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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Im Mannheimer Schloss Polizei schießt Randalierer in Uni-Bibliothek nieder – tot
Wegen Randale in der Universitäts-Bibliothek in Mannheim wurde die Polizei gerufen. Und die Beamten griffen zur Waffe.
Die Polizei hat auf einen mutmaßlichen Randalierer in einer Bibliothek der Mannheimer Universität geschossen. Der Mann sei verletzt in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er später verstarb. Es sei ein größerer Polizeieinsatz gewesen. Wegen des Schusswaffengebrauchs ermittle auch das Landeskriminalamt.
Der Einsatz sei gegen 17 Uhr ausgelöst worden. Der 31-jährige Mann sei in der Bibliothek der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gewesen. Auch Studenten seien vor Ort gewesen.
Beim Eintreffen eines Streifenwagens sei der Mann mit einer Machete bewaffnet gewesen. Zuvor war er bereits gegenüber einer Angestellten der Bibliothek wiederholt handgreiflich geworden. Weil der 31-Jährige auch die Einsatzkräfte bedrohte, hätten diese ihre Schusswaffe gegen ihn einsetzen müssen.
Der Angreifer verstarb im Krankenhaus
Wie das Landeskriminalamt und die Staatsanwaltschaft Mannheim in einer gemeinsamen Pressemitteilung am Abend angaben, ist der 31-Jähriger infolge der Schussabgabe durch die Polizei verletzt worden und umgehend in ein Krankenhaus gebracht worden. Dort sei er später verstorben, so das LKA.
Bei dem Verstorbenen handele es sich um einen in Saarbrücken geborenen und in Mannheim wohnhaften Mann mit deutscher Staatsangehörigkeit. Bereits in der Vergangenheit sei er polizeilich in Erscheinung getreten und hätte auch in der Bibliothek bereits ein Hausverbot erhalten, weil er dort wiederholt negativ aufgefallen war.
Motivlage noch unklar
Die Ermittlungen dauern nun an, um den Vorfall zu rekonstruieren und auch umfangreiche ballistische Untersuchungen durchzuführen. In Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Mannheim werde die Sachbearbeitung bezüglich des abgegebenen Schusses vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg übernommen.
Ein weiterer Schwerpunkt der Ermittlungen liege außerdem auf der Motivlage des Verstorbenen sowie auf der Vernehmung von Zeugen.