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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Neue Regeln Rente, Mindestlohn, Kindergeld: Das ändert sich im Januar
Auch 2025 treten wieder zahlreiche Änderungen in Kraft. An vielen Stellen wird es teurer, für manche Bürger gibt es aber auch Entlastungen. Ein Überblick.
Inhaltsverzeichnis
- Grundfreibetrag
- Steuertarif flacht ab
- Kinderfreibetrag
- Kindergeld steigt
- Grundsteuerreform
- Sozialbeiträge steigen
- CO2-Preis steigt
- Wohngeld steigt
- Pflegegeld steigt
- Mindestlohn steigt
- Steuererleichterung für PV-Anlagen
- Abzug von Kinderbetreuungskosten
- Entlastung für Alleinerziehende
- Strengere Kontrolle bei Unterhaltszahlungen
- Bonuszahlungen der Krankenkasse
- Strengere Regeln für Dienstwagen
- Höhere Pauschale für Erben
- Rentenbeginn
- Digitale Rentenübersicht
Mit dem Wechsel von Dezember auf Januar kommen traditionell besonders viele Änderungen auf die Bürger zu. Wir haben die wichtigsten für Sie zusammengefasst.
Grundfreibetrag
Es ist eine Entlastung, für die Sie keinen Finger krümmen müssen: Statt 11.784 Euro sind ab Januar 2025 12.096 Euro jährlich steuerfrei. Das Finanzamt greift also nur auf den Teil Ihres zu versteuernden Einkommens zu, der diesen sogenannten Grundfreibetrag übersteigt. Lesen Sie hier, was das zu versteuernde Einkommen von Ihrem Bruttogehalt unterscheidet.
Steuertarif flacht ab
Sobald Sie den Grundfreibetrag überschreiten, fällt Einkommensteuer an. Ab Januar steigt der Steuersatz dabei allerdings langsamer an als im Vorjahr, da der Gesetzgeber wieder die Inflationsrate berücksichtigt hat. Täte er das nicht, würde die sogenannte kalte Progression zuschlagen und Ihnen brächte eine Gehaltserhöhung sogar weniger im Portemonnaie. Mehr zur kalten Progression lesen Sie hier.
Unterm Strich bedeutet der flachere Steuertarif für Sie also mehr Netto vom Brutto. Der Spitzensteuersatz greift beispielsweise erst ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 68.430 Euro (2024: 66.761 Euro).
Kinderfreibetrag
Wer Kinder hat, kann sich über einen höheren Kinderfreibetrag freuen. 2025 liegt er pro Elternteil bei 3.336 Euro (2024: 3.192 Euro). Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 2.928 Euro.
Kindergeld steigt
Ab Januar steigt das Kindergeld um fünf Euro monatlich auf 255 Euro. Beim Kindersofortzuschlag für Familien mit geringem Einkommen kommt ebenfalls ein Plus um fünf Euro auf 25 Euro.
Grundsteuerreform
Seit Jahren beschäftigt sie Haus- und Grundstücksbesitzer, jetzt wird sie tatsächlich fällig: die neue Grundsteuer. Ab dem 1. Januar 2025 wird sie nach reformierten Werten berechnet – so zumindest der Plan. Doch viele Gemeinden haben noch immer keinen Hebesatz festgelegt. Für Eigentümer bedeutet das, dass sie weiterhin nicht wissen, wie viel Grundsteuer im neuen Jahr auf sie zukommt. Lesen Sie hier, warum der Hebesatz so wichtig ist.
Die Grundsteuerreform ist außerdem nach wie vor Gegenstand zahlreicher Verfahren und Diskussionen. Eine Möglichkeit, sich zu wehren, steht Eigentümern aber bereits offen: Sie können einen niedrigeren Grundstückswert nachweisen, wenn Sie feststellen, dass der Wert nach dem pauschalen Bewertungsmodell erheblich über dem Verkehrswert liegt. "Erheblich" bedeutet: mindestens 40 Prozent. Als Nachweis benötigen Eigentümer zum Beispiel ein Gutachten. Wer innerhalb eines Jahres vor oder nach der Neubewertung das Grundstück ge- oder verkauft hat, kann auch den Preis als Nachweis nutzen.
Sozialbeiträge steigen
Jeden Monat fließt ein Teil Ihres Gehalts in verschiedene Sozialversicherungen, etwa in die Renten- und Krankenversicherung. Ab Januar steigt die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Sie regelt, bis zu welcher Einkommenshöhe Sie Beiträge zahlen müssen. Wird sie erhöht, bedeutet das, dass Gutverdiener höhere Sozialabgaben leisten müssen.
2025 sollen in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung Beiträge bis zu einem Betrag von bundeseinheitlich 8.050 Euro pro Monat fällig werden. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung soll auf 5.512,50 Euro pro Monat steigen (mehr dazu hier).
Auch die Beitragssätze selbst steigen teilweise. In der Krankenversicherung bleibt der allgemeine Beitragssatz zwar stabil, der kassenindividuelle Zusatzbeitrag steigt aber bei den meisten gesetzlichen Krankenkassen deutlich. Lesen Sie hier, welche Krankenkassen den Zusatzbeitrag ab Januar erhöhen.
Auch die Pflegeversicherung wird wegen steigender Milliardenkosten 2025 erneut teurer. Der Beitrag steigt um 0,2 Prozentpunkte. Lesen Sie hier, wem im neuen Jahr durch die Kombination aus Steuersenkungen und höheren Sozialbeiträgen weniger Netto vom Gehalt übrig bleibt.
Mit Beitragserhöhungen müssen auch viele Privatversicherte rechnen. Nach einer Schätzung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung steigen die Kosten für rund zwei Drittel der Versicherungsnehmer im Schnitt um 18 Prozent.
CO2-Preis steigt
Ab dem 1. Januar wird der CO2-Preis von 45 auf 55 Euro pro Tonne erhöht. Das hat Folgen für Verbraucher, die mit Gas oder Öl heizen. Auch wer einen Verbrenner fährt, muss tiefer in die Tasche greifen: Laut ADAC kostet Benzin künftig knapp 3 Cent mehr pro Liter, bei Diesel sind es gut 3 Cent. Eine Tankfüllung Heizöl von 2.000 Litern verteuert sich voraussichtlich um 64 Euro. Erdgaskunden müssen sich laut Verbraucherzentrale bei einem Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden auf durchschnittlich 130 Euro mehr einstellen. Dabei sind auch sich verteuernde Netzentgelte eingerechnet.
Wohngeld steigt
Zum 1. Januar 2025 wird das Wohngeld um durchschnittlich 15 Prozent erhöht. Das sind rund 30 Euro mehr pro Monat. Lesen Sie hier, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um diesen Mietzuschuss vom Staat zu bekommen.
Pflegegeld steigt
Wer Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 hat und zu Hause betreut und versorgt wird, kann Pflegegeld erhalten. Diese Leistung steigt ab Januar um 4,5 Prozent. Je nach Pflegegrad sind das 347 bis 990 Euro und damit 15 bis 43 Euro mehr als 2024.
Mindestlohn steigt
Auch der Mindestlohn steigt im kommenden Jahr – von bisher 12,41 Euro pro Stunde auf 12,82 Euro. Bei seiner Einführung im Jahr 2015 betrug er noch 8,50 Euro (mehr dazu hier). Das bedeutet auch Änderungen für Minijobber. Da der Mindestlohn auch für sie gilt, steigt ihre monatliche Entgeltgrenze. Der 538-Euro-Job wird dann zum 556-Euro-Job. Wer mehr verdient, gilt nicht mehr als Minijobber und muss Sozialabgaben leisten. Lesen Sie hier, was einen Minijob von Teilzeitarbeit unterscheidet.
Soli-Freigrenze steigt
Der Solidaritätszuschlag wird mittlerweile nur noch ab einem bestimmten Einkommen und auf Kapitalerträge erhoben. Beim Einkommen steigt die Freigrenze ab Januar: Erst wenn Sie mindestens 19.950 Euro Steuern im Jahr zahlen, fällt für Sie der Soli an. Bei zusammenveranlagten Partnern liegt die Grenze bei 39.900 Euro.
Höchstrechnungszins steigt
2025 steigt der sogenannte Höchstrechnungszins von 0,25 Prozent auf 1,0 Prozent. Es ist die erste Erhöhung seit mehr als 30 Jahren. Der Höchstrechnungszins ist eine Obergrenze für den maximal zulässigen Rechnungszins, den Lebensversicherer bei der Berechnung ihrer Rückstellungen nutzen dürfen. Er ist nicht dasselbe wie der Garantiezins, den Lebens- und Rentenversicherer ihren Kunden gewähren.
Für Sparer ist ein steigender Höchstrechnungszins eine gute Nachricht, da sie mit höheren Erträgen rechnen können. Das gilt für Verbraucher, die neue Verträge mit Garantien abschließen, aber auch für Bestandskunden, da das gestiegene Zinsniveau möglicherweise zu einer höheren Überschussbeteiligung führt. Bei privaten Rentenversicherungen profitieren Sie, wenn Ihr Vertrag flexible Rentenfaktoren beinhaltet, da diese ebenfalls steigen können.
Steuererleichterung für PV-Anlagen
Wer Strom aus einer Photovoltaikanlage ins Netz einspeist, zahlt bis zu einer gewissen Grenze keine Einkommensteuer. Ab 2025 wird dieser Wert vereinheitlicht: Für jede Wohn- und Gewerbeeinheit gilt dann eine Freigrenze von 30 Kilowatt-Peak (kWp). Bei Mehrfamilienhäusern und Immobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten lag die Grenze bisher bei 15 kWp.
Freigrenze bedeutet, dass Sie auch auf die Leistung unterhalb der Grenze Steuern zahlen, sobald diese überschritten wird – nicht bloß auf den übersteigenden Teil. Wichtig zu wissen: Die höhere Grenze gilt nur für Anlagen, die ab Januar 2025 gekauft, installiert und betrieben werden. Für Bestandsgeräte bleibt es bei den bisherigen Werten.
Abzug von Kinderbetreuungskosten
Ab 2025 können Eltern höhere Anteile der Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen. Bisher waren 67 Prozent von maximal 6.000 Euro nicht auf das zu versteuernde Einkommen anrechenbar, künftig sind es 80 Prozent. Der Höchstbetrag steigt damit von 4.000 auf 4.800 Euro pro Jahr. Absetzbar sind Ausgaben für Kindergarten, Kinderkrippe und Tagesmütter.
Entlastung für Alleinerziehende
Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab 2025 auch dann angerechnet, wenn Ehepaare noch verheiratet sind, aber bereits getrennt leben. Welche Voraussetzungen außerdem gelten, lesen Sie hier.
Strengere Kontrolle bei Unterhaltszahlungen
Das Finanzamt prüft künftig Unterhaltszahlungen genauer. Ab 2025 erkennt es nur noch Zahlungen an, die überwiesen wurden. Wer seinem Kind Bargeld zusteckt, kann das nicht mehr als Unterhalt geltend machen.
Unterhaltshöchstbetrag
Zahlen Sie Unterhaltsleistungen, können Sie diese als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Der Höchstbetrag dafür wird ab Januar analog zum Grundfreibetrag angehoben. Er beträgt dann ebenfalls 12.096 Euro.
Bonuszahlungen der Krankenkasse
Nach mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs ist nun auch gesetzlich geregelt: Bonuszahlungen der Krankenversicherung gelten bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung. Das bedeutet, dass Ihnen das Geld in vollem Umfang zugutekommt und es keinen Einfluss auf die Höhe Ihrer abziehbaren Sonderausgaben in der Steuererklärung hat. Bei höheren Bonuszahlungen benötigt das Finanzamt einen Nachweis, dass es sich um eine Krankenkassenleistung und nicht um eine Beitragserstattung handelt.
Fünftelregelung
Wer ab Januar eine Abfindung erhält und hohe Steuern darauf umgehen will, muss künftig selbst aktiv werden. Die sogenannte Fünftelregelung, bei der die Abfindung steuerlich so behandelt wird, als würde sie über fünf Jahre ausgezahlt, müssen Arbeitnehmer selbst über ihre Steuererklärung anmelden. Bisher konnten Arbeitgeber die Regelung direkt bei der Lohnsteuerberechnung anwenden. Das hatte den Vorteil, dass die Steuerersparnis direkt beim Arbeitnehmer ankam – und nicht erst, nachdem er künftig die Steuererklärung eingereicht hat.
Strengere Regeln für Dienstwagen
Ab 2025 wird die Einstufung von Hybrid-Dienstwagen verschärft. Der Elektrobonus, bei dem nur die Hälfte des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden muss, gilt dann nur noch für Fahrzeuge, die entweder maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern haben. Bislang lag die Grenze für die elektrische Reichweite bei 60 Kilometern.
Höhere Pauschale für Erben
Wer etwas erbt, das den eigenen Freibetrag überschreitet, muss für den überschüssigen Betrag Steuern zahlen. Dabei können aber bestimmte Kosten, die mit dem Nachlass zusammenhängen, die Steuerlast senken. Dazu gehören zum Beispiel Ausgaben für die Beerdigung, ein passendes Grabmal oder die regelmäßige Grabpflege. Das Finanzamt berücksichtigt entweder die tatsächlichen Kosten oder eine sogenannte Erbfallkostenpauschale, die dann vom Erbe gezogen wird. Diese Pauschale steigt 2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro. Lesen Sie hier, wie viel Geld Sie steuerfrei erben können.
Rentenbeginn
Im Januar 2025 können diejenigen regulär in den Ruhestand treten, die zwischen dem 2. Dezember 1958 und dem 31. Dezember 1958 geboren wurden. Die Regelaltersrente ist abschlagsfrei und setzt lediglich fünf Jahre an Beitragszeiten voraus. Was für andere Jahrgänge gilt, lesen Sie hier.
Haben Sie einen Grad der Behinderung von mindestens 50, können Sie diesen Januar vorzeitig die Altersrente für Schwerbehinderte beziehen, wenn Sie zwischen dem 2. Februar 1963 und dem 1. März 1963 geboren wurden. Der Abschlag beträgt dann 10,8 Prozent. Voraussetzung sind 35 Versicherungsjahre.
Ebenso viel Wartezeit ist nötig, wenn Sie erstmals die Rente für langjährig Versicherte beziehen möchten. Zum 1. Januar steht diese allen offen, deren Geburtstag in die Zeit vom 2. Dezember 1961 bis 1. Januar 1962 fällt. Sie müssen dann allerdings einen Abschlag von 12,6 Prozent verkraften. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wer sogar auf mindestens 45 Jahre an rentenversicherungspflichtiger Zeit kommt, profitiert von der Rente für besonders langjährig Versicherte. Sie ist abschlagsfrei und kann ab Januar bezogen werden, wenn Sie zwischen dem 2. August 1960 und dem 1. September 1960 geboren wurden.
Digitale Rentenübersicht
Die Digitale Rentenübersicht wird Ihnen ab Januar einen umfassenderen Überblick über Ihre Rentenansprüche bieten. Denn die Bundesregierung hat all jene Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, sich bis zum 31. Dezember 2024 an das Portal anzubinden, die ihre Kunden jährlich über den Stand der Altersvorsorge informieren müssen und mehr als 1.000 Altersvorsorgeansprüche betreuen. Damit stellen laut Bundesarbeitsministerium mehr als 700 Vorsorgeeinrichtungen ihre Daten bereit. Lesen Sie hier, wie Sie auf die Digitale Rentenübersicht zugreifen.
Kleinunternehmer
Für Kleinunternehmer gibt es eine wichtige Neuerung bei der Umsatzsteuer. Bisher mussten sie schon ab einem Umsatz von 22.000 Euro Umsatzsteuer ausweisen und Voranmeldungen beim Finanzamt einreichen. Ab dem nächsten Jahr wird diese Grenze auf 25.000 Euro angehoben. Das bedeutet, dass Kleinunternehmer bis zu einem Umsatz von 25.000 Euro keine Umsatzsteuer berechnen und ausweisen müssen, wenn sie die Kleinunternehmerregelung nutzen.
Jobcenter-App
Ab dem 14. Januar 2025 steht allen Bürgern die Jobcenter-App zur Verfügung. Sie ermöglicht es, mobil und barrierefrei Anträge zu stellen, Unterlagen einzureichen, Nachrichten zu übermitteln oder Online-Termine zu vereinbaren. Auch regionale Informationen, wie Kontaktdaten oder Veranstaltungen, können über die App geteilt werden.
- Gespräch mit Maike Backhaus von Wolters Kluwer Steuertipps
- Pressemitteilung des BMAS
- finanztip.de: "Kinderbetreuungskosten – So profitieren Sie von Steuervorteilen"
- haufe.de: "Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2025: 3.1 Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes"
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa