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Witwenrente bei Beamten: Diese Leistungen enthält Hinterbliebenenversorgung


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Statt Witwenrente
Hinterbliebenenversorgung: Was Witwen von Beamten zusteht


Aktualisiert am 09.07.2024Lesedauer: 5 Min.
Ältere Frau sichtet Unterlagen: Die Hinterbliebenenversorgung funktioniert anders als die Witwenrente.Vergrößern des Bildes
Ältere Frau sichtet Unterlagen: Die Hinterbliebenenversorgung funktioniert anders als die Witwenrente. (Quelle: Miljan Živković/getty-images-bilder)
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Nicht nur bei den eigenen Altersbezügen unterscheiden sich Angestellte und Beamte, auch ihre Hinterbliebenen werden unterschiedlich versorgt. Was beim Tod eines Beamten gilt.

Den Verlust eines geliebten Menschen zu verarbeiten, benötigt Zeit. Doch während die Trauer das Leben bestimmt, muss der Alltag weitergehen. Manchmal stellt sich dabei auch die Frage, ob das Geld noch reicht.

Für den Tod des Partners oder eines Elternteils hat der Staat eine finanzielle Absicherung vorgesehen: Hinterbliebene von Angestellten und Rentnern erhalten die Hinterbliebenenrente, umgangssprachlich auch Witwenrente genannt (mehr dazu hier). Hinterbliebene von Beamten bekommen hingegen Leistungen aus der Hinterbliebenenversorgung. Wir zeigen, wie diese Leistungen aussehen und welche Voraussetzungen dafür gelten.

Was bekommt die Witwe eines Beamten?

Die Hinterbliebenenversorgung für Witwen und Witwer von Beamten umfasst mehrere mögliche Leistungen:

  • Bezüge für den Sterbemonat: Die Bezüge des Verstorbenen dürfen die Hinterbliebenen behalten.
  • Sterbegeld: Eine einmalige Zahlung direkt nach dem Tod des Partners.
  • Witwen- oder Witwergeld: Eine laufende monatliche Zahlung an den hinterbliebenen Ehepartner nach Ablauf des Sterbemonats.
  • Witwen- oder Witwerabfindung: Eine einmalige Zahlung, wenn der Anspruch auf Witwengeld wegen erneuter Heirat erlischt.
  • Unterhaltsbeiträge: Besteht selbst ohne Wiederheirat kein Anspruch auf Witwengeld, können Sie alternativ einen Unterhaltsbeitrag beziehen.

Wann habe ich Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung?

Um Anspruch auf Sterbegeld, Witwen- oder Witwergeld sowie eventuell Witwenabfindung zu haben, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der verstorbene Beamte muss eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren geleistet haben.
  • Die Ehe muss mindestens ein Jahr gedauert haben.
  • Die Ehe wurde nicht erst geschlossen, nachdem der verstorbene Partner bereits im Ruhestand war, und zu diesem Zeitpunkt die Regelaltersgrenze erreicht hatte.

Haben Sie keinen Anspruch auf Witwengeld, weil Sie zu spät geheiratet haben, kann ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Ehe länger als zwei Jahre gehalten hat, und der Altersunterschied zwischen den Ehepartnern nicht zu groß ist.

Dabei gilt grundsätzlich: Ist die Witwe oder der Witwer beim Tod des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin jünger als 35 Jahre, ist ihr oder ihm zuzumuten, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Der Unterhaltsbeitrag entfällt.

Wie hoch sind die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung?

Die Bestandteile der Hinterbliebenenversorgung fallen unterschiedlich hoch aus:

Höhe des Sterbegelds

Beim Tod von Beamten oder Pensionären bekommt der überlebende Ehepartner ein Sterbegeld in zweifacher Höhe der monatlichen Dienstbezüge oder der Pension. Das Pendant in der gesetzlichen Rentenversicherung nennt sich "Sterbevierteljahr". Witwen und Witwer erhalten dann die volle Rente des Verstorbenen für die ersten drei Monate nach dem Tod auf einen Schlag ausbezahlt.

Höhe des Witwengelds

Das Witwen- oder Witwergeld beträgt in der Regel 55 Prozent des Ruhegehalts, das der verstorbene Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. In einigen Fällen kann der Satz auch 60 Prozent betragen, je nachdem, wann Sie geheiratet haben und wie alt Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin sind.

Wurde die Ehe noch vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und ist mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, erhalten Sie noch 60 Prozent Witwen- oder Witwergeld.

Eine Besonderheit gilt bei großen Altersunterschieden zwischen den Partnern: War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, wird das Witwen- oder Witwergeld für jedes Jahr, das die Partner oberhalb der 20-Jahres-Grenze auseinander liegen, um fünf Prozent gekürzt. Allerdings höchstens um 50 Prozent.

  • Beispiel: Nehmen wir an, Sie haben einen Beamten geheiratet, der zum Zeitpunkt der Eheschließung 63 Jahre alt war. Sie selbst waren 39 Jahre alt. Das macht einen Altersunterschied von 24 Jahren, also zu viel, um das volle Witwengeld zu erhalten. Es wird um 20 Prozent gekürzt (4 Jahre x 5 Prozent).

Diese Kürzung können Sie wieder ausgleichen, wenn die Ehe länger als fünf Jahre dauert. Für jedes weitere angefangene Ehejahr werden wieder 5 Prozent aufgeschlagen, maximal so lange, bis der volle ursprüngliche Betrag erreicht ist.

Höhe der Witwenabfindung

Heiratet eine Witwe oder ein Witwer mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erneut, entfällt das Witwen- oder Witwergeld ab dem Monat der Wiederverheiratung. Sie erhalten jedoch eine Abfindung. Diese einmalige Zahlung beträgt das 24-fache des letzten Bezugs.

Höhe der Unterhaltsbeiträge

Der Unterhaltsbeitrag ist grundsätzlich genauso hoch wie das Witwen- oder Witwergeld. Er kann aber auch gekürzt werden. Das gilt in folgenden Fällen:

  • Ist anzunehmen, dass es sich um eine reine Zweckehe handelte, die dazu noch weniger als fünf Jahre gedauert hat, sinkt der Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengelds für jedes Jahr um fünf Prozent, das noch bis zu einer Ehedauer von fünf Jahren fehlt.
  • War der verstorbene Beamte bei der Heirat bereits älter als 80 Jahre, sinkt der Unterhaltsbeitrag für jedes angefangene Jahr oberhalb der 80 Lebensjahre um 5 Prozent. Das gilt auch, wenn der Unterhaltsbeitrag zusätzlich wegen eines großen Altersunterschieds gekürzt werden muss (siehe oben). Auch das können Sie wieder ganz oder teilweise wettmachen, wenn die Ehe länger als fünf Jahre Bestand hat. Dann werden wieder für jedes weitere Ehejahr fünf Prozent gutgeschrieben.

Wird eigenes Einkommen auf Witwengeld angerechnet?

Ähnlich wie bei der Witwenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung werden auch bei der Hinterbliebenenversorgung eigene Einkünfte angerechnet. Das System ist aber deutlich komplizierter.

Ist der Hinterbliebene selbst Beamter, kann entweder die Hinterbliebenenversorgung gekürzt werden, weil eigenes Erwerbseinkommen aus dem aktiven Dienst oder einer anschließenden eigenen Pension angerechnet wird, oder die eigene Pension wird gekürzt, wenn der verbeamtete Ehegatte erst stirbt, wenn Sie selbst schon Versorgungsempfänger sind. Das neu hinzukommende Witwengeld wird dann ungekürzt gezahlt.

Ist der Hinterbliebene Angestellter, kann das Witwergeld wiederum gekürzt werden, weil eigenes Erwerbseinkommen vorhanden ist. Geht der Hinterbliebene hingegen in Rente, wird nichts angerechnet. Das Witwergeld aus der Beamtenversorgung bleibt in voller Höhe erhalten. Das wäre bei der Witwenrente anders. Lesen Sie hier, welches Einkommen auf die Witwenrente angerechnet wird.

Grundsätzlich werden bei der Hinterbliebenenversorgung eigenes Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen sowie Renten angerechnet, die nicht aus eigener Anstellung stammen – etwa eine gesetzliche Witwenrente.

Nach § 53 Abs. 7 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gilt Folgendes als Erwerbseinkommen:

  • Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, einschließlich Abfindungen
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft

Zum anzurechnenden Erwerbsersatzeinkommen zählen unter anderem:

Grundsätzlich anrechnungsfrei bleiben Aufwandsentschädigungen, Kapitalerträge, Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung sowie Einkünfte aus einer Nebentätigkeit als Schriftsteller, Wissenschaftler, Künstler oder Vortragender.

Bis zu welcher Höchstgrenze wird Einkommen angerechnet?

Während es bei der Witwenrente einen gesetzlich festgelegten Freibetrag für das eigene Einkommen gibt, richtet sich die Höchstgrenze beim Witwengeld nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Witwengeld errechnet. Je nach Konstellation darf das Witwengeld zusammen mit dem eigenen anrechenbaren Einkommen entweder die sogenannten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder 71,75 Prozent dieser Dienstbezüge nicht überschreiten.

Und: Anders als bei der Witwenrente darf die Hinterbliebenenversorgung in der Regel nicht komplett wegfallen, wenn eigene Einkünfte angerechnet werden. Es müssen mindestens 20 Prozent der Pension des verstorbenen Beamten erhalten bleiben.

Wann was gilt, zeigt die folgende Tabelle:

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Was bekommen Waisen von Beamten?

Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung haben auch die Kinder des verstorbenen Beamten, sofern sie noch nicht 18 Jahre alt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel bei Ausbildung oder Studium, kann die Versorgung bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden.

Das Waisengeld wird monatlich gezahlt und umfasst 12 Prozent des Ruhegehalts für Halbwaisen und 20 Prozent für Vollwaisen. Ist der überlebende Elternteil einer Halbwaise nicht witwen- oder witwergeldberechtigt, wird Vollwaisengeld gezahlt.

Ist ein Dienstunfall die Ursache für den Tod, beträgt das Waisengeld sowohl für Halbwaisen als auch für Vollwaisen einheitlich 30 Prozent des Ruhegehalts.

Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version dieses Artikels hieß es fälschlicherweise, der Anspruch auf Witwengeld bestehe nur, wenn die Ehe geschlossen wurde, bevor der verstorbene Partner im Ruhestand war und bevor er die Regelaltersgrenze erreicht hat. Richtig ist, dass der Anspruch besteht, wenn die Ehe nicht erst geschlossen wurde, nachdem der verstorbene Partner bereits im Ruhestand war, und zu diesem Zeitpunkt die Regelaltersgrenze erreicht hatte. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.

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