Urteil zur Kostenübernahme Wer bezahlt die Behandlung beim Heilpraktiker?
Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen umfasst zum Beispiel die Behandlungskosten durch einen Arzt oder Psychotherapeuten. Doch was gilt, wenn ein Heilpraktiker einen Patienten behandelt?
Krankenkassen müssen Behandlungen nicht bezahlen, die ein Heilpraktiker in einem Naturheilzentrum durchführt. Das gilt auch, wenn ein Patient bereits lange eine chronische Erschöpfung zeigt und sich nach einer erfolglosen Arztsuche dort behandeln lässt. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Urteil (Az.: L 4 KR 470/19), über das der Deutsche Anwaltverein (DAV) berichtet.
Antrag nach erfolgloser Arztsuche
In dem verhandelten Fall beantragte ein Mann bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für die Behandlung seines Erschöpfungssyndroms im Naturheilzentrum. Der Patient hatte schon länger eine chronische Erschöpfung, allergisches Asthma, Tinnitus und eine Nierenerkrankung.
Seinen Antrag begründete der Mann damit, dass seine Erkrankung besonders schwer sei und es in Deutschland keine Kassenärzte gäbe, die eine passende Behandlung durchführen könnten. Die Heilpraktikerin im Naturheilzentrum sei darauf spezialisiert.
Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Heilpraktiker seien nicht berechtigt, ihre Leistungen über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abzurechnen. Dies sei nur zugelassenen Ärzten vorbehalten. Dagegen klagte der Mann.
Das Landessozialgericht entschied, die Krankenkasse muss die Behandlung im Naturheilzentrum nicht bezahlen. Der Leistungskatalog der GKV umfasse keine Behandlung durch Heilpraktiker. Zwingende Voraussetzung dafür sei die Approbation des Behandlers. Auch bei erfolgloser Arztsuche sei eine ärztliche Zulassung nicht verzichtbar.
- Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
- Nachrichtenagentur dpa-tmn