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EnEV 2014: Vorschriften für Neubau, Umbau und Bestandsgebäude


Bußgelder drohen
Viele Vorschriften der EnEV 2014 sind gar nicht bekannt

t-online, rw

12.05.2014Lesedauer: 4 Min.
Viele Nachrüstpflichten der EnEV 2014 sind den meisten Hausbesitzern offenbar gar nicht bekannt.Vergrößern des Bildes
Viele Nachrüstpflichten der EnEV 2014 sind den meisten Hausbesitzern offenbar gar nicht bekannt. (Quelle: Rainer Weisflog/imago-images-bilder)

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 verschärft die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude. Viele Bauherren und Hausbesitzer müssen nun investieren, damit ihr Haus den neuen Regelungen gerecht wird. Doch ein Großteil der betroffenen Immobilienbesitzer weiß gar nichts von seinen Nachrüstpflichten. Dabei drohen bei Nichtbeachtung empfindliche Geldbußen. Diese Vorschriften der EnEV 2014 sollten Bauherren und Hausbesitzer kennen.

Die neue EnEV 2014 ist seit dem 1. Mai in Kraft. Doch offenbar wissen viele Hausbesitzer überhaupt nicht, dass sie bis Ende 2015 in eine neue Heizung oder eine verbesserte Wärmedämmung investieren müssen.

Viele Hausbesitzer kennen die Nachrüstpflichten der EnEV 2014 nicht

Zu diesem Ergebnis kommt die repräsentative Studie "Marktmonitor Immobilen 2014". Im Auftrag des Immobilienportals Immowelt hat ein Team der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen um Studienleiter Professor Stephan Kippes unter anderem 466 zufällig ausgewählte Makler, Bauträger und andere Immobilienspezialisten in ganz Deutschland befragt. Das Ergebnis: 76 Prozent der deutschen Makler gab an, dass ihre Kunden nicht über die Nachrüstpflichten Bescheid wissen.

EnEV 2014 verbietet den Betrieb vieler alter Heizungen

Zumindest eine der beiden wichtigsten Neuerungen für Bestandsgebäude – die Austauschpflicht für alte Heizungen und die Präzisierungen der Pflicht zur Wärmedämmung der obersten Geschossdecke – dürfte auch einen Großteil der Unwissenden betreffen. "Standardheizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen künftig ausgetauscht werden, wenn sie älter als 30 Jahre sind", erklärt die Verbraucherzentrale (VZ) Energieberatung. Stichtag ist der 1. Januar 2015. Heizungen, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen bis dahin ausgetauscht werden.

Für Besitzer eines Ein- und Zweifamilienhauses, die auch selbst in diesem wohnen, gilt die Pflicht jedoch nur, wenn das Haus ab 2002 bezogen wurde, erklärt die VZ. Weitere Ausnahmen von der Austauschpflicht macht die EnEV für Niedertemperatur-Heizkessel, Brennwertkessel und Heizkessel, deren Nennleistung unter 4 oder über 400 Kilowatt liegen. Solche Anlagen genießen Bestandsschutz und dürfen weiter betrieben werden.

EnEV 2014 definiert klaren Grenzwert für die Wärmedämmung der obersten Geschossdecke

Zwar verpflichtete schon die EnEV 2009 Hausbesitzer, das Dach oder die oberste Geschossdecke zu dämmen. Sie ließ aber weitreichende Interpretationsspielräume offen, wann ein Dach oder eine Geschossdecke vor dem Gesetz als gedämmt gilt. Damit ist nun Schluss: Nach dem 31. Dezember 2015 müssen die oberste Geschossdecke oder das darüber liegende Dach so gedämmt sein, dass ein Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von 0,24 nicht überschritten wird.

"An diese Nachpflicht sollten sich Eigentümer halten", mahnt Gerold Happ, Rechtanwalt beim Eigentümerverband "Haus & Grund" auf den Verbandswebseiten. "Denn im Gegensatz zu früher stellt die Missachtung dieser Vorgaben eine Ordnungswidrigkeit dar, die unmittelbar mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann." Es sind zwar erst einmal keine Kontrollen vorgesehen, aber Mieter könnten beispielsweise wegen zu hoher Energiekosten durch mangelnde Dämmung klagen. Wer unsicher ist, ob Dach oder oberste Geschossdecke die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, solle dies von einem Fachmann prüfen lassen. Am besten wenden sich Hausbesitzer dafür an einen unabhängigen Energieberater, den zum Beispiel die Verbraucherzentralen auf Anfrage vermitteln.

Wer von den Nachrüstpflichten der EnEV 2014 befreit ist

So wie bislang bleiben Hausbesitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern von den Nachrüstpflichten befreit, wenn sie mindestens seit dem 1. Februar 2002 – also seit Inkrafttreten der ersten EnEV – selbst in ihrer Immobilie wohnen. Erst wenn der Eigentümer wechselt – sei es durch einen Verkauf oder eine Erbschaft, müssen diese Häuser vom neuen Besitzer innerhalb von zwei Jahren nachgerüstet werden.

Die Pflichten zum nachträglichen Dämmen der obersten Geschossdecke wie auch die Dämmpflicht für zugängliche Heizungs- und Warmwasserleitungen, die schon die EnEV 2009 vorschrieb, stehen darüber hinaus unter Amortisierungsvorbehalt. Sie müssen nur umgesetzt werden, "soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können", wie es in der EnEV heißt. Gerichtsurteile zu energetischen Sanierungen halten meist einen Zeitraum von zehn Jahren für angemessen.

Die EnEV 2014 soll den Energieausweis aufwerten

Neben den Nachrüstpflichten für den Gebäudebestand sieht die EnEV 2014 auch einige Neuerungen beim Energieausweis vor. "Neu ausgestellte Energieausweise ordnen die Immobilie künftig einer Energieeffizienzklasse von A+ bis H zu, wie man sie etwa von Kühlschränken kennt", so die VZ Energieberatung. "Diese Angabe muss bereits in der Anzeige für Vermietung oder Verkauf einer Immobilie angegeben werden." Spätestens bei einer Wohnungs- oder Hausbesichtigung müsse der neue Ausweis ohne Aufforderung vorgelegt und spätestens bei Vertragsunterzeichnung dem Mieter oder Käufer ausgehändigt werden, erklären die Verbraucherschützer.

EnEV 2014 stellt strengere energetische Anforderungen an den Neubau

Auch für Neubauten werden die Vorschriften strenger. "Der maximal zulässige Primärenergiebedarf wird gegenüber der EnEV 2009 um 25 Prozent verringert", informiert die VZ Energieberatung. Darunter versteht man die Energiemenge, die zur Deckung des Heizenergiebedarfs eines Gebäudes inklusive seiner Warmwasserbereitung benötigt wird. "Ebenfalls verschärft – um durchschnittlich 20 Prozent – werden die Anforderungen an die Wärmedämmung der Außenfassade", so die Verbraucherschützer.

Verbindlich werden die strengeren Vorschriften erst mit einiger Zeitverzögerung. Von ihnen betroffen sind nur Gebäude, für die der Bauherr ab dem 1. Januar 2016 den Bauantrag stellt beziehungsweise Bauanzeige erstattet. "In den knapp zwei Jahren zwischen 2014 und 2016 haben Bauherren die Qual der Wahl", erklärt Manuela Reibold-Rolinger, Vertrauensanwältin des Bauherrenschutzbunds.

Bis zum Stichtag dürfe man zwar noch nach den alten Standards bauen, sie rät aber zu einem anderen Vorgehen. "Besser ist es, sie legen für ihren Neubau bereits die EnEV 2014 zugrunde und bekommen ein modernes Haus, das auch den Ansprüchen der Zukunft entspricht." Bauherren können laut EnEV 2014 schon jetzt verlangen, dass ihr Hausbau nach den neuen Standards amtlich kontrolliert und genehmigt wird.

Bauen und Sanieren nach höheren Standards kann sinnvoll sein

In jedem Fall sollten sich Bauherren oder Eigentümer, die eine Sanierung oder Investition in ihre Haustechnik planen, unabhängig beraten lassen, empfiehlt Stefan Materne, Experte der Verbraucherzentrale Energieberatung. In vielen Fällen kann es nämlich sogar sinnvoll sein, noch über die in der EnEV festgeschriebenen Minimalstandards hinauszugehen, um so staatliche Fördermittel zu ergattern.

"Es ist immer ratsam zu prüfen, was die gesetzlichen Anforderungen für den individuellen Fall bedeuten und welche Fördermöglichkeiten es für Kauf oder Bau einer Immobilie oder die geplante Sanierungsmaßnahme gibt", empfiehlt Materne. Staatliche Fördertöpfe für die energetische Sanierung beziehungsweise den Neubau nach bestimmten Effizienzstandards halten vor allem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bereit. Energieberater und Bausachverständige kennen sich im Förderdschungel aus und können im Einzelfall beraten, ob und wann sich die Umsetzung höherer Energiestandards wirtschaftlich rentiert.

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