiert am 09.04.2025Lesedauer: 2 Min.
Der Discounter Lidl in Marzahn-Hellersdorf. (Symbolbild)Vergrößern des Bildes
Der Discounter Lidl in Marzahn-Hellersdorf. (Symbolbild) (Quelle: Jens Kalaene/dpa)
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Sonderangebote nur mit App? Damit wirbt Lidl – aber nicht immer klar genug. Ein Gericht sah darin einen Verstoß gegen geltendes Recht.

Immer mehr Händler setzen auf unternehmenseigene Apps, um Kunden zu binden. Dabei gewähren sie Rabatte oft nur dann, wenn beim Bezahlen die App genutzt wird. Diese Vergünstigungen werden prominent beworben – etwa im gedruckten Prospekt. Doch was ist, wenn der reguläre Preis dabei nicht ersichtlich ist?

Lidl-Werbung sorgt für Verwirrung

Genau dieser Fall ist bei einem Angebot des Discounters Lidl passiert. In einem Werbeprospekt war das Produkt "Metzgerfrisch Premium Lammlachse in Gewürzmarinade" mit einem Preis von 5,50 Euro ausgezeichnet – allerdings ausschließlich für Nutzer der Lidl Plus-App. Dass andere Kunden weiterhin den regulären Preis von 7 Euro zahlen müssen, war aus dem Prospekt nicht ersichtlich. Auch der gesetzlich vorgeschriebene Grundpreis fehlte.

Nachdem sich ein Kunde beschwert hatte, mahnten die Verbraucherschützer die Handelskette aus Neckarsulm bei Heilbronn wegen der Preisangabe ab. Der Vorwurf der Verbraucherschützer: Lidl verstoße mit dieser Form der Werbung gegen die Preisangabenverordnung.

Was regelt die Preisangabenverordnung?

Gemäß der Preisangabenverordnung (PAngV) sind Händler dazu verpflichtet, Verbraucher eindeutig über Preise zu informieren. Die PAngV gilt für alle Angebote, die sich an Endkunden richten – also etwa in Prospekten, Onlineshops oder im Einzelhandel.
Konkret bedeutet das:
Der Gesamtpreis, auch Endpreis, muss inklusive aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile angegeben werden.
Bei bestimmten Lebensmitteln muss zusätzlich ein Preis pro Mengeneinheit (etwa pro 100 Gramm oder pro Liter) angegeben sein.
Preisangaben dürfen zudem nicht irreführend sein. Rabatte, durchgestrichene Preise oder Exklusivangebote müssen eindeutig erklärt werden.

Lidl gab demzufolge aber keine Unterlassungserklärung ab. Daraufhin erhob die Verbraucherzentrale Klage beim Landgericht Heilbronn. Die Parteien einigten sich aber noch vor der mündlichen Verhandlung. Ähnliche Verfahren gibt es aktuell auch gegen den Discounter Penny und die Supermarktkette Rewe.

Verbraucherzentrale: Preisangaben müssen eindeutig sein

Die Leiterin der Stabsstelle Recht, Gabriele Bernhardt, teilte mit: "Verbraucher müssen auf einen Blick erkennen können, was ein Produkt kostet – egal, ob mit oder ohne App". Der durchgestrichene Preis sorge nur für Verwirrung und nicht für Transparenz. Mit solcher Werbung missachte der Discounter Vorgaben der Preisangabenverordnung. Eine Sprecherin von Lidl bestätigte den Vergleich. Darüber hinaus wollte sie sich nicht zu dem Verfahren äußern.

In den Apps gehen Kunden und Händler ein Tauschgeschäft ein: Den Kunden winken exklusive Vorteile, wenn sie sich registrieren. Teils sind dann zusätzliche Artikel im Angebot, teils gibt es einen Extra-Rabatt auf reduzierte Produkte. Die Händler erhalten dafür – im besten Fall – treuere Kunden und deren Daten. Die helfen ihnen zu verstehen, was Käufer wollen. Sie können so auch besser auf individuelle Vorlieben eingehen. So können die Unternehmen in der App zum Beispiel bestimmte Produkte bewerben und das Kaufverhalten beeinflussen.

Verwendete Quellen
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