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Pünktlich zum Stichtag: Kfz-Versicherung fristgerecht kündigen


Pünktlich zum Stichtag
Kfz-Versicherung fristgerecht kündigen

Von dpa, sm

Aktualisiert am 07.11.2019Lesedauer: 3 Min.
Kfz-Versicherung: Stichtag zum Kündigen der bestehenden Autoversicherung ist in der Regel der 30. November. Doch nicht immer ist ein Wechsel angeraten.Vergrößern des Bildes
Kfz-Versicherung: Stichtag zum Kündigen der bestehenden Autoversicherung ist in der Regel der 30. November. Doch nicht immer ist ein Wechsel angeraten. (Quelle: Andrea Warnecke/dpa-tmn)

Sie wollen Ihre Kfz-Versicherung kündigen? Dann bleibt nicht mehr viel Zeit. Maßgeblich für die für die Fristwahrung ist das Datum, an dem das Schreiben bei der Versicherung eingeht.

Auf den rechtzeitigen Eingang des Schreibens sollten Kündigungswillige nicht einfach vertrauen. Das Beste ist, sich die Kündigung schriftlich bestätigen zu lassen. Wer das rechtzeitig in die Wege leitet, spart sich ein teures Einschreiben mit Rückschein.

Kündigung schriftlich bestätigen lassen

Dann kann auch per E-Mail oder Fax gekündigt werden. Allerdings müsse man etwa ein bis zwei Wochen für die schriftliche Bestätigung einkalkulieren. Bei drohendem Fristablauf sollte aber auf die Variante mit Einschreiben und Rückschein zurückgegriffen werden, raten Verbraucherschützer.

So gehen Kunden sicher, dass die Kündigung fristgemäß beim Versicherer eingegangen ist. Als Beweis gilt der Rückschein. Alternativ kann man sich die Kündigung auch vom Vertreter vor Ort bestätigen lassen.

Stichtag beachten

Abgesehen von sogenannten unterjährigen Verträgen läuft die Kfz-Versicherung meist analog zum Kalenderjahr. Dann muss das Kündigungsschreiben spätestens am 30. November bei der Versicherung eingegangen sein.

Kündigungsfrist: 30. November

Fällt der 30. November auf einen Samstag oder Sonntag, gilt der nächste Werktag als Stichtag – also der 1. oder der 2. Dezember des Jahres.

Zunächst beim alten Anbieter nachfragen

Wer sich über höhere Beiträge ärgert, muss aber nicht gleich kündigen. Mit einer direkten Anfrage beim bisherigen Anbieter kann man womöglich einen neuen Tarif oder geänderte neue Bedingungen herausholen. Denn: Oftmals profitieren nur Neukunden von besseren Konditionen und Bestandskunden nur auf Nachfrage.

Auch geänderte Rahmenbedingungen der Versicherten wie niedrigere Jahreskilometerleistungen oder eine mittlerweile vorhandene Garage können Beiträge senken.

Welche Police ist nötig? Die Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben. Sie deckt aber nur Schäden an fremden Autos oder Personen ab. Wer Schäden am eigenen Auto versichern will, braucht eine Kaskoversicherung.

Mehrere Vergleichsportale nutzen

Wer sich alternative Angebote einholen will, kann auf kostenlose Vergleichsportale zurückgreifen. Mindestens gleich gute Leistungen zu besseren Konditionen sollten dabei im Fokus stehen. Manche Portale verdienen aber durch Provisionen der Versicherer beim Vertragsabschluss.

Aus diesem Grund sollten Wechselwillige zwei bis drei Portale parallel zu nutzen. Darüber hinaus ist es sinnvoll, sich zum Vergleich auch noch ein Angebot eines kostengünstiges Direktversicherers einzuholen. Denn kostenlose Portale bieten in der Regel keinen kompletten Marktüberblick.

Es gibt zudem auch kostenpflichtige Vergleichsmöglichkeiten, etwa von der Stiftung Warentest, die persönlich zugeschnittene Computeranalysen zusammenstellt.

Wichtiges Kriterium ist Rabattschutz

Eine mögliche Ersparnis kann sich im Nachhinein mitunter als teuer erkauft erweisen. Nur weil ein Tarif günstiger ist, muss er nicht die bessere Alternative sein. Es gilt, das Preis-Leistungs-Verhältnis zu prüfen, aber auch Sonderparagrafen wie den Rabattschutz.

"Der Rabattschutz ist eine Zusatzangebot des Versicherers. Er bewahrt Versicherungsnehmer beim ersten Unfall im Kalenderjahr vor der Zurückstufung der schadenfreien Jahre beziehungsweise der Schadenfreiheitsklasse", erläutert James Wallner, Vorstandsvorsitzender der ADAC Autoversicherung AG.

Doch jetzt kommt der entscheidende Punkt: Diese Option kann beim Wechsel zum Problem werden. Denn die Wirkung des Rabattschutzes ist mitunter auf den Zeitraum begrenzt, indem der Vertrag bei einem Versicherer besteht.

Alle Klauseln prüfen

"Grundsätzlich sollte man bei einem Versicherungswechsel alle Klauseln prüfen, um ein nachträgliches böses Erwachen zu vermeiden", betont auch Mathias Zunk, Verbraucherexperte des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Michael Wortberg, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, empfiehlt: "Wer einen Wechsel erwägt, sollte dies mit ausreichend Vorlauf planen – also nicht erst Mitte, Ende November." Sein Tipp: Vom aktuellen Versicherer eine schriftliche Bestätigung erfragen, welche Schadensfreiheitsstufe er bei einem Wechsel an den neuen Anbieter übermitteln wird. "Dann weiß man, ob sie die aktuell bezahlte Stufe mitgeben", so Wortberg.

Teilkasko- und Vollkaskoversicherung: Erstere deckt nur Schäden durch bestimmte Ereignisse ab, die außerhalb der Kontrolle des Fahrers liegen – wie zum Beispiel Diebstähle, Wildunfälle und Unwetterschäden. Ein Vollkaskoschutz greift darüber hinaus auch bei selbstverschuldeten Unfällen, außerdem werden Vandalismusschäden übernommen.

Nachträgliche Hochstufung bei Wechsel möglich

Wird der Vertrag bei einer Kfz-Versicherung beendet, dann passiert Folgendes: "Der vorige Versicherer gibt das Rabattgrundjahr und die Anzahl aller Schäden über die Versichererwechselbescheinigung – die VWB – weiter", sagt Zunk. Der Schadensfreiheitsrabatt zähle ab dem Jahr, in dem ein Auto erstmals auf den Versicherten zugelassen wurde.

Das bedeutet: Es zählen also die tatsächlichen schadenfreien Jahre und Schadenfälle – also auch solche Schäden, die aufgrund des Rabattschutzes zunächst nicht berücksichtigt wurden. Der neue Versicherer ist nicht verpflichtet, die Rabattschutz-Leistung des vorherigen Anbieters zu übernehmen und kann den neuen Vertrag quasi nachträglich wegen der vergangenen Schäden hochstufen.

Höhe der Risikoabdeckung: Die Mindestdeckung von Haftpflichtversicherungen ist gesetzlich definiert. Experten empfehlen jedoch, die Deckungssumme auf mindestens 100 Millionen Euro festzulegen.

Neue Konditionen beim neuen Versicherer

Daher vermutet Verbraucherschützer Wortberg: "Die meisten Versicherer haben den Rabattschutz. Er scheint aber ein sogenanntes weiches Kriterium zu sein, das manche nicht mitgeben." Alle weichen Kriterien, die einen in irgendeiner Form mit einem Rabatt belohnen – zum Beispiel jährliche gefahrene Kilometer, Garage oder Fahrer nur über 25 Jahre – könnten wegfallen, wenn der neue Versicherer diesbezüglich andere Konditionen hat.

Generell gilt laut dem Verbraucherschützer aber eine klare Regel: Liegt die Wechselbestätigung mitsamt der Schadensfreiheitsklasse von Versicherer A vor, müsse sich Versicherer B daran halten.

Verwendete Quellen
  • Verbraucherzentralen Rheinland-Pfalz und Niedersachsen
  • ADAC Autoversicherung AG
  • Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
  • Nachrichtenagentur dpa
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