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Impfen, Baby-TV, Zusatzbeitrag: Das ändert sich 2021 bei der Gesundheit


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Impfen, Baby-TV, Zusatzbeitrag
Das ändert sich alles 2021 bei der Gesundheitsversorgung


Aktualisiert am 31.12.2020Lesedauer: 4 Min.
Eine Schwangere schaut sich ein 3D-Ultraschall-Bild an (Archivbild): Das sogenannte Babyfernsehen darf ist ab 2021 nur noch erlaubt, wenn es medizinisch notwendig ist.Vergrößern des Bildes
Eine Schwangere schaut sich ein 3D-Ultraschall-Bild an (Archivbild): Das sogenannte Babyfernsehen darf ist ab 2021 nur noch erlaubt, wenn es medizinisch notwendig ist. (Quelle: fotostorm/getty-images-bilder)
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Wer schwanger ist, Physiotherapie bekommt oder einfach nur zum Arzt muss, kriegt es zum Jahreswechsel mit Neuerungen zu tun. Und Eltern von Kita- oder Schulkindern droht ein Bußgeld, wenn sie eine Frist nicht einhalten.

Neues Jahr, neue Gesetze – das gilt auch für den Gesundheitssektor. 2021 hält die Digitalisierung verstärkt Einzug, was Patienten zum Beispiel bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Rezepten und ihrer Krankenakte merken werden. Eltern mancher Kita- und Schulkinder sollten sich den 31. Juli notieren und Schwangere haben weniger Auswahl beim Ultraschall.

Aber manches wird auch leichter und entspannter – etwa für gesetzlich Versicherte, die Ihre Krankenkasse wechseln wollen, oder Patienten, die eine Physiotherapie, Logopädie oder Ernährungstherapie verschrieben bekommen. Unser Überblick zeigt Ihnen alle wichtigen Änderungen.

Zusatzbeitrag steigt

Das Bundesgesundheitsministerium erhöht den durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Januar leicht um 0,2 Punkte auf 1,3 Prozent. Das bedeutet nicht, dass die Krankenkassen diese Erhöhung eins zu eins umsetzen. Der Wert dient ihnen aber als Richtgröße, wenn sie den individuellen Zusatzbeitrag für ihre Mitglieder festlegen.

Trotzdem erhöhen viele gesetzliche Kassen Ihren Zusatzbeitrag. Wie stark die Erhöhung genau ausfällt, können Sie hier nachlesen.

Steigt bei Ihrer Krankenkasse der Zusatzbeitrag, können Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und mit einer Frist von zwei Monaten in eine günstigere Kasse wechseln.

Wechsel der Krankenkasse wird leichter

Apropos gesetzliche Krankenkasse wechseln: Auch ohne Sonderkündigungsrecht geht das ab 2021 einfacher. Galt bisher eine Mindestvertragslaufzeit, auch Bindungsfrist genannt, von 18 Monaten, dürfen Sie im neuen Jahr schon nach 12 Monaten kündigen.

Und: Der Wechsel macht Ihnen selbst weniger Arbeit. Denn Sie brauchen ab Januar kein Kündigungsschreiben mehr einzureichen – geschweige denn auf die Bestätigung zu warten und diese bei der neuen Kasse vorzulegen. Stattdessen wählen Sie einfach eine neue Krankenkasse aus und erklären Ihren Beitritt. Die neue Kasse übernimmt dann sozusagen das Schlussmachen mit der alten Kasse für Sie.

AU-Bescheinigung wird digitaler

Der erste Schritt zur komplett digitalen Krankschreibung startet 2021. Ab 1. Januar übermittelt die Ärztin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) direkt elektronisch an die Krankenkasse. Sie müssen also nicht mehr selbst aktiv werden.

Ab 2022 soll das auch für die Meldung beim Arbeitgeber gelten, der dann bei den Krankenkassen digital abrufen kann, bis wann ein Mitarbeiter krankgeschrieben ist und wann die Entgeltfortzahlung ausläuft.

Masern-Impfung für alle Kita- und Schulkinder

Seit 1. März 2020 gilt bereits für alle neuen Kita- und Schulkinder die Nachweispflicht, dass sie ausreichend gegen Masern geimpft sind, bis zum 31. Juli 2021 müssen Eltern diesen Nachweis auch für Kinder erbringen, die bereits vor dem 1. März 2020 eine Kita oder Schule besucht haben. Gleiches gilt für Betreuer und Lehrerinnen.

Ein Eintrag im Impfausweis oder im gelben Kinderuntersuchungsheft genügt. Vorgeschrieben sind zwei Impfungen – die erste im Alter von 11 bis 14 Monaten, die zweite zwischen 15 und 23 Monaten. Eltern, die ihre Kinder nicht impfen lassen, droht ein kräftiges Bußgeld: bis zu 2.500 Euro.

"Babykino" bei Schwangeren verboten

Frauenärzte dürfen ab 1. Januar das sogenannte Baby-TV nicht mehr anbieten, wenn es den Eltern nur darum geht, Bilder oder Filme ihres Nachwuchses zu bekommen. So will es die neue Strahlenschutzverordnung. Nur bei Verdacht auf eine bestimmte Entwicklungsstörung, einem unklaren Befund oder einer Risikoschwangerschaft sind diese 3D- oder 4D-Ultraschalluntersuchungen erlaubt und gilt dann auch als Kassenleistung.

Der klassische 2D-Ultraschall ist davon nicht berührt. Diese Untersuchung zahlt die gesetzliche Krankenversicherung, um in der 10., 20. und 30. Schwangerschaftswoche zu kontrollieren, ob sich das Kind normal entwickelt. Wer mehr als drei 2D-Ultraschalluntersuchungen wünscht, kann sie als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) weiter selbst zahlen.

Elektronische Patientenakte kommt

Viele Jahre hat man darauf hingearbeitet, jetzt endlich wird die elektronische Patientenakte (ePA) Wirklichkeit – wenn Sie es wünschen. Ab 1. Januar müssen gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern die digitale Akte anbieten, die Versicherten entscheiden aber selbst, ob sie das Angebot annehmen, und wenn ja, welche Daten dort Platz finden und wer diese einsehen kann. Arztpraxen müssen erst am 30. Juni startklar sein.

Die ePA soll Ärzten helfen, schneller und auf einen Blick zu erkennen, welche Befunde es bereits gibt, welche Maßnahmen der Patient schon hinter sich hat, welche Medikamente er nimmt und ob er geimpft ist. So sollen die Patienten besser versorgt werden und unnötige Doppeluntersuchungen entfallen. Die ePA ist für Versicherte gratis, Sie können über eine App der Krankenkasse darauf zugreifen.

eRezept spart Ihnen Wege

Und noch ein Zettel weniger: Wer möchte, kann ab dem 1. Juli 2021 Medikamente per eRezept verordnet bekommen. Das ist ebenfalls per App abrufbar und gesetzlich Versicherte können es entweder bei der Apotheke vor Ort oder online einlösen. Wer in der App seine Wunschapotheke einträgt, kann zudem digital anfragen, ob das Medikament verfügbar ist oder es andernfalls direkt bestellen.

Durch das eRezept wird es auch möglich, dass Sie nach einer Videosprechstunde direkt ein Medikament verschrieben bekommen – ganz ohne den Gang in die Praxis. Gleiches gilt für Folgerezepte. Ab 2022 sollen ärztliche Verordnungen grundsätzlich nur noch per eRezept möglich sein; bis dahin steht Ihnen das Papierrezept als Alternative offen.

Mehr Zeit zwischen Verordnung und Physiotherapie

Hat Ihr Arzt Ihnen eine Heilmitteltherapie verordnet – etwa Krankengymnastik, Ergo- oder Ernährungstherapie –, mussten Sie bisher innerhalb der folgenden 14 Tage mit der Behandlung beginnen. Gar nicht so einfach bei den oft vollen Terminkalendern der Therapeuten.

Zum 1. Januar gibt es mehr Luft: Dann dürfen Sie sich doppelt so lange Zeit lassen. Hält der Arzt es für nötig, dass die Behandlung früher startet, kann er das auf der Verordnung vermerken.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Verbraucherzentrale
  • Bundesgesundheitsministerium
  • Ständige Impfkommission (StiKo)
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