Raketen, Böller und Co. Feuerwerk im Ausland kaufen: Wann 50.000 Euro Strafe drohen
Feuerwerksliebhaber sehnen bereits Silvester entgegen. Manch einer überlegt, Böller und Co. günstiger im Ausland zu kaufen. Was ist dabei zu beachten?
Discounter und Supermärkte in Deutschland buhlen auch in diesem Jahr um jeden Kunden, der sich mit Raketen, Batterien und Böllern für Silvester eindecken will. Die größten Schnäppchen gibt es aber meist nicht bei Aldi, Lidl und Co., sondern im osteuropäischen Ausland. Zumindest wer in Grenznähe wohnt, dürfte verleitet sein, seine Feuerwerkskörper in Polen oder Tschechien zu kaufen. Doch ist das überhaupt erlaubt? Und wenn ja, was gibt es zu beachten?
Feuerwerk: Behörde warnt vor Käufen im Ausland
In Deutschland wacht die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) über die angebotenen Feuerwerksprodukte. Sie ist eine der EU-weiten Prüfstellen, die pyrotechnische Gegenstände auf Sicherheit prüft, bevor sie auf den Markt gelangen. Zum Kauf von Feuerwerk im Ausland teilt die Behörde mit, dass es unter bestimmten Bedingungen zwar grundsätzlich erlaubt sei, rät aber aus Sicherheitsgründen dazu, "Feuerwerk für die Verwendung in Deutschland auch nur in Deutschland und nicht im europäischen Ausland zu kaufen".
Wer sich dennoch von den niedrigeren Preisen in Polen oder Tschechien locken lässt, sollte einiges beachten. So müssen die Feuerwerkskörper das CE-Zeichen und eine vierstellige Registriernummer aufweisen. Damit ist sichergestellt, dass die Produkte von einer der sogenannten Benannten Stellen der EU, wie etwa der BAM, geprüft wurden. Die Registriernummer des BAM lautet beispielsweise 0589.
Besondere Regelungen in Deutschland
Zusätzlich zu dieser EU-Vorgabe gibt es weitere Regeln im deutschen Sprengstoffgesetz, die nur hierzulande gelten. Für Feuerwerk der Kategorie F2, zu dem Raketen, Batterien und Knallkörper zählen, gilt beispielsweise:
Es darf nur von Personen ab 18 Jahren nach Deutschland eingeführt und genutzt werden, auch wenn der Kauf in anderen europäischen Ländern teilweise bereits ab 16 Jahren möglich ist. Bestimmte pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen zudem ausschließlich von Personen mit einer entsprechenden Erlaubnis oder einem Befähigungsschein verwendet werden (§ 20 Absatz 4 der 1. SprengV). Dazu zählen:
- Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,
- Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,
- Schwärmer,
- pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelartikel.
Welche Strafen drohen?
Verstöße gegen die sprengstoffrechtlichen Bestimmungen können jeweils als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Wer nicht zugelassenes Feuerwerk nutzt, begeht eine Straftat und muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Werden dabei Personen oder Sachen von bedeutendem Wert bewusst gefährdet, kann die Freiheitsstrafe auch fünf Jahre betragen.
Ein weiterer Punkt, der laut BAM gegen einen Kauf von Feuerwerk im Ausland spricht, ist die Gebrauchsanweisung: Diese müsse vollständig verstanden werden können, um sicheres Zünden zu gewährleisten. Beim Kauf von Feuerwerk im Ausland sei das aber oft nicht der Fall, da viele Produkte nicht für den deutschen Markt ausgelegt seien und Anleitungen entsprechend nicht auf Deutsch vorliegen.
Regeln für Gefahrguttransporte beachten
In Deutschland gelten darüber hinaus besondere Regeln für den Transport. Wer Feuerwerk im Ausland kauft und mit dem Auto über die Grenze bringt, sollte daher wissen, dass es als Gefahrgut gilt und je nach Gefahrenklasse nur bis zu einer bestimmten Menge transportiert werden darf.
Sind Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 der Gefahrenklasse 1.4 zugeordnet, dürfen Sie beispielsweise bis zu 50 Kilogramm transportieren. Die Gewichtsangabe gilt brutto, das heißt das Gesamtgewicht inklusive aller pyrotechnischen Substanzen und Materialien und einschließlich der Verpackung. Feuerwerk der Kategorien F1 und F2, das der Gefahrenklasse 1.1 bis 1.3 zugeordnet ist, dürfen Sie bis zu einem Bruttogewicht von 5 Kilogramm transportieren. Voraussetzung ist, dass es einzelhandelsgerecht abgepackt ist.
Auch wer Feuerwerk im Internet bestellt, muss sich dabei an die rechtlichen Anforderungen halten. "Für die Überwachung des Online-Handels sind die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer zuständig, in der Regel die Gewerbeaufsicht", heißt es bei der BAM. Auch bei Lieferungen von Feuerwerk handele es sich um Gefahrguttransporte.