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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Frag t-online Entscheidet mein Gehalt, ob ich Witwengeld bekomme?

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Kann das Witwengeld bei null Euro liegen?
So wie Hinterbliebene von Angestellten oder Rentnern Witwen- oder Witwerrente bekommen, erhalten auch Hinterbliebene von Beamten eine monatliche finanzielle Unterstützung: das Witwen- oder Witwergeld. Doch kann diese Zahlung auch bei null Euro liegen? Das möchte eine t-online-Leserin wissen. Sie fragt: "Entscheidet mein Gehalt, ob ich überhaupt Witwengeld bekomme?"
Nein. Ähnlich wie bei der Witwenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung werden zwar auch bei der Hinterbliebenenversorgung von Staatsdienern eigene Einkünfte angerechnet, das Witwengeld darf aber in der Regel nicht komplett wegfallen. Es müssen mindestens 20 Prozent der Pension des verstorbenen Beamten erhalten bleiben. Wie genau eigenes Einkommen angerechnet wird, hängt zudem von verschiedenen Faktoren ab. Ein Überblick.
Ist die Leserin selbst Beamtin,
- kann entweder die Hinterbliebenenversorgung gekürzt werden, weil eigenes Erwerbseinkommen aus dem aktiven Dienst oder einer anschließenden eigenen Pension angerechnet wird,
- oder die eigene Pension wird gekürzt, wenn der Mann der Leserin erst stirbt, wenn sie selbst schon Versorgungsempfängerin ist. Das neu hinzukommende Witwengeld wird dann ungekürzt gezahlt.
Ist die hinterbliebene Leserin angestellt,
- kann das Witwengeld wiederum gekürzt werden, weil eigenes Erwerbseinkommen vorhanden ist.
- Geht sie hingegen in Rente, wird nichts angerechnet. Das Witwengeld aus der Beamtenversorgung bleibt in voller Höhe erhalten. Das wäre bei der Witwenrente anders. Lesen Sie hier, welches Einkommen auf die Witwenrente angerechnet wird.
In diesem Artikel finden Sie zudem eine Tabelle, die die verschiedenen Konstellationen übersichtlich auflistet.
Wichtig
Für die Hinterbliebenenversorgung von Landesbeamten gibt es je nach Bundesland abweichende Regelungen.
Witwengeld: Diese Einkommen werden angerechnet
Grundsätzlich werden bei der Hinterbliebenenversorgung von Beamten eigenes Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen sowie Renten angerechnet, die nicht aus eigener Anstellung stammen – etwa eine gesetzliche Witwenrente.
Nach § 53 Abs. 7 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gilt Folgendes als Erwerbseinkommen:
- Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, einschließlich Abfindungen
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft
Zum anzurechnenden Erwerbsersatzeinkommen zählen unter anderem:
- Arbeitslosengeld
- Kurzarbeitergeld
- Elterngeld
- Krankengeld
Grundsätzlich anrechnungsfrei bleiben Aufwandsentschädigungen, Kapitalerträge, Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung sowie Einkünfte aus einer Nebentätigkeit als Schriftsteller, Wissenschaftler, Künstler oder Vortragender.
Rechenbeispiel: So wird Einkommen angerechnet
Während es bei der Witwenrente einen gesetzlich festgelegten Freibetrag für das eigene Einkommen gibt, richtet sich dessen Höchstgrenze beim Witwengeld nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Witwengeld errechnet. Je nach Konstellation darf das Witwengeld zusammen mit dem eigenen anrechenbaren Einkommen entweder die sogenannten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder 71,75 Prozent dieser Dienstbezüge nicht überschreiten.
Ein Beispiel: Nehmen wir an, ein Beamter stirbt. Seine Witwe arbeitet als Angestellte. Sie erhält also neben ihrem Gehalt Witwengeld. Das Witwengeld beträgt in der Regel 55 Prozent des Ruhegehalts, das der verstorbene Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. In unserem Beispiel sind das 1.296 Euro.
In dieser Konstellation (Beamter stirbt, Witwe ist angestellt) dürfen Witwengeld und eigenes anrechenbares Einkommen zusammengerechnet maximal so hoch sein wie die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe ihres verstorbenen Mannes. Diese ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind in der Regel die Dienstbezüge, die Beamten in den letzten zwei Jahren vor der Pensionierung zustanden.
Nehmen wir nun an, diese ruhegaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe betragen 3.000 Euro im Monat, das eigene anrechenbare Einkommen der Witwe 2.000 Euro im Monat. Da sie als Witwengeld 1.296 Euro im Monat erhält, kommt sie mit ihrem eigenen Einkommen auf insgesamt 3.296 Euro monatlich. Damit übersteigt die Summe aus Witwengeld und Einkommen die Höchstgrenze (3.000 Euro) um 296 Euro. Das Witwengeld wird daher um diese 296 Euro auf dann nur noch 1.000 Euro im Monat gekürzt.
Hätte die Witwe ein höheres eigenes Einkommen, sagen wir 3.500 Euro im Monat, würde es zusammen mit dem Witwengeld die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe (Höchstgrenze) sogar um 1.796 Euro übersteigen. Da das Witwengeld aber nur 1.296 Euro beträgt, kann es weder um diesen Betrag gekürzt werden noch auf null sinken, da mindestens 20 Prozent des Witwengelds erhalten bleiben müssen. Der Witwe bleiben dann also 259,20 Euro (20 Prozent von 1.296 Euro).
- dbb.de: "Hinterbliebenenversorgung"
- bvk-beamtenversorgung.de: "Hinterbliebenenversorgung"
- beamten-inforportal.de: "Witwenrente bei Beamten – hier gelten eigene Regeln"