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Steuererklärung 2021: Diese Änderungen sollten Rentner, Eltern & Co. kennen


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Rentner, Arbeitnehmer, Eltern
Steuererklärung 2021: Diese Änderungen sollten Sie kennen


Aktualisiert am 27.12.2021Lesedauer: 7 Min.
Ein Ehepaar erledigt seine Steuererklärung (Symbolbild): Auch 2021 gibt es wieder mehrere neue Regeln für Steuerzahler.Vergrößern des Bildes
Steuererklärung (Symbolbild): Auch 2021 gibt es wieder mehrere neue Regeln für Steuerzahler. (Quelle: shapecharge/getty-images-bilder)

Jedes Steuerjahr bringt neue Regeln – das gilt ganz besonders, wenn es in eine Pandemie fällt. Gibt es immer noch die Homeoffice-Pauschale? Was gilt für Rentner? Alle Neuerungen im Überblick.

Auch die Steuererklärung für 2021 steht wieder unter dem Einfluss der Corona-Pandemie: Homeoffice, Kurzarbeit, andere Fristen als üblich – manch einer mag ein Déjà-vu erleben. Doch im Vergleich zu 2020 hat sich beim Thema Steuern einiges bewegt.

Was genau, haben wir für Sie zusammengefasst – aufgeteilt nach Arbeitnehmern, Eltern, Selbstständigen, Kapitalanlegern, Rentnern und Pensionären.

Änderungen für alle Steuerzahler

Steuerfreier Grundfreibetrag: Sie müssen nicht auf Ihr gesamtes Einkommen Steuern zahlen. Einen Teil rührt das Finanzamt gar nicht erst an, den sogenannten Grundfreibetrag. Für das Steuerjahr 2021 steigt er von 9.408 Euro auf 9.744 Euro. Für Ehepartner, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag von 19.488 Euro.

Solidaritätszuschlag: Für etwa 90 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerzahler ist der Soli 2021 weggefallen. Die Grenzen liegen bei einer zu zahlenden Einkommensteuer von 16.956 Euro im Grundtarif und bei 33.912 Euro im Splittingtarif. Für höhere Beträge ist der Soli weiterhin fällig – je nach Höhe des Einkommens steigt er allmählich auf den vollen Satz von 5,5 Prozent an. Lesen Sie hier, in welchem Fall Sie ihn außerdem bereits ab dem ersten Euro in voller Höhe zahlen müssen.

Steuerfreibeträge für Ehrenämter: Die Übungsleiterpauschale steigt für das Veranlagungsjahr 2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro, bei der Ehrenamtspauschale können Sie statt bislang 720 Euro 840 Euro geltend machen. Bis zu diesen Beträgen sind Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten wie Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer steuerfrei.

Behindertenpauschbetrag: Menschen mit Behinderung können in der Steuererklärung 2021 eine doppelt so hohe Pauschale geltend machen wie 2020. Je nach Grad der Behinderung (GdB) liegt dieser zwischen 384 Euro (GdB 20) und 2.840 Euro (GdB 100). Einen besonders hohen Pauschbetrag von 7.400 Euro gibt es für Menschen, die regelmäßig und dauernd fremde Hilfe brauchen, um ihre Existenz zu sichern. Zusätzlich gibt es einen Fahrtkosten-Pauschbetrag von 900 Euro oder 4.500 Euro – je nach Art der Behinderung.

Pflegepauschbetrag: Wer sich 2021 zu Hause um pflegebedürftige Angehörige ab Pflegegrad 4 gekümmert hat, kann jetzt 1.800 Euro absetzen (bisher: 924 Euro). Außerdem gibt es erstmals auch für die Pflegegrade 2 und 3 Pauschbeträge: in Höhe von 600 Euro und 1.100 Euro.

Spenden: Bis zu einer Höhe von 300 Euro (bisher 200 Euro) reicht ein Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg aus, um Spenden als Sonderausgaben geltend zu machen.

Steuerzinsen: Das Bundesverfassungsgericht hat den hohen gesetzlichen Zinssatz für Steuerrückzahlungen und -erstattungen von monatlich 0,5 Prozent für verfassungswidrig erklärt. Steuerbescheide, die noch nicht bestandskräftig sind und Verzinsungszeiträume ab 2019 betreffen, müssen nun korrigiert werden. Der Staat hat dafür bis zum 31. Juli 2022 Zeit. Lesen Sie hier, warum das für Steuerzahler nicht nur Vorteile hat.

Verlustrücktrag: Steuerzahler haben die Möglichkeit, bei der Einkommen- und Körperschaftssteuer Verluste aus einem Jahr mit Gewinnen aus dem Vorjahr zu verrechnen. Die Grenze für diesen Verlustrücktrag wurde für 2021 mit dem Dritten Corona-Hilfsgesetz auf 10 Millionen Euro angehoben (20 Millionen bei Zusammenveranlagung).

Gut zu wissen: Auch bei der Übermittlung der Steuererklärung ans Finanzamt ändert sich etwas. Nachdem für das vergangene Steuerjahr bereits ElsterFormular abgeschafft wurde, entfällt für 2021 ein weiteres Verfahren: die komprimierte Steuererklärung. Dabei konnten Sie bisher Ihre Daten per Elster ans Finanzamt schicken und eine kurze Zusammenfassung ausgedruckt und unterschrieben abgeben. Nun müssen Sie sich entscheiden: entweder komplett elektronisch abgeben oder komplett drucken.

Änderungen für Arbeitnehmer

Homeoffice: Streng genommen ist es keine Änderung, sondern eine Fortsetzung – denn schon 2020 galt eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag. Die Ampelkoalition will die Regel sogar bis Ende 2022 verlängern. Lesen Sie hier, wie Sie das Homeoffice richtig von der Steuer absetzen.

Pendlerpauschale: Die Homeoffice-Pauschale hat eine Kehrseite: Für die Tage, an denen Sie sie geltend machen, können Sie nicht gleichzeitig auch von der Entfernungspauschale profitieren. Schließlich waren Sie entweder im Homeoffice oder im Büro. Für die Tage aber, an denen Sie die Pauschale nutzen, gilt: Ab dem 21. Kilometer können Sie seit 2021 35 Cent statt 30 Cent geltend machen. Wer von diesem Steuervorteil nicht profitiert, weil sein zu versteuerndes Einkommen zu gering ist, kann sich die Prämie über das neue Formular "Anlage Mobilitätsprämie" direkt vom Finanzamt auszahlen lassen. Lesen Sie hier, wie viel Ihnen die neue Pendlerpauschale bringt.

Sachbezüge: Kommt Ihr Arbeitgeber für Ihre Verpflegung und Unterkunft auf, müssen Sie diese Sachbezüge versteuern. 2021 gelten zum Teil höhere Werte als im Jahr zuvor. Für ein Frühstück müssen Sie 1,83 Euro angeben, für ein Mittag- oder Abendessen 3,47 Euro und für eine gestellte Unterkunft 7,90 Euro pro Tag.

Dienstreisen ins Ausland: Für einige Länder hat das Bundesfinanzministerium die sogenannten Pauschbeträge angehoben. Bis zu deren Höhe kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Kosten für Übernachtungen steuerfrei erstatten und die Angestellten dürfen ihren sogenannten Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten absetzen. Welche Pauschbeträge für welche Länder gelten, können Sie hier nachlesen.

Umzugskosten: Mussten Sie 2021 aus beruflichen Gründen umziehen, entscheidet das Datum darüber, wie viel Sie von der Steuer absetzen können. Lag der Umzug vor dem 1. April, können Sie 860 Euro für sich ansetzen und 573 Euro für jede weitere Person, die mit umzieht (Ehepartner, Lebenspartner, ledige Kinder). Ab dem 1. April steigen die Pauschalen für die Umzugskosten auf 870 Euro plus 580 Euro für jede weitere Person. Notwendigen Nachhilfeunterricht der Kinder können Sie ab dann mit 1.160 Euro statt 1.146 Euro ansetzen.

Wohnungsbauprämie: Bausparer werden seit 2021 besser gefördert. Die Wohnungsbauprämie ist von 8,8 Prozent auf 10 Prozent gestiegen. Die Prämie bekommt jeder Bausparer ab 16 Jahren, solange das zu versteuernde Einkommen eine gewisse Grenze nicht übersteigt. Diese liegt seit 2021 höher: für einen Single bei 35.000 Euro (vorher 25.600 Euro) pro Jahr, bei Ehepaaren oder Lebenspartnern 70.000 Euro (vorher 51.200 Euro). Auch die Höhe der geförderten Einzahlung ist gestiegen: für Alleinstehende auf 700 Euro pro Jahr (vorher 512 Euro) und für Verheiratete auf 1.400 Euro (vorher 1.024 Euro). Das heißt: Haben Sie 2021 700 Euro auf Ihren Bausparvertrag überwiesen, erhalten Sie dafür 70 Euro vom Staat geschenkt.

Corona-Bonus: Haben Sie 2021 einen einmalige Corona-Bonus von Ihrem Arbeitgeber erhalten, ist dieser bis zu einer Höhe von 1.500 Euro für Sie steuer- und sozialversicherungsfrei.

Kurzfristige Beschäftigung: Zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 2021 galten für sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen höhere Zeitgrenzen: 102 statt 70 Arbeitstage.

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Kurzarbeitergeld: Gab es für Sie 2021 einen Zuschuss vom Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld, ist dieser für das komplette Jahr steuerfrei. Lesen Sie hier, warum Sie bei Kurzarbeit oft Steuern nachzahlen müssen.

Vermögensbeteiligung: Gewährte Ihr Chef Ihnen eine vergünstigte oder kostenlose Mitarbeiterbeteiligung, ist diese bis zu einer Höhe von 1.440 Euro steuerfrei (bisher 360 Euro).

Änderungen für Eltern

Kinderfreibetrag: Wer Kinder hat, dem steht neben seinem persönlichen Grundfreibetrag noch ein Kinderfreibetrag zu. Das heißt, ein größerer Teil Ihres Einkommens bleibt steuerfrei. 2021 wurde der Kinderfreibetrag von 2.586 Euro auf 5.460 Euro angehoben.

Erziehungsfreibetrag: Auch der Freibetrag für den Betreuungs-, und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes hat sich erhöht: auf 2.928 Euro. Vom Kinder- und Erziehungsfreibetrag profitieren Steuerzahler mit Kindern, wenn der Vorteil höher ist als das Kindergeld.

Kinderbonus: Der einmalige Bonus für ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, wurde 2021 auf 150 Euro halbiert.

Änderungen für Selbstständige

Computer und Software: Wenn Sie 2021 einen Computer oder dazugehörige Geräte wie Drucker und Software gekauft haben, können sie die Kosten sofort komplett von der Steuer absetzen – egal, wie hoch sie waren. Bisher war das nur für Arbeitsmittel möglich, die nicht mehr als 950 Euro kosteten. Teurere Geräte mussten Steuerzahler über mehrere Jahre abschreiben.

Buchführungspflicht: Wer mehr als 600.000 Euro Umsatz im Jahr macht, muss dem Finanzamt eine Bilanz vorlegen. Bei der Steuererklärung 2021 dürften allerdings einige Unternehmer wieder unter dieser Grenze bleiben, weil umsatzsteuerfreie Umsätze nicht mehr mitgezählt werden. Dann reicht eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Elster statt Post: Eröffnen Sie ein Gewerbe oder beginnen eine freiberufliche Tätigkeit, müssen Sie das dem Finanzamt innerhalb eines Monats mitteilen, indem Sie den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" einreichen. Seit 2021 ist das nur noch online über das Elster-Portal möglich.

Änderungen für Kapitalanleger

Termingeschäfte: Machen Sie sogenannte Termingeschäfte, beispielsweise Optionsgeschäfte, und erleiden damit Verluste, dürfen Sie diese bis zu einer Höhe von 20.000 Euro pro Jahr nur noch mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften verrechnen, die im selben Jahr entstanden sind – und beispielsweise nicht mehr mit Gewinnen aus Aktien. Nicht verrechnete Verluste können Sie auf Folgejahre vortragen, aber auch jeweils nur bis zu einer Höhe von 20.000 Euro. Das bedeutet, dass Sie Gewinne aus Termingeschäften voll versteuern müssen, während Sie im Gegenzug Verluste nur noch begrenzt anrechnen können. Mehr über Termingeschäfte erfahren Sie hier.

Änderungen für Rentner und Pensionäre

Steuerpflicht: Jahr für Jahr müssen Neurentner einen größeren Teil ihrer Rente versteuern. Haben Sie 2021 zum ersten Mal gesetzliche Rente bezogen, müssen Sie auf 81 Prozent davon Steuern zahlen. Nur noch 19 Prozent bleiben steuerfrei. Für Altrentner ändert sich nichts am Freibetrag. Lesen Sie hier, wie die Ampelparteien die Rentensteuer ändern wollen.

Versorgungsfreibetrag: Haben Sie 2021 erstmals Beamten- oder Betriebspensionen erhalten, ist davon ebenfalls nur ein kleiner Teil steuerfrei. Dieser Versorgungsfreibetrag sinkt 2021 auf 15,2 Prozent der Pension, höchstens jedoch 1.140 Euro. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sinkt auf 342 Euro. Zusammen dürfen Sie also auf maximal 1.482 Euro keine Steuern zahlen. Lesen Sie hier, warum die Beamtenpension höher ist als die gesetzliche Rente.

Hinzuverdienstgrenze: Frührentner dürfen seit 2021 mehr verdienen, ohne dass ihre vorgezogene Altersrente gekürzt wird. Die Hinzuverdienstgrenze steigt von 44.590 Euro auf 46.060 Euro pro Jahr.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Bundesfinanzministerium
  • Wiso-SteuerRatgeber
  • Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
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