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Pflegeheim: Droht Immobilienverkauf bei zu hohen Kosten?


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Pflegeheim-Kosten: Wann muss ich mein Haus verkaufen?


07.03.2025Lesedauer: 3 Min.
Wer im Alter seine Immobilie zu Geld machen will, muss sie nicht ganz normal verkaufen.Vergrößern des Bildes
Hohe Kosten fürs Pflegeheim: Besitz muss "bewertet" werden. Doch die eigene Immobilie gilt unter Umständen als "Schonvermögen". (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn./dpa)
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Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Ein Ehepartner muss ins Pflegeheim, doch die Rente reicht nicht für die Kosten. Die gemeinsame Immobilie ist teils vermietet – muss sie verkauft werden?

Wenn ein Mensch pflegebedürftig wird, stellt das Angehörige nicht nur emotional, sondern auch finanziell vor große Herausforderungen. Die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der Kosten – zum 1. Januar 2025 mussten Pflegebedürftige im Heim im Schnitt 3.248 Euro pro Monat selbst zahlen. Lesen Sie hier mehr zu den Kosten. Wer das nicht aufbringen kann, steht vor schwierigen Entscheidungen und ist oft auf Sozialhilfe angewiesen.

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Für Besitzer einer Immobilie gilt: Sie müssen Haus oder Wohnung unter Umständen verkaufen, um mit den Einnahmen die Pflegekosten zu bezahlen. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Angehöriger – besonders der Ehepartner – noch in dem Haus wohnt. Dann könnte das Haus als Schonvermögen gelten. In diesem Fall dürfen Sie die Immobilie aber nur behalten, wenn diese "angemessen" groß ist. Was Sie darunter verstehen können, erfahren Sie hier.

Ein Eigenheim kann als Schonvermögen gelten.
Ein Eigenheim kann als Schonvermögen gelten. (Quelle: Frank Oppitz/imago-images-bilder)

Was bedeutet Schonvermögen?

Das Schonvermögen umfasst Vermögen, das als notwendiger Besitz gilt und daher nicht angerechnet wird, wenn Sie Sozialleistungen beziehen. Dazu können unter anderem Altersvorsorgepläne, Autos oder Immobilien zählen. Diese müssen Sie dann nicht verkaufen, um Sozialleistungen zu erhalten. Das Sozialamt entscheidet im Einzelfall, ob Ihr Besitz als Schonvermögen gilt.

Sozialamt prüft jeden Fall einzeln

Wie sieht es aber mit einem Zweifamilienhaus aus, dessen eine Hälfte fremd vermietet ist, während die andere noch vom Ehepartner bewohnt wird? Muss das Haus trotzdem verkauft werden? Diesen Fall hat ein Leser t-online geschildert.

"Hier gibt es keine feste Regel", sagt der BIVA-Pflegeschutzbund auf Anfrage von t-online. Das Sozialamt prüft jeden Fall individuell. Nur weil das Amt Ihren Fall prüft, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie Ihr Haus verkaufen müssen.

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Eigenes Vermögen zuerst nutzen

Generell gilt: Sie müssen Ihren Besitz "verwerten", um damit die Pflegekosten zu bezahlen. Das bedeutet, dass Sie zuerst Ihr eigenes Vermögen nutzen müssen, bevor das Sozialamt bei den Pflegekosten hilft. Dazu kann auch der Verkauf von Immobilien zählen, um mit den Einnahmen die Kosten zu decken.

Im konkreten Fall des t-online-Lesers findet eine solche Verwertung statt. Denn erstens ist eine Hälfte der Immobilie vermietet, wodurch der Leser Geld für die Pflegekosten einnimmt. Aber Achtung: Verlangen Sie für die Haushälfte weniger als die ortsübliche Miete, "könnte das Sozialamt verlangen, die Miete zu erhöhen oder schlimmstenfalls doch zu verkaufen", warnt der Pflegeschutzbund.

Persönliche Umstände werden berücksichtigt

Zweitens wohnt ein Ehepartner noch in der anderen Haushälfte. Auch das fließt in die Prüfung des Sozialamts ein. Denn die Immobilie könnte als Schonvermögen gelten – wenn sie eben "angemessen" groß ist. Als Richtlinie für eine Doppelhaushälfte gibt der BIVA-Pflegeschutzbund bis zu 350 Quadratmeter für die Grundstücksgröße und bis zu 130 Quadratmeter für die Wohnfläche an.

Außerdem berücksichtigt das Sozialamt laut Pflegeschutzbund auch die persönlichen Umstände des Ehepartners, der in der Immobilie wohnt. Es ist unwahrscheinlicher, dass das Amt einen Verkauf verlangt, wenn dieser selbst gesundheitliche Probleme hat oder persönliche Umstände wie etwa das Alter oder die wirtschaftliche Situation einen Verkauf schwierig machen.

Wie stehen die Chancen?

In dem konkreten Fall des t-online-Lesers sieht der Pflegeschutzbund "gute Chancen, dass an den Wohnverhältnissen nichts geändert werden muss". Unter zwei Bedingungen: Die Mieteinnahmen der Haushälfte reichen für einen Teil der Pflegekosten, und das Sozialamt bewertet die eigen bewohnte Haushälfte als angemessen für den verbliebenen Ehepartner.

In jedem Fall ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen. Denn die Prüfung des Sozialamts ist immer eine individuelle Entscheidung. Daher lässt sich die Frage schwer pauschal beantworten.

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