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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Verloren und wiedergefunden Anspruch auf Finderlohn? So viel dürfen Sie verlangen
Ein verlorener Ring oder eine liegengelassene Geldbörse können zu einer unverhofften Belohnung für den Finder führen. So hoch fällt der Finderlohn aus.
Die Brieftasche aus Versehen im Geschäft liegen lassen? Oder den teuren Goldring im Hotelzimmer verloren? Das ist ärgerlich und oft nicht nur mit finanziellen Einbußen verbunden, sondern – wenn es sich um persönliche Gegenstände handelt – auch mit unwiederbringlichen Erinnerungen.
Umso schöner ist es für den Betroffenen, wenn ein aufmerksamer und ehrlicher Finder den verlorenen Gegenstand nicht einfach behält, sondern bei einer entsprechenden Stelle wie einem Fundbüro oder der Hotelrezeption abgibt. Doch muss man dem Finder für die Fundsache auch etwas zahlen? t-online klärt auf.
Gibt es einen Anspruch auf Finderlohn?
Ja, den gibt es. In Deutschland hat der Finder ein Recht auf Finderlohn. Dieser ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 971 geregelt und soll ehrliche Finder für ihre Mühen beziehungsweise Ehrlichkeit belohnen.
Demnach kann der Finder von dem Empfangsberechtigten oder dem Verlierer einer Sache wie Wertgegenständen, Kleidung oder Geld einen Finderlohn verlangen. Die Höhe des Finderlohns ist dabei gesetzlich geregelt und staffelt sich wie folgt:
- Bei Fundsachen mit einem Wert bis zu 500 Euro beträgt der Finderlohn fünf Prozent des Wertes.
- Hat die gefundene Sache oder der gefundene Wertgegenstand einen Wert von mehr als 500 Euro, werden die 500 Euro mit fünf Prozent belohnt und alles darüber hinaus mit drei Prozent. Die Höhe des Wertes hängt von Kriterien wie Anschaffungswert, Marktwert oder Zeitwert ab und ist im Einzelfall durch geeignete Schätzverfahren zu ermitteln.
- Bei Tieren beträgt der Finderlohn generell drei Prozent des Wertes. Der angemessene Wert eines Tieres ist nicht gesetzlich festgelegt. Auch ein bloßer Liebhaberwert kann in Betracht kommen.
Beispiel zur Veranschaulichung: Wenn Sie eine Geldbörse mit 800 Euro finden, dann berechnet sich der Finderlohn wie folgt: 5 Prozent von 500 Euro ergeben 25 Euro. 3 Prozent von 300 Euro ergeben 9 Euro. Insgesamt hätten Sie Anspruch auf einen Finderlohn in Höhe von 34 Euro.
In diesen Fällen gibt es keinen Finderlohn
Es ist nicht in allen Fällen möglich, einen Finderlohn geltend zu machen:
- Der Finderlohnanspruch entfällt, wenn der Finder seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist oder den Fund verheimlicht oder zu verheimlichen sucht.
- Wenn Sie etwas in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Behörden gefunden haben, gelten nach § 978 BGB Sonderregeln. Hier ist der Finderlohn halb so hoch und besteht erst ab einem Fundwert von 50 Euro.
- Ist die Sache oder der Gegenstand nicht mit einem finanziellen Gegenwert zu bestimmen, sondern hat nur für den, der es verloren hat, einen intrinsischen Wert, ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen. Mit anderen Worten: Der Empfangsberechtigte zahlt dem Finder einen Finderlohn, den er für angemessen hält.
Um einen Anspruch auf Finderlohn geltend machen zu können, muss der Finder die Fundsache bei der zuständigen Stelle, etwa bei einem Fundbüro, einem Bürgeramt oder der Polizei abgeben und seine Kontaktdaten hinterlassen.
Gut zu wissen: Wenn Sie etwas verloren haben und danach suchen oder etwas gefunden haben, was Sie melden sollten, dann können Sie dies auch über kommunale Online-Portale wie Fundbuero Hamburg, Zentrales Fundbüro Berlin oder über das Stadtportal München erledigen. Wichtig: Als Finder sind Sie verpflichtet, Ihren Fund zu melden, sobald es Ihnen möglich ist, also nicht erst Wochen oder Monate später.
Und wenn sich der Besitzer nicht meldet oder aufzufinden ist?
Ehrliche Finder, die ihren Fund angezeigt und an ein Fundbüro oder die Polizei übergeben haben, dürfen die Sache nach sechs Monaten wieder abholen – wenn sich der Eigentümer nicht meldet. Die Sache geht dann ins Eigentum des Finders über. Hat der Finder kein Interesse daran, wird die Fundsache versteigert.
Der Versteigerungserlös kann von den Landesämtern, Gemeindebehörden oder Gemeindeanstalten bis zu drei Jahre nach der öffentlichen Bekanntmachung der Versteigerung aufbewahrt werden. Meldet sich der Eigentümer innerhalb dieser Frist, so wird ihm der Erlös abzüglich der Kosten für Lagerung und Versteigerung ausgezahlt.
So urteilen Gerichte, wenn Sachen gefunden werden
In der Rechtsprechung gibt es zahlreiche Fälle, die sich mit Funden, Finderlohn und Strafen befassen:
- Unehrliche oder vergessliche Finder können sich wegen Unterschlagung strafbar machen, wenn sie ihren Fund nicht anzeigen. Beispielsweise wurde ein Mann aus Franken verurteilt, der ein gefundenes Handy behielt. Das Urteil des Amtsgerichts Haßfurt lautete: 1.500 Euro Strafe.
- In einem anderen Fall hatte eine Mieterin in ihrer Wohnung bei Reparaturarbeiten an Elektroleitungen in einem Hohlraum 80.000 Euro in bar vom verstorbenen Vormieter gefunden. Sie gab das Geld im Fundbüro ab und ging davon aus, dass die Summe nach Ablauf von sechs Monaten ihr gehöre, wenn niemand das Geld innerhalb der Frist abholt. Das Gericht sah die Sache anders: Das verlorene Geld sei im Sinne des Gesetzes nicht verloren worden, so die Richter. Verloren seien nur Sachen, die nach Besitzrecht besitzlos seien. Das setze voraus, dass die tatsächliche Gewalt über eine Sache nicht mehr ausgeübt werden könne. Bei versteckten Sachen greife diese Regelung nicht. Damit ging das verlorene Geld in die Erbmasse des Erblassers ein.
Finderlohn ist keine freiwillige Leistung
In der Praxis zahlen Menschen, die eine verlorene Sache zurückbekommen, die mit hohem persönlichem Wert verbunden ist, aus Dankbarkeit oft mehr als nötig. Grundsätzlich gilt: Finderlohn ist keine freiwillige Leistung.
- Diese Ausnahme gilt: Wenn Sie auf dem Bürgersteig Bargeld oder andere Sachen finden, die den Wert von zehn Euro nicht übersteigen, dürfen Sie diese behalten, sofern Sie nicht wissen, wem es gehört.
- Pflicht zum Finderlohn: Der Finderlohn ist keine freiwillige Zahlung. Sobald sich der Eigentümer meldet, um seine verlorenen Sachen abzuholen, ist er gesetzlich verpflichtet, den Finderlohn zu zahlen.
- Steuerfrei: Der Finderlohn soll einen Anreiz schaffen, gefundene Gegenstände abzugeben und nicht zu behalten. Er ist steuerfrei, da es sich um eine zufällige Entschädigung handelt.
Mit viel Glück müssen Menschen, die etwas verloren haben, keinen Finderlohn zahlen, wie der Fall eines 16-jährigen Mädchens aus Herne zeigt. Sie hatte ein Portemonnaie mit 1.000 Euro gefunden und zur Polizei gebracht. Die 28-jährige Besitzerin konnte schnell ausfindig gemacht werden und war erleichtert, berichtete die Polizei. Bei der ehrlichen Finderin wollte sich die 28-Jährige persönlich bedanken – aber die Teenagerin hatte bereits klargemacht, dass sie keinen Finderlohn haben wolle.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 971 Finderlohn
- test.de: "Ehrlichkeit zahlt sich aus"
- jurarat.de: "Finderlohn: Gesetze, Anspruch & Höhe des Finderlohns"
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa