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Bankautomat streikt: Wer muss Fehler nachweisen?


Bei fehlender oder unvollständiger Auszahlung
Bankautomat streikt: Wer muss Fehler nachweisen?

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 27.03.2018Lesedauer: 2 Min.
Frau am GeldautomatenVergrößern des Bildes
Kunden müssen Fehlfunktion des Automaten nicht nachweisen. (Quelle: Jupiterimages/Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Nicht immer arbeiten Geldautomaten fehlerfrei. Ärgerlich kann es vor allem werden, wenn kein Geld ausgezahlt, das Konto aber trotzdem belastet wird. Nach Ansicht von Gerichten müssen Banken im Zweifel nachweisen, dass alles korrekt gelaufen ist.

Geldinstitute müssen im Zweifel beweisen können, dass ein von ihnen aufgestellter Geldautomat ordnungsgemäß funktioniert hat. Nach Ansicht des Amtsgerichts Aachen ist es ihre Aufgabe zu belegen, dass dem Kunden der von ihm begehrte Bargeldbetrag auch tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde (Az.: 105 C 278/15). Für Fälle einer behaupteten Fehlfunktion des Geldautomaten gebe es für Banken keine Beweiserleichterung.

In dem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitgeteilten Fall hatte ein Bankkunde behauptet, er habe zunächst 800 Euro an dem Geldautomaten abheben wollen. Allerdings reichte sein Kontoguthaben nicht aus. Der Automat zeigte ihm einen Verfügungsrahmen von 600 Euro an. Der Kunde brach nach eigenen Angaben den Auszahlvorgang aber ab. Dennoch wurde sein Konto mit den 600 Euro belastet.

Das Amtsgericht verurteile die Bank, den Betrag zurückzuerstatten. Zwar habe ein Sachverständiger im Prozess ausgesagt, dass der Geldautomat mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit korrekt gearbeitet habe. Das reiche aber nicht aus. Erforderlich sei ein "für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet". Diesen Grad an Gewissheit konnte das Gericht hier nicht erlangen.

Ein Grund: Basis der Begutachtung bildeten alleine die von der Bank vorgelegten Geräte- und Serverprotokolle. Das lokale Geldautomatenprotokoll wurde auch nach mehrfacher Aufforderung durch den Sachverständigen nicht zur Verfügung gestellt. Da dies aber wichtige Zusatzinformationen enthalte, sei der Nachweis eines technisch fehlerfreien Auszahlungsvorganges nicht erbracht.

Quelle und weiterführende Informationen:
- Nachrichtenagentur dpa
- Urteil des Amtsgerichts Aachen

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