Gericht urteilt Apotheker darf nicht zugelassenes Krebsmedikament herstellen

Hoffnung für den Einzelnen oder Schutz für alle? Das OLG Frankfurt hat entschieden, ob ein Apotheker ein nicht zugelassenes Medikament herstellen darf.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden: Ein Apotheker aus dem Taunus darf weiterhin ein noch nicht zugelassenes Krebsmedikament herstellen. Damit wies das Gericht die Unterlassungsklage gegen den Mann ab. Ein Wirtschaftsverband wollte laut Mitteilung des Gerichts erreichen, dass der Apotheker mit der Herstellung aufhört.
Abwägung gegensätzlicher Interessen
Das Arzneimittel dient zur Behandlung einer seltenen tödlichen Tumorerkrankung, die insbesondere bei Kindern auftritt. Ein vergleichbares Produkt eines US-amerikanischen Pharmaunternehmens ist aktuell auch in Deutschland in klinischer Prüfung.
Bei der Entscheidung ging es um die Abwägung widerstreitender Interessen, erklärte der zuständige Senat: Auf der einen Seite das Interesse des konkret betroffenen Patienten, der sich Stabilisierung oder Heilung verspreche. Auf der anderen Seite das allgemeine Interesse von Verbrauchern an der Einhaltung der Zulassungsvorschriften.
Das Gericht entschied, dass das Interesse des einzelnen Patienten in diesem Fall überwiege. "Das Risiko von Beeinträchtigungen und Tod durch Nebenwirkungen verblasse angesichts des sicheren Todes durch die Krebserkrankung ohne alternative Heilungsmöglichkeit." Das Zulassungsverfahren sei durch das Verhalten des Apothekers nicht gefährdet.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
- Nachrichtenagentur dpa
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