Bei Beeinträchtigungen Impfschaden: So stellen Sie Ihren Antrag auf Entschädigung
Lässt die Impfreaktion nicht nach? Oder kommt es eine Weile später zu einer Beeinträchtigung? Dann kann es ein Fall für einen Entschädigungsanspruch sein.
Der Nutzen überwiegt bei Weitem das Risiko: So ist es bei zugelassenen Impfstoffen vorgesehen. Das bedeutet aber nicht, dass es in Einzelfällen nicht doch mal zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch eine Impfung kommen kann. Alles, was dann über das "übliche Ausmaß einer Impfreaktion" hinausgeht, bezeichnet man als Impfschaden.
In solchen Fällen haben Betroffene mitunter Anspruch auf Entschädigung. Nur wie genau vorgehen, wenn man diesen Verdacht hat?
Maßnahmen nach einer Diagnose
Erste Anlaufstelle bei Beschwerden ist laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin. Er oder sie könne eine erste Diagnose stellen und entsprechende therapeutische Maßnahmen einleiten. Bei Verdacht auf einen Impfschaden sind die Mediziner verpflichtet, den Fall dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Handelt es sich tatsächlich um einen Impfschaden, der durch eine von der zuständigen Landesbehörde empfohlene Schutzimpfung eingetreten ist, können Geschädigte einen Antrag auf Entschädigung stellen. Das tun sie in der Regel beim jeweiligen Versorgungsamt des Bundeslandes, in dem die Impfung durchgeführt worden ist.
Je nach Bundesland könne die Zuständigkeit abweichen, so das Gesundheitsministerium. Betroffene sollten sich deshalb vorab erkundigen, wo genau der Antrag gestellt werden muss.
In der Regel richten sich die Ansprüche gegen das jeweilige Bundesland. Je nach Fall kann laut BMG aber auch eine Haftung des Impfstoffherstellers oder bei einem Behandlungsfehler auch die des Arztes infrage kommen.
- Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
- Nachrichtenagentur dpa