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Müssen nicht genutzte Fahrzeuge versichert werden?


Kfz-Versicherung
Müssen nicht genutzte Fahrzeuge versichert werden?

Von dpa, sm

Aktualisiert am 21.12.2019Lesedauer: 1 Min.
Laub auf geparktem Auto: Ein Auto, das auf einem Privatgelände abgestellt ist, muss nicht versichert werden – oder doch?Vergrößern des Bildes
Laub auf geparktem Auto: Ein Auto, das auf einem Privatgelände abgestellt ist, muss nicht versichert werden – oder doch? (Quelle: Gottfried Czepluch/imago-images-bilder)

Ein Auto, Moped oder Wohnwagen, abgestellt auf einem Privatgrundstück … die müssen doch nicht versichert werden. Oder doch? Es kommt dabei auf einen wesentlichen Aspekt an.

Wenn Fahrzeuge nicht offiziell stillgelegt und fahrbereit sind, muss auch dann eine Haftpflichtversicherung bestehen, wenn der Eigentümer es nicht mehr nutzen möchte, besagt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Rechtssache C-80/17).

Welche Police ist in Deutschland nötig? Die Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben. Sie deckt aber nur Schäden an fremden Autos oder Personen ab. Wer Schäden am eigenen Auto versichern will, braucht eine Kaskoversicherung. Hier wird nochmals zwischen einer Voll- und einer Teilkaskoversicherung unterschieden.

Auto abgestellt, jedoch nicht stillgelegt

Konkret ging es um einen Fall aus Portugal. Eine Fahrzeug-Eigentümerin hatte ihr Auto wegen gesundheitlicher Probleme nicht mehr benutzt und in ihrem Hof abgestellt, ohne ihn aber offiziell stillzulegen. Ihr Sohn fuhr ohne ihr Wissen und ohne ihre Erlaubnis im November 2006 mit dem Wagen und kam bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Zwei weitere Insassen starben.

Versicherung forderte Geld zurück

Der portugiesische Automobil-Garantiefonds zahlte den Angehörigen der Insassen Entschädigungen. Anschließend forderte er von der Fahrzeughalterin rund 440.000 Euro, da sie ihrer Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht nachgekommen sei. Die Halterin argumentierte hingegen, sie sei für den Schaden nicht verantwortlich und nicht versicherungspflichtig, da sie ihr Fahrzeug abgestellt hatte.


Die Luxemburger Richter schlossen sich dieser Sichtweise jedoch in ihrem Urteil nicht an. Demnach kann die Fahrzeughalterin auch dann für die Schäden verantwortlich gemacht werden, wenn sie zwar zivilrechtlich nicht für den Unfall verantwortlich ist, aber verpflichtet war, eine Versicherung abzuschließen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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