Pflegende Angehörige Pflegeauszeit: Wie Sie die finanziellen Hilfen kombinieren
Wer sich um pflegebedürftige Angehörige kümmert, benötigt auch mal eine Pause. In der Zeit können sie staatliche Beihilfe beziehen. Wie die verschiedenen Modelle kombinierbar sind, erfahren Sie hier.
Wenn Angehörige zeitweise nicht pflegen können, gibt es für sie eventuell finanzielle Hilfe. Je nach Einzelfall gibt es dazu zwei Mechanismen: die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Beide Varianten sind aber kombinierbar, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Voraussetzung ist Pflegegrad 2
Gemeinsam haben Kurzzeit- und Verhinderungspflege, dass sie kurzfristig Pflegepausen überbrücken – zum Beispiel für einen Urlaub oder Krankenhausaufenthalt des Pflegenden. Wichtigste Voraussetzung ist dabei, dass der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 hat.
Bei der Kurzzeitpflege kommen Pflegebedürftige vorübergehend in einer Betreuungseinrichtung unter – freie Plätze vorausgesetzt. Bei der Verhinderungspflege bleiben sie zu Hause. Die Betreuung übernehmen dann entweder andere Ehrenamtler – Verwandte oder Nachbarn zum Beispiel – oder ein professioneller Dienstleister.
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Was sind die Kombinationsmöglichkeiten?
Für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse jeweils maximal 1.612 Euro. Der Betrag lässt sich aber durch noch ungenutztes Geld aus dem jeweils anderen Topf aufstocken. Allerdings ist nur bei der Kurzzeitpflege das gesamte Geld aus der anderen Variante verwendbar – bei der Verhinderungspflege steht lediglich die Hälfte des Geldes aus der Kurzzeitpflege zur Verfügung. Hier sind maximal also 2.418 Euro drin, bei der Kurzzeitpflege sind es 3.224 Euro.
- Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
- Nachrichtenagentur dpa