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Problem mit Schulden: Wann verjährt eine Forderung?


Gesetzliche Fristen
Probleme mit Schulden: Wann verjähren sie?

t-online, Jessica Jantz

Aktualisiert am 11.09.2024Lesedauer: 2 Min.
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Die Rechnungen stapeln sich: Schulden können ein Loch in die eigene Kasse reißen. (Quelle: IMAGO/imago)
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So mancher Schuldner hofft auf die gesetzliche Verjährungsfrist und glaubt, seiner Zahlungspflicht so zu entkommen. In der Praxis funktioniert das nur selten.

Drei Jahre oder dreißig Jahre – die Aussagen könnten unterschiedlicher nicht sein. Doch wann verjähren Schulden eigentlich wirklich? Wir klären auf, wann Schulden wirklich verjährt sind und wie sich Gläubiger davor schützen.

Gesetzliche Verjährungsfrist liegt bei drei Jahren

Laut § 195 BGB verjähren fällige Forderungen nach Ablauf von drei Jahren. Dieses Gesetz beinhaltet gesetzliche, aber auch vertragliche Ansprüche (zum Beispiel aus Mietverhältnissen). Darlehen unter Freunden oder Bekannten unterliegen den gleichen Fristen. Anwendbar ist § 195 BGB unter anderem bei folgenden Schulden:

  1. Mietrückstände
  2. Liefer- und Kaufverträgen
  3. Forderungen durch Dienstleister oder Handwerker
  4. Gehalts- und Lohnansprüche als Arbeitnehmer

Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn sich der Gläubiger dem Forderungsanspruch bewusst ist. Bleibt der Mieter mit seinen Mietzahlungen im Rückstand, ist davon auszugehen, dass der Vermieter davon Kenntnis erlangt. Prüft er sein Konto nicht, ist das nicht dem Schuldner zuzuweisen.

Hinweis: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst am Ende des Jahres, in dem die Schuld entstanden ist. Zahlt ein Mieter seine Miete im Mai 2024 nicht, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2024.

Gesonderte Verjährungsfristen bei verschiedenen Schuldenarten

Je nach Art der Schuld beziehungsweise in Abhängigkeit vom Gläubiger verlängern sich die Verjährungsfristen. Im Zweifel entscheiden Gerichte über den noch bestehenden Anspruch des Gläubigers. Folgende Übersicht bietet Ihnen eine Orientierung bei den Verjährungsfristen:

  • Beitragsschulden bei gesetzlichen oder privaten Krankenkassen: Verjährungsfrist liegt bei fünf Jahren (ohne Vorsatz).
  • Beitragsschulden bei gesetzlichen oder privaten Krankenkassen mit Vorsatz: Verjährungsfrist liegt bei 30 Jahren.
  • Eigentumsrechte an einem Grundstück: Verjährungsfrist liegt bei zehn Jahren.
  • Vollstreckbares Urteil (Vollstreckungstitel): Verjährungsfrist liegt bei 30 Jahren.
  • Schadensersatzansprüche: Verjährungsfrist liegt bei 30 Jahren.

Wenn der Gläubiger seine Forderung durch einen gerichtlichen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid rechtskräftig geltend macht, wird die gesetzliche Verjährungsfrist ausgesetzt. Um eine Forderung durchzusetzen, muss der Gläubiger sie vor Ablauf der drei Jahre gerichtlich geltend machen. Zahlt der Schuldner Raten, wird die Verjährungsfrist ebenfalls unterbrochen. Sie beginnt mit der letzten Ratenzahlung neu zu laufen.

Was passiert mit dem Schufaeintrag bei verjährten Forderungen?

Die sogenannte Verjährungseinrede berechtigt den Schuldner, die Zahlung einer vorhandenen Forderung zu verweigern. Existiert ein negativer Schufaeintrag, wird er nicht automatisch nach drei Jahren gelöscht.

Erst mit der Rückmeldung des Gläubigers an die Schufa beginnt die zweijährige Löschfrist zu laufen. Mit anderen Worten: Erst wenn die Forderung aus Sicht des Gläubigers erledigt ist, werden die Negativeinträge mit einer Wartefrist von zwei Jahren gelöscht. Im Jahr 2012 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugunsten eines Schuldners, der von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Aus dem Urteil geht hervor, dass die Verjährung nicht zum Nachteil des Schuldners ausgelegt werden darf.

Hinweis: Einzelfälle können von den Normen abweichen. Bei unklarer Rechtssituation besteht die Möglichkeit einer längeren Verjährungsfrist.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
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