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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Umstrittene Gartengestaltung Wo könnten Schottergärten noch verboten werden?
Kein Unkrautzupfen, kein Laubfegen – dennoch sieht der Garten ordentlich und gepflegt aus. Diese Gründe machen Schottergärten bei vielen Hausbesitzern beliebt. Aber es könnte sie auch viel Geld kosten.
Schottergärten gelten als pflegeleicht. Kein Wunder – denn sie bestehen hauptsächlich aus Steinen. Pflanzen oder naturnahe Materialen werden bei dieser Form der Gartengestaltung nicht verwendet. Das macht sie praktisch und für viele Bauherren und Neubausiedlungen beliebt.
Kritik an Schottergärten
Doch trotz der Praktikabilität haben Vorgärten und Wohnanlagen, die hauptsächlich aus Kies und Steinplatten bestehen, mehrere große Nachteile: Sie sind schlecht für den Artenschutz und die Artenvielfalt und sie wirken sich negativ auf das Stadtklima aus. Darüber hinaus können sie bei Starkregen schwere Schäden an Häusern anrichten.
Aufgrund der bei Schottergärten fehlenden Pflanzen fehlt es Insekten und Vögeln an Nahrung, Versteckmöglichkeiten und Nistplätzen. Die teilweise auf den Kies- und Geröllbelag gesetzten Neophyten können diese Aufgaben nicht erfüllen.
Keine Abkühlung im Sommer
Darüber hinaus beeinflusst die Art der Gartengestaltung das Stadtklima deutlich – vor allem im Sommer. An heißen Tagen wärmen sich die Steine stark auf, geben die Hitze nachts allerdings nur langsam ab. Dadurch bleibt die Temperatur sowohl tagsüber als auch nachts auf einem sehr hohen Level. Eine Abkühlung, wie dies häufig in kleineren Ortschaften oder Dörfern noch der Fall ist, findet nicht statt.
Höhere Kosten für Hausbesitzer
Ein weiterer Nachteil des Kies, Schotters und Geröll: Der Boden darunter wird oftmals komplett entfernt und mit einem Vlies, teilweise aber auch mit einer Teichfolie verschlossen beziehungsweise versiegelt. Sie verhindert zwar, dass Unkraut zwischen den Steinen wachsen kann, allerdings kann auch kein Regenwasser versickern. Stattdessen sammelt sich das Nass, fließt als Rinnsal in die Kanalisation ab. Bei Starkregen wird diese jedoch durch die anfallende Wasserflut stark überlastet. Die Folge: Wasser kann durch die Kanalisationsdeckel emporschnellen.
Da das Regenwasser nicht absickern kann, fällt für den Hausbesitzer zusätzlich eine Gebühr an. Sie wird anhand des Versiegelungsgrades und der Größe der Fläche berechnet.
Auch kann es passieren, dass der Regen nicht in die Kanalisation abgeleitet wird, sondern sich in den Hauseingängen, Kellern oder anderen Absenkungen am oder im Gebäude ansammelt. Einige Versicherungen decken den dadurch bei einem Unwetter entstandenen Schaden daher nicht ab.
Schottergärten sind nicht erlaubt
In den meisten Kommunen sind Schottergärten unzulässig. Diese Regelungen sind in den örtlichen Bebauungsplänen vermerkt. Zusätzlich gibt die Landesbauordnung an, dass Geländeflächen, die unbebaut und ungenutzt sind, wasseraufnahmefähig sein oder dürfen nicht verändert werden. Stattdessen müssen sie bepflanzt und begrünt werden.
Wird gegen die Regelung verstoßen, so ist es möglich, dass Hausbesitzer ihren Schottergarten entfernen und umgestalten müssen. In Bundesländern, in denen diese Gartengestaltungsform per Gesetz untersagt ist, können sogar weitere Strafen drohen.
Überblick: Die Gesetzeslage in den einzelnen Bundesländern
Aufgrund der aufkommenden Diskussion über das Für und Wider von Schottergärten, hat t-online.de bei den zuständigen Ministerien der Bundesländer nachgefragt, inwiefern sie eine Ergänzung des geltenden Landesnaturschutzgesetzes und damit ein gesetzliches Verbot der Gartengestaltung erwägen.
Bundesland | Aktueller Stand |
---|---|
Baden-Württemberg | Verboten gemäß Landesnaturschutzgesetz |
Bayern | Teilweise verboten (unter anderem in Erlangen und Würzburg verboten) |
Berlin | Verbot gemäß Landesnaturschutzgesetz ist derzeit nicht vorgesehen, Verweis auf örtliche Bauordnungen |
Brandenburg | Maßnahmen (zum Insektenschutz) werden derzeit debattiert |
Bremen | Verboten gemäß Landesnaturschutzgesetz |
Hamburg | Verboten gemäß Landesnaturschutzgesetz |
Hessen | Kein gesetzliches Verbot gemäß Landesnaturschutzgesetz geplant, Verweis auf Hessische Bauordnung (§ 8) |
Mecklenburg-Vorpommern | Kein gesetzliches Verbot gemäß Landesnaturschutzgesetz geplant, Verweis auf Landesbauordnung (§ 8) |
Niedersachsen | Kein gesetzliches Verbot gemäß Landesnaturschutzgesetz geplant. |
Nordrhein-Westfalen | Eine Präzisierung des Gesetzestextes an dieser Stelle wird gerade geprüft. (Die Städte und Gemeinden machen unterschiedlich von den vorhandenen gesetzlichen Regelungen Gebrauch.) |
Rheinland-Pfalz | Kein gesetzliches Verbot gemäß Landesnaturschutzgesetz geplant, Verweis auf Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (§ 10 Abs. 4) |
Saarland | (Rückmeldung steht noch aus. Es gelten die Vorgaben der örtlichen Bauordnungen.) |
Sachsen | Das Thema soll geprüft und besprochen werden. |
Sachsen-Anhalt | (Rückmeldung steht noch aus. Es gelten die Vorgaben der örtlichen Bauordnungen.) |
Schleswig-Holstein | Verbot gemäß Landesnaturschutzgesetz ist derzeit nicht vorgesehen |
Thüringen | Das Thema soll geprüft und besprochen werden. |
Stand: 15.10.2020
Von einigen Bundesländern liegen t-online.de noch keine Antworten vor.
Versicherungsschutz bei Schottergärten
Auf Nachfrage von t-online.de teilte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. mit, dass witterungsbedingte Überflutungsschäden und Schäden durch Ausuferung von stehenden oder fließenden Gewässern grundsätzlich versichert seien. "Staut sich dadurch Wasser aus der Kanalisation oder tritt dadurch Grundwasser an die Oberfläche, sind Schäden durch eine Erweiterte Naturgefahrenversicherung ebenfalls abgedeckt", erklärt Unternehmenssprecherin Kathrin Jarosch. Verstoßen Grundstücksbesitzer jedoch gegen ihre Obliegenheitspflichten, kann sich dies negativ auf den Versicherungsschutz auswirken. "Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Über eine solche Verletzung und deren Grad wird im Einzelfall entschieden", erklärt die Versicherungsexpertin.
Schottergärten, die erlaubt sind
In den meisten Kommunen sind Schottergärten, die bereits seit mehreren Jahrzehnten bestehen, von der Regelung ausgeschlossen. Sie müssen nicht umgestaltet oder entfernt werden. Häufig auch dann, wenn ein neues Gesetz beschlossen wird. Dies ist jedoch von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Alternativ können Sie einen Steingarten in Ihrem Vorgarten errichten. Dieser sollte jedoch eine ausreichende Anzahl an Blumen und Stauden sowie anderen insektenfreundlichen Pflanzen haben. Zudem sollten Sie als Grundlage ein wasserdurchlässiges Unkrautvlies nutzen.
- Eigene Recherche
- Naturschutzbund Deutschland: "Gärten des Grauens"
- Deutschlandfunk: "Ein ökologischer Sündenfall"