Wann ist ein Beet eine Grünfläche? Urteil: Schottergärten müssen teilweise entfernt werden
Einige lieben sie, andere hassen sie: Schottergärten. Die pflegeleichte Art der Gartengestaltung ist schlecht für die Umwelt und daher teilweise verboten.
Handelt es sich bei Schottergärten um Grünflächen im Sinne der Bauordnung, wenn darin einzelne Pflanzen eingesetzt sind? Nein, urteilte bereits das Verwaltungsgericht Hannover (Az.: 4 A 1791/21). Denn die raren Gewächse, die sich oft an einer Hand abzählen lassen, bietet Insekten, Vögeln und anderen Tieren keinen geeigneten Lebensraum. Demnach können Bauaufsichtsbehörden die Beseitigung verlangen, wenn Schottergärten aus bauordnungsrechtlicher Sicht unzulässig sind.
Wann ist ein Beet eine Grünfläche?
Mit ihrem Urteil folgten die Gerichte der Argumentation der Kläger nicht. Sie hatten die Position vertreten, dass es sich bei den Beeten um Grünflächen handle aufgrund der Anzahl und der Höhe der eingesetzten Pflanzen.
Das sahen die Richter anders. Entscheidend sei, ob Grünflächen von mit Pflanzen bewachsenen Flächen geprägt seien – ob naturbelassen oder angelegt. Steinelemente seien zwar nicht per se ausgeschlossen. Sie müssten im Gesamtbild aber eine untergeordnete Bedeutung haben.
Bepflanzung nur punktuell
Statt um Grünflächen mit nicht übermäßig ins Gewicht fallendem Kies handle es sich in dem konkreten Fall vielmehr um Kiesbeete, in die punktuell Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt seien. Das widerspreche der Intention des Gesetzgebers, die "Versteinerung der Stadt" auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.
Nach Vorschrift der niedersächsischen Bauordnung müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.
Gegen das Urteil kann keine Berufung eingelegt werden.
Bereits mehrfach verboten
In den meisten Bundesländern ist es verboten, bei einem Neubau einen Schottergarten anzulegen. Viele Regionen weiten das Verbot aus, indem auch bei Bestandsbauten die Art der Gartengestaltung nicht mehr gestattet ist. Dann müssen Schottergärten zurückgebaut und die versiegelten Flächen wieder entfernt werden. Auf Kosten der Grundstücksbesitzer.
- Nachrichtenagentur dpa-tmn