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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Rentenfrage Erst erwerbsgemindert, dann Ruhestand – wie hoch ist die Rente?
Jede Woche beantwortet t-online zusammen mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Erhöht die Erwerbsminderungsrente meine Altersrente?
Erwerbsbiografien sind selten gradlinig. Neben Auszeiten für Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen machen manchmal auch eine Krankheit oder ein Unfall einen Strich durch die eigene Karriereplanung. Betroffene können dann bereits vor dem Ruhestand eine Rente aus gesundheitlichen Gründen erhalten. Doch was bedeutet das für die spätere Altersrente?
Das fragt sich eine t-online-Leserin, die mit den Ausdrücken "wird umgewandelt" oder "geht in der Altersrente auf" nichts anfangen kann. So heißt es nämlich stets im Beamtendeutsch: Die Rente aus gesundheitlichen Gründen werde in die Altersrente umgewandelt. "Erhöht sich meine Altersrente um die ursprüngliche Erwerbsminderungsrente oder bekomme ich nur den von der Rentenversicherung vorhergesagten Rentenbetrag?" Das möchte die Leserin wissen.
Altersrente löst Erwerbsminderungsrente ab
"Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob es sich um eine aufgrund eines Arbeitsunfalls oder Wegeunfalls gezahlte sogenannte Unfallrente von der Berufsgenossenschaft handelt oder um eine von der Deutschen Rentenversicherung gezahlte Erwerbsminderungsrente", sagt Silke Pottin von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online.
"Beide Versorgungsträger können eine Rente aus gesundheitlichen Gründen bewilligen. Die Bewilligung durch die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt in der Regel maximal bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze und wird dann umgewandelt in eine Regelaltersrente. Bedeutet: Anstatt der Erwerbsminderungsrente wird dann die Altersrente gezahlt." Lesen Sie hier, wann Sie Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben.
Unfallrente kann Altersrente reduzieren
Bei einer Unfallrente der Berufsgenossenschaft sehe es anders aus. Diese werde auf die Altersrente angerechnet. "Dadurch kann es zu einer Kürzung der gesetzlichen Rente kommen", sagt Pottin. "Dies ist der Fall, wenn die Unfallrente und die Altersrente zusammen einen individuell zu berechnenden Grenzbetrag übersteigen."
Um diesen Grenzbetrag zu bestimmen, braucht es zunächst den Jahresarbeitsverdienst, den die Berufsgenossenschaft bei der Berechnung der Unfallrente zugrunde gelegt hat. Der Grenzbetrag ergibt sich dann aus folgender Formel: 70 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes geteilt durch 12.
Fragen Sie uns!
In der Rentenfrage der Woche beantwortet t-online zusammen mit Experten der Rentenversicherung jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Betreff "Rentenfrage" an finanzen@stroeer-publishing.de.
"Bevor die beiden Renten zusammengerechnet und dem Grenzbetrag gegenübergestellt werden, kann von der Unfallrente noch ein sogenannter Grundrentenbetrag nach dem Bundesversorgungsgesetz abgezogen werden", erklärt die Expertin. "Die Höhe ist abhängig vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dieser wird von der Berufsgenossenschaft festgestellt."
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von beispielsweise 20 Prozent beträgt der abzuziehende Grundrentenbetrag aktuell rund 118 Euro. Je höher der Grad der MdE, desto höher ist auch der Grundrentenbetrag. Weitere Abzugsbeträge gelten ab dem 65. Lebensjahr oder bei bestimmten Erkrankungen.
"Ob Ihre Altersrente durch das Zusammentreffen mit der Unfallrente tatsächlich gekürzt wird sowie den genauen Ablauf der Berechnung können Sie Ihrem Rentenbescheid in der Anlage 'Zusammentreffen von Rente und Einkommen' entnehmen", so Pottin.
- Schriftliche Antwort von Silke Pottin von der Deutschen Rentenversicherung Bund