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Zum journalistischen Leitbild von t-online.BGH-Urteil Müssen Nachbarn Bäume an der Grundstücksgrenze dulden?
Blätter, Schatten oder der Pollenflug: Bäume können stören – wenn es nicht die eigenen sind. Müssen Nachbarn Bäume an der Grundstücksgrenze dulden?
Wenn von Bäumen aus Nachbars Garten Grünzeug herüberweht, ist das in der Regel kein Grund, das Absägen zu verlangen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jetzt in Karlsruhe, dass Nachbarn natürliche Immissionen hinnehmen müssen, wenn der vom Landesrecht vorgegebene Mindestabstand der Bäume eingehalten wird. In dem Fall aus dem baden-württembergischen Heimsheim hatte ein Grundstücksbesitzer verlangt, drei gesunde Birken auf dem Nachbargrundstück fällen zu lassen, weil Laub, Pollen, Zapfen und Reisig auf seinen Besitz fallen. (Az: V ZR 218/18).
Regelungen an der Grundstücksgrenze beachten
Ein Beseitigungsanspruch bestünde aber nur, wenn der Eigentümer der Bäume verantwortlich sei. Bei Störungen, die von Naturereignissen ausgehen, sei die Frage der ordentlichen Bewirtschaftung des Grundstücks entscheidend, sagte die Vorsitzende Richterin des zuständigen V. Zivilsenats, Christina Stresemann.
Eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung liege in aller Regel vor, wenn die landesrechtlichen Abstandsregeln für die Pflanzung eingehalten werden. Das sei hier mit mindestens zwei Metern der Fall. "Folglich muss der Kläger die Belästigung hinnehmen."
In anderen Fällen hatte der Senat eine Verantwortung auch verneint, wenn ein kranker Baum umstürzt, der aber gesund aussieht, oder Insekten von einem Grundstück auf ein anderes gelangen. Anders könne die Sache nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen liegen. Welche das sein könnten, sagte Stresemann nicht. Eine Pollenallergie zum Beispiel reiche allerdings nicht, um das Fällen von Birken zu verlangen. Im entschiedenen Fall seien die Beeinträchtigungen zwar erheblich, aber nicht derart schwer, dass sie nicht mehr hinzunehmen seien.
Der Kläger hat dem Urteil zufolge auch keinen Anspruch auf eine monatliche Geldzahlung, die er hilfsweise verlangt hatte, falls die Bäume stehen bleiben dürfen.
Was gilt für kranke und morsche Bäume?
Wenn Äste, Zweige oder Wurzeln über die Grundstücksgrenze wachsen, hat der Nachbar nach § 910 BGB aber das Recht, diese abzuschneiden, wenn sie die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen.
Was gilt für Laub und Fallobst?
Auch herunterfallendes Laub oder Fallobst wird von den Gerichten als Naturereignis angesehen. Nachbarn müssen daher die bunten Blätter auf ihrem Grundstück dulden, wenn es vom Baum darauf fällt oder der Wind es von einem anderen Garten zu ihnen weht. Nur, wenn der Laubfall außergewöhnlich stark ist und der eigene Garten deswegen nicht mehr benutzt werden kann, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz (Laubrente).
Reifes Obst, das auf das Nachbargrundstück fällt, muss vom Baumeigentümer entsorgt werden. Wird es nicht rechtzeitig entfernt und lockt dadurch Schädlinge an oder schädigt es den Rasen, können die Kosten für die Beseitigung dem Eigentümer des Baumes in Rechnung gestellt werden.
Das Amtsgericht Maulbronn hatte die Klage des Nachbarn auf Beseitigung der etwa 18 Meter hohen Bäume abgewiesen, das Landgericht Karlsruhe hatte in der Berufung dem Kläger aber Recht gegeben. Der V. Zivilsenat hob das Urteil des Landgerichts jetzt auf und stellte das Urteil des Amtsgerichts wieder her.
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- Nachrichtenagentur dpa