Rentenfrage Gilt der Grundrentenzuschlag auch für eine Erwerbsunfähigkeitsrente?

Jede Woche beantwortet t-online mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Gilt für die Erwerbsunfähigkeitsrente auch der Grundrentenzuschlag?
Der Grundrentenzuschlag wird für alle Rentenarten gezahlt, also nicht nur für reguläre Altersrenten, sondern auch für Renten wegen Todes (Witwen- und Witwerrenten, Waisenrenten sowie Erziehungsrenten) und Erwerbsminderungsrenten.
"Voraussetzung für den Grundrentenzuschlag ist, dass Sie 33 Jahre Grundrentenzeiten vorweisen können und durchschnittlich einen Verdienst von weniger als 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes erzielt haben", sagt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. Mehr zu den Voraussetzungen für die Grundrente lesen Sie hier.

In der "Rentenfrage der Woche" beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Auf dieser Seite finden Sie alle bereits beantworteten Rentenfragen. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Betreff "Rentenfrage" an "wirtschaft-finanzen@stroeer.de".
Zu den 33 Jahren Grundrentenzeiten zählen neben Pflichtbeiträgen für eine berufliche Tätigkeit beispielsweise auch Pflichtbeiträge für Pflege und Kindererziehung oder auch die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege. Lesen Sie hier, was Sie tun können, wenn Ihre Beitragsjahre nicht reichen.
"Die bei einer Erwerbsminderungsrente gewährte Zurechnungszeit zählt allerdings nicht zu den Grundrentenzeiten", so Manthey. "Ob Sie tatsächlich die Voraussetzungen für einen Grundrentenzuschlag erfüllen, prüft die Rentenversicherung automatisch."
- Gespräch mit Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund