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Holocaust-Leugnerin Ursula Haverbeck erscheint nicht zum Haftantritt


Ursula Haverbeck
Holocaust-Leugnerin erscheint nicht zum Haftantritt

Von dpa
Aktualisiert am 04.05.2018Lesedauer: 1 Min.
Die mehrmals wegen Volksverhetzung verurteilte Ursula Haverbeck: Sie ist nicht zu ihrem Haftantritt erschienen, nun drohen Konsequenzen.Vergrößern des Bildes
Die mehrmals wegen Volksverhetzung verurteilte Ursula Haverbeck: Sie ist nicht zu ihrem Haftantritt erschienen, nun drohen Konsequenzen. (Quelle: Paul Zinken/dpa-bilder)

Kandidatin für "Die Rechte", mehrfach verurteilt wegen Volksverhetzung und Leugnen des Holocaust – Doch zu ihrem Haftantritt erschien die 89-Jährige Ursula Haverbeck nicht.

Die wegen Volksverhetzung mehrmals verurteilte Holocaust-Leugnerin Ursula Haverbeck ist einer Aufforderung zum Haftantritt nicht gefolgt. Die Frist sei abgelaufen, teilte die Staatsanwaltschaft mit. Die Behörde werde nun das "Erforderliche" veranlassen, sagte ein Sprecher, nannte aber keine weiteren Details. Die Ladung zum Antritt der zweijährigen Gefängnisstrafe war vorige Woche verschickt worden.

Die "Bild"-Zeitung hatte zuerst berichtet, dass die 89-jährige Haverbeck nicht zur Haft antrat. Demnach hätte die Rechtsextremistin am 2. Mai in der JVA Bielefeld-Senne erscheinen sollen. Im Falle eines Nichterscheinens zum Haftantritt sieht die Strafprozessordnung einen Vollstreckungshaftbefehl vor.

Die erste rechtskräftige Verurteilung

Das Landgericht Verden hatte Haverbeck Ende August 2017 wegen Volksverhetzung zu zwei Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt. Anfang des Jahres scheiterte sie vor dem Oberlandesgericht Celle mit einem Revisionsantrag gegen das Urteil. Es ist die erste rechtskräftige Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe.

Haverbeck, die für die Neonazi-Partei "Die Rechte" zur Europawahl 2019 kandidiert, wurde schon mehrmals wegen Volksverhetzung verurteilt. Wiederholt behauptete sie, dass das Konzentrationslager Auschwitz kein Vernichtungslager, sondern ein Arbeitslager gewesen sei. Aus Sicht der Verteidigung sind die Äußerungen durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt.

Verwendete Quellen
  • dpa
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