Verkehrsrechtsänderung Wirrwarr um StVO-Novelle: So legen Sie richtig Einspruch ein
Hamburg (dpa/tmn) - Gegen bestimmte Bescheide von Bußgeldbehörden sollten Autofahrer jetzt vorsorglich Einspruch einlegen - das raten Experten. Denn Formfehler in der seit Ende April geltenden Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) könnten diese in Teilen oder sogar ganz nichtig machen. Seither von schärferen Strafen als früher bedrohte Fahrer müssten dann nach der alten StVO belangt werden.
Manche Bundesländer ahnden Verkehrssünder auch jetzt schon wieder nach der alten StVO, und der ganze Wirbel um die Formfehler führt bei vielen Autobesitzern zu Unsicherheit. Antworten auf wichtige Fragen gibt die Verkehrsrechtsexpertin und Rechtsanwältin Daniela Mielchen.
Bei welchen Vergehen kann ich Einspruch einlegen?
Die StVO-Novelle ist am 28. April in Kraft getreten. Theoretisch können alle Verstöße, die seitdem begangen wurden, betroffen sein. Zwar sind Verkehrsrechtsexperten noch verschiedener Ansicht, welche Auswirkungen der Formfehler tatsächlich hat. Doch Mielchen schätzt, dass alle neu hinzugekommenen Bußgeldtatbestände sowie alle Verschärfungen nichtig sein dürften: "Dies bedeutet, dass die alte Bußgeldkatalogverordnung Anwendung findet, mit der Folge, dass manche Verstöße gar nicht und andere deutlich milder geahndet werden."
Wo kann ich Einspruch einlegen und welche Fristen gelten?
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung des Bußgeldbescheides bei derjenigen Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat. Wird er beispielsweise an einem Mittwoch zugestellt, so muss der Einspruch spätestens am übernächsten Mittwoch bei der Behörde eingehen.
In welcher Form lege ich Einspruch ein - reicht ein Anruf?
Wer den Einspruch schriftlich übermittelt, muss das per Fax oder per Post erledigen. Unbedingt zu beachten sind dabei die Postlaufzeiten, denn der Einspruch muss die Behörde zwingend innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erreichen. Auf jeden Fall sollte das Schreiben das Aktenzeichen der Behörde sowie eine unmissverständliche Erklärung enthalten, dass man gegen den Bescheid Einspruch einlegt. Unbedingt sollte man sich dabei auf die Nichtigkeit der Neuregelungen berufen.
Der Einspruch ist auf Deutsch zu verfassen und sollte unterschrieben werden, erläutert Mielchen. Vom Einspruch per E-Mail sollten Betroffene dagegen besser Abstand nehmen, denn es werde unterschiedlich bewertet, ob er in dieser Form wirksam ist: "Manche Behörden akzeptieren diese Form des Einspruchs, andere nicht."
Betroffene können zur Aufnahme einer Niederschrift auch direkt zur Behörde gehen und auf diese Weise den Einspruch formulieren. Diese Bitte funktioniert theoretisch auch telefonisch. Allerdings hat man dann keine Kontrollmöglichkeit, sagt Mielchen. Außerdem sei es häufig schwierig, die Sachbearbeiter telefonisch zu erreichen.
Wie unterscheiden sich die potenziellen Strafen?
Parken in zweiter Reihe mit Behinderung ahndete das alte Recht mit einem Verwarnungsgeld von 25 Euro, nennt Mielchen ein Beispiel. Mit der StVO-Novelle wurde daraus nun ein Geldbuße von 80 Euro, zu der auch noch ein Punkt in Flensburg kommt. Ein Fahrverbot droht allen, die seit Ende April innerorts schon ab 21 km/h zu schnell unterwegs waren - vorher war das erst ab 31 km/h zu viel der Fall oder bei 26 km/h zu viel, wenn man binnen eines Jahres schon einmal wegen eines Tempoverstoßes von mindestens 26 km/h zur Rechenschaft gezogen wurde.