Pflegeantrag gestellt Diese Fristen muss die Pflegekasse einhalten
Senioren, kranke Menschen und ihre Angehörigen sollten bei einem Antrag auf Pflegeleistungen auf die Fristen achten. Was muss die Pflegekasse einhalten?
Sobald ein Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse eingegangen ist, tickt die Uhr. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gibt einen Überblick darüber, welche Fristen die Pflegekasse dann einhalten muss – und was gilt, wenn sie das nicht tut.
Pflegeberatung innerhalb von zwei Wochen
Die erste wichtige Frist: Innerhalb von zwei Wochen nach der Antragsstellung muss die Pflegekasse eine Pflegeberatung möglich machen.
Es kann sein, dass die Kasse selbst einen konkreten Termin anbietet. Laut dem Bundesgesundheitsministerium kann sie jedoch auch einen Beratungsgutschein ausstellen, in dem unabhängige Beratungsstellen benannt sind, an die sich betroffene Familien wenden können. Auch bei diesen Stellen muss ein Termin innerhalb der Zwei-Wochen-Frist möglich sein.
Pflegegrad innerhalb von 25 Arbeitstagen
Die zweite wichtige Frist: Nachdem die Pflegekasse den Antrag erhalten hat, hat sie 25 Arbeitstage Zeit, um über den Pflegegrad zu entscheiden. Das bedeutet, dass in diesem Zeitraum auch die Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst stattfinden muss. Dieser muss ein Gutachten erstellen, welches klärt, inwieweit Pflegebedürftigkeit besteht.
Laut der Verbraucherzentrale gibt es aber auch Situationen, in denen es schneller gehen muss. Beispiel: Ist die Person, um die es geht, im Hospiz, muss die Pflegekasse innerhalb von fünf Arbeitstagen über ihren Pflegegrad entscheiden.
Wichtig zu wissen: Wenn die Pflegekasse die jeweilige Frist nicht einhält, stehen der antragstellenden Person 70 Euro pro Woche zu. Es gibt allerdings Ausnahmen.
Das gilt bei Verzögerungen wegen Krankheit
Doch was gilt, wenn man als Antragsteller oder -stellerin den Termin zur Pflegebegutachtung des Medizinischen Dienstes absagen muss, etwa weil man ins Krankenhaus muss?
Bislang gab es dafür laut der Verbraucherzentrale keine Regelung. Diese Fälle seien in der Vergangenheit auf der Warteliste gelandet. Die Folge: lange Wartezeiten.
Seit dem 1. Oktober 2023 soll das aber anders laufen. Denn nun gilt ein Gesetz, das eine Fristunterbrechung während eines Klinikaufenthaltes oder einer Krankheit regelt. Sie läuft anschließend aber weiter.
Termin verschieben – das ist wichtig
Die Verbraucherzentrale rät zu einer schriftlichen Absage des Begutachtungstermins. Dies geht über Online-Kontaktformulare. Wichtig: Teilen Sie dem medizinischen Dienst mit, wann Sie wieder Zeit haben.
Ein Tipp: Lassen Sie die Unterbrechung der Frist vom medizinischen Dienst bestätigen. So können Sie belegen, ob die Frist überschritten wurde.
- Nachrichtenagentur dpa
- Medizinischer Dienst Bund