Falsche Steuerberechnung Steuerbescheid: Schreibfehler können Einspruch wirkungslos machen
Wer Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen will, hat dafür einen Monat Zeit. Wichtig ist, diesen auch an die richtige Stelle zu adressieren. Vor allem bei E-Mails ist Sorgfalt angebracht.
Wer mit seinem Steuerbescheid nicht einverstanden ist, kann dagegen innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Steht auf dem Bescheid eine E-Mail-Adresse, können Steuerzahler diesen Einspruch elektronisch abschicken. Dabei sollten sie aber darauf achten, dass sie tatsächlich die richtige E-Mail-Adresse eingeben. Denn der Steuerzahler ist dafür verantwortlich, dass sein Einspruch an die korrekte Behörde geht, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts München (Az.: 12 K 1888/18).
Absender trägt Verantwortung für Tippfehler
Im konkreten Fall bekam eine Mutter für ihren Sohn kein Kindergeld mehr. Die Familienkasse hatte die Zahlung gestrichen, weil der Sohn keiner Ausbildung nachging. Gegen den Bescheid legte die Mutter innerhalb der Monatsfrist per E-Mail Einspruch ein. Allerdings verschrieb sie sich bei der Eingabe der Adresse.
Da die Familienkasse monatelang nicht über den Einspruch entschied, wandte sich die Klägerin erneut an die Behörde. Ihrem Schreiben fügte sie einen Ausdruck der ersten E-Mail bei. Laut der Familienkasse war der Einspruch unzulässig. Denn die erste E-Mail war nicht angekommen und das zweite Schreiben weit nach Ablauf der Frist eingetroffen.
Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und entschied, die Frau habe den Einspruch zu spät eingereicht. Das Risiko, dass eine Mail nicht ankommt, trage der Absender. Es liege deshalb in seiner Verantwortung, Nachrichten zutreffend und vollständig zu adressieren.
Einspruchsfrist: Die Frist beginnt drei Tage nach dem Datum des Poststempels des Steuerbescheids und endet am gleichen Kalendertag einen Monat später. Ist der erste oder letzte Tag der Frist ein Feiertag oder Wochenende, so verschiebt sich der Termin auf den nächsten Werktag.
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Antrag auf Wiedereinsetzung im Ausnahmefall
Unter Umständen kann dann zwar noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung helfen. Bei Schreibfehlern werde dies aber nur im Ausnahmefall gewährt. Dazu müssen Steuerzahler zwei Dinge darlegen: Erstens, dass sie oder ein Dritter vor dem Absenden die E-Mail-Adresse überprüft haben – und zweitens, dass sie kontrolliert haben, keine Nachricht über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhalten zu haben.
- Bund der Steuerzahler
- Nachrichtenagentur dpa-tm