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Rente trotz Erwerbsminderung früher beginnen: Voraussetzungen im Überblick


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Kann ich eine EM-Rente vorzeitig in eine Altersrente umwandeln?


13.03.2025 - 06:00 UhrLesedauer: 2 Min.
Frau blickt aus dem Fenster: Die Erwerbsminderungsrente kann maximal bis zur Regelaltersgrenze gezahlt werden.Vergrößern des Bildes
Frau blickt aus dem Fenster: Die Erwerbsminderungsrente kann maximal bis zur Regelaltersgrenze gezahlt werden. (Quelle: Laura Olivas/getty-images-bilder)
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Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Kann ich eine Erwerbsminderungsrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in eine Altersrente umwandeln?

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nicht mehr voll arbeiten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente (mehr dazu hier). Doch was passiert, wenn man das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht hat – kann die EM-Rente bereits vorher in eine Altersrente umgewandelt werden?

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Grundsätzlich gilt: Eine Erwerbsminderungsrente wird automatisch in eine Altersrente umgewandelt, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist (wann das für Sie der Fall ist, lesen Sie hier). Das bedeutet, dass Sie keinen neuen Antrag stellen müssen. Anstatt der Erwerbsminderungsrente wird dann die Altersrente gezahlt. Es gibt aber auch die Möglichkeit, eine sogenannte vorgezogene Altersrente zu beziehen, sofern Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.

"Infrage kommt beispielsweise eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder die Altersrente für langjährig Versicherte", sagt Silke Pottin von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. "Für beide Renten müssen mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht sein. Bei der Altersrente für Schwerbehinderte muss zusätzlich ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent zum gewählten Rentenbeginn vorliegen."

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Zudem gibt es auch hier Altersgrenzen – allerdings eben niedrigere als die Regelaltersgrenze. Frühestmöglicher Zeitpunkt bei der Altersrente für langjährig Versicherte ist stets der 63. Geburtstag. Anders als bei Nicht-Erwerbsgeminderten müssen Sie hier keine weiteren Abschläge in Kauf nehmen, wenn die EM-Rente nahtlos in die Altersrente übergeht. Denn dann gilt ein Bestandsschutz. Das heißt, Ihre Altersrente kann nicht geringer ausfallen als Ihre EM-Rente – auch nicht, wenn Sie früher in Rente gehen, als es Ihre Regelaltersgrenze vorsieht.

Gut zu wissen

Die Erwerbsminderungsrente enthält bereits Abschläge, wenn Sie sie vor dem 63. Lebensjahr beziehen – maximal 10,8 Prozent. Diese werden auf die darauffolgende Altersrente übertragen.

Haben Sie neben der EM-Rente hinzuverdient und dabei Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt, kann die Altersrente auch höher ausfallen als die Erwerbsminderungsrente. In diesem Fall kommen dann doch die üblichen Abschläge auf die Rente für langjährig Versicherte ins Spiel – allerdings nur für den Teil der Altersrente, der auf Ihren Hinzuverdienst zurückgeht.

Für jeden Monat, den Sie vor Ihrem regulären Renteneintrittsalter in den Ruhestand wechseln, müssen Sie dann einen Abzug von 0,3 Prozent in Kauf nehmen – maximal 14,4 Prozent. Dieser Abschlag ist dauerhaft. Ihre Rente bleibt also auch dann gekürzt, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Mehr zu dieser vorgezogenen Altersrente lesen Sie hier.

Günstigere Regeln für Schwerbehinderte

Wer einen Schwerbehindertenausweis besitzt, für den gelten günstigere Regeln. Statt auf das Erreichen der Regelaltersgrenze warten zu müssen, können Sie je nach Jahrgang auch schon mit 63 bis 65 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen. Zudem gibt es auch bei dieser Rentenart die Möglichkeit, früher in den Ruhestand einzutreten: Die Altersgrenze steigt für alle zwischen 1952 und 1963 Geborenen schrittweise von 60 auf 62 Jahre.

Und: Der Teil der Altersrente, der auf den Hinzuverdienst während der Erwerbsminderung zurückgeht, wird auch bei einer vorzeitigen Rente abschlagsfrei gezahlt. Nicht-Erwerbsgeminderten würden beim Eintritt in eine vorgezogene Rente für Schwerbehinderte für jeden Monat, den sie früher in den Ruhestand wechseln, 0,3 Prozent der Rente abgezogen – maximal 10,8 Prozent.

Verwendete Quellen

Quellen anzeigenSymbolbild nach unten

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