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Zölibat, Kuppelei und Homosexualität: Die Gesetzeslage der 50er Jahre


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Sex und Familie in den 50er-Jahren
Als Lehrerinnen noch im Zölibat leben mussten


22.05.2019Lesedauer: 3 Min.
Paare auf einer Party: Eine Hochzeit erhöhte die Chance auf eine gemeinsame Wohnung. Bis dahin wohnten beide oft weiterhin im Elternhaus. (Symbolbild)Vergrößern des Bildes
Paare auf einer Party: Eine Hochzeit erhöhte die Chance auf eine gemeinsame Wohnung. Bis dahin wohnten beide oft weiterhin im Elternhaus. (Symbolbild) (Quelle: Gerhard Leber/imago-images-bilder)

Sex vor der Ehe war verboten, Homosexualität wurde streng bestraft, im Haushalt bestimmte der Mann: Die Gesetzeslage der Anfangsjahre der Bundesrepublik ist heute unvorstellbar. Ein Blick zurück.

In den 50er-Jahren gab es sowohl in der BRD als auch in der DDR eine strenge Rollenverteilung. Zuneigung und Liebesbekundungen in der Öffentlichkeit waren häufig nur verheirateten Paaren gestattet. Doch auch nach der Hochzeit hatten es vor allem Frauen nicht leichter.

Haushalt

Das Rollenbild in den 50er-Jahren war klassisch: Der Mann sollte arbeiten gehen und Geld verdienen. Die Frauen sollten sich um den Haushalt und die Kinder kümmern und dem Mann ein schönes Umfeld schaffen und ihn verwöhnen. Bei der Hausarbeit zu helfen, war nicht Aufgabe des Mannes.

Lebensort

Der Mann bestimmte sowohl die Wohnung als auch den Wohnort des Ehepaares. Seine Frau hatte Anfang des Jahrzehnts kein Mitspracherecht bei ihrer Lebensplanung – sie sollte sich ihrem Schicksal beugen.

Arbeitserlaubnis

Die Frau brauchte die Erlaubnis ihres Mannes, um arbeiten gehen zu dürfen. Dabei durfte sie durch den Beruf ihre familiären Pflichten nicht vernachlässigen. Ging die Frau ohne Erlaubnis ihres Mannes arbeiten, durfte er ihren Arbeitsvertrag für ungültig erklären.

Vermögensbildung und -verwaltung

Unabhängig davon, ob vor der Hochzeit Gütertrennung vereinbart wurde, durfte der Mann über das Einkommen und das Vermögen seiner Frau bestimmen und dieses verwalten.

Kindererziehung

In den 50er-Jahren gilt der Vater in der Familie als Autorität und Disziplinierungsperson. Zudem obliegt ihm die Entscheidungsbefugnis über die gemeinsamen Kinder. Betreuung und Versorgung sind die Aufgaben der Mutter – die Kinder mit zu Sport- und Musikveranstaltungen zu nehmen, übernimmt der Vater. Er ist zwar streng, dennoch soll er auch ein Freund für die Kinder sein.

1958 fiel das "Letztentscheidungsrecht" des Mannes. Frauen durften auch ohne Genehmigung des Mannes arbeiten gehen, wenn sie dabei ihre haushaltlichen und familiären Pflichten nicht vernachlässigten, Frauen hatten jetzt ein Mitspracherecht bei dem Wohnort und der Wohnung der Familie.

Wohnung

Außereheliches Zusammenleben war sowohl moralisch als auch gesetzlich nicht erlaubt. Zudem war es für unverheiratete Paare kaum bis gar nicht möglich, eine gemeinsame Wohnung zu bekommen.

Verbot der Kuppelei

Sexualität unter nicht verheirateten Paaren war verboten. Wer einem unverheirateten Paar dabei half, heimlich seine Zuneigungen auszuüben oder gar Sex zu haben – beispielsweise wenn ihm ein Zimmer angeboten oder vermietet wurde – wurde bestraft. Verstießen sowohl Frauen als auch Männer gegen das Gesetz, wurden sie von der Gesellschaft geächtet. Die "Wahrung der Sitten" galt sowohl gesellschaftlich als auch staatlich als ein hohes Gebot.

Mutter- und Kinderschutz

Ein in den 50er-Jahren in der DDR verabschiedetes Gesetz erlaubte einen Schwangerschaftsabbruch aus medizinischen Gründen. Die Familienplanung sollte von den Eheleuten bewusst und sinnvoll erfolgen. Viele Frauen bekamen daher oft nur so viele Kinder, wie sie sich auch leisten konnten. Die Verhütung mit Kondomen wurde als verwerflich angesehen. Zudem waren die Produkte sehr teuer und nur in Apotheken erhältlich.

Alleinerziehende

Alleinerziehende Mütter galten als sittlich und moralisch nicht gefestigt. Ohne Mann war die Familie "unvollständig". Uneheliche Kinder hatte eine gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamtes, das heißt, sie wurden von der Behörde beaufsichtigt, konnten aber dennoch bei der Mutter leben.

Lehrerinnenzölibat

Bis 1950 galt das Lehrerinnenzölibat. Lehrerinnen war es nicht gestattet, eine Familie zu gründen beziehungsweise eine Familie zu gründen und weiterhin beruflich tätig zu sein. Vorher wurden Lehrerinnen nach ihrer Hochzeit entlassen, damit sie sich um die Familie kümmern konnten.

Homosexualität

Im Nationalsozialismus wurden homosexuelle Männer verstärkt verfolgt, in Konzentrationslager gesperrt. Sie wurden zuvor in sogenannten Rosa Listen polizeilich erfasst und diskriminiert. Grundlage hierfür war der § 175 StGB. In der BRD und in der DDR entwickelte sich das Leben für Homosexuelle später unterschiedlich.

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In der DDR wurde das Gesetz schließlich Ende der 50-Jahre entschärft. Auch wenn es abgemildert wurde, genossen Homosexuelle in der Gesellschaft keinen guten Ruf. Sie wurden nicht akzeptiert. Nach ihrem Outing wurden Männer und auch Frauen diskriminiert und von der Gesellschaft ausgeschlossen.

In der Bundesrepublik hingegen wurden Homosexuelle noch länger weiterhin verfolgt. Der entsprechende Paragraph 175 im Strafgesetzbuch wurde erst 1969 modifiziert, er diskriminierte Homosexuelle aber weiterhin.


Auch die "Rosa Listen" wurden in der BRD noch weitergeführt. Die juristische Verurteilung eines Homosexuellen bedeutete für ihn den sozialen Abstieg. Manche begingen aus diesem Grund Suizid.

Dieser Beitrag ist Teil unserer Serie zum 70. Geburtstag des Grundgesetzes: t-online.de blickt auf das erste Jahrzehnt der Bundesrepublik zurück. Im Multimedia-Spezial und auf unserer Homepage t-online.de finden Sie zahlreiche Beiträge zu dieser Zeit.

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