Nachbarschaftsstreit BGH: Keine Höhenbegrenzung für Hecken im Landesnachbarrecht

Ein Nachbar ärgert sich über eine mehrere Meter hohe Bambushecke – und zieht vor Gericht. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, wie weiter verfahren wird.
Ein häufiger Streitpunkt zwischen Nachbarn ist die Grundstücksgrenze – und insbesondere Pflanzen, die darauf oder in deren Nähe wachsen. Grund ist meist, dass der natürliche Sichtschutz aufgrund seiner Höhe verhindert, dass genug Sonne auf ein anliegendes Grundstück scheint. Mit gravierenden Folgen: Denn durch den ungewollten Schattenwurf kann es zu Einbußen bei der Ernte, einem verkümmerten Pflanzenwachstum und vermehrtem Unkrautwuchs kommen – ärgerlich für den betroffenen Grundstücksbesitzer.
Um daraus resultierende Streitigkeiten zu verhindern oder zumindest einzudämmen, dürfen Hecken, die nahe oder auf der Grundstücksgrenze wachsen, nur eine bestimmte Höhe haben. Die jeweiligen Richtwerte sind dabei von Bundesland zu Bundesland verschieden. Für Hecken, die einen ausreichenden Abstand zur Grundstücksgrenze haben, galt die Höhenbeschränkung jedoch nicht. Bis jetzt. Mit der Grundsatzentscheidung, die der Bundesgerichtshof (BGH) nun getroffen hat, sieht die Sachlage anders aus.
Hintergrund: Streit um sieben Meter hohen Bambus
Konkret ging es in dem verhandelten Fall (V ZR 185/23) um die Frage, ob ein Grundstückseigentümer trotz Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände verpflichtet werden kann, eine Hecke zurückzuschneiden.
Vor Gericht stritten zwei Nachbarn aus Hessen. Auf dem Grundstück der Beklagten befand sich seit den 1960er-Jahren eine aufgeschüttete Fläche, die mit einer Mauer aus Betonprofilen abgestützt wurde. Im Jahr 2018 pflanzte die Beklagte dort Bambus und installierte eine Rhizomsperre. Die Rhizomsperre hindert Bambus daran, sich in der Fläche auszubreiten. Sie verhindert jedoch nicht, dass der Bambus in die Höhe wächst. Und so wuchs die Pflanze über die Jahre sechs bis sieben Meter hoch – sehr zum Ärger des Nachbarn.
Der Kläger forderte den Rückschnitt des Bambus auf eine Höhe von maximal drei Meter, gemessen vom Bodenniveau seines Grundstücks. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 19. Mai 2022; AZ: 2-32 O 8/22) hatte er Erfolg. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 16. August 2023; AZ: 17 U 132/22) sah die Sache jedoch anders und wies die Klage ab. Der Fall landete schließlich vor dem BGH.
So urteilt der BGH
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben entschieden, "dass es im Landesnachbarrecht keine allgemeine, von der konkreten Ausgestaltung im Landesnachbargesetz unabhängige Höhenbegrenzung für Hecken gibt." Wer auf seinem Grundstück eine Hecke pflanzt, muss sich demnach an bestimmte Abstandsregeln zum Nachbargrundstück halten – abhängig von der Wuchshöhe der Pflanzen. In dem verhandelten Fall greift das hessische Nachbarrechtsgesetz, das bei einer Hecke über zwei Metern Höhe einen Mindestabstand von 0,75 Metern zur Grenze verlangt. Dabei zu beachten ist jedoch, was unter dem Begriff Hecke verstanden wird: "Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Hecken eher funktionell durch die von ihnen erzielte Abgrenzungs- und Schutzfunktion definiert, ohne diese Funktionen zugleich mit einer Höhenbegrenzung in Verbindung zu bringen", heißt es in der Pressemitteilung des BGHs.
Eine generelle Obergrenze für die Höhe von Hecken gibt es hingegen nicht – zumindest nicht im hessischen Landesrecht. Auch eine sechs oder sieben Meter hohe Hecke kann zulässig sein – vorausgesetzt, sie steht weit genug von der Grenze entfernt. Bambus zählt dabei rechtlich als Hecke, auch wenn es sich botanisch nicht um ein Gehölz handelt.
Maßgeblich für die Messung ist die Höhe des Grundstückes, auf dem die Pflanzen aus dem Boden wachsen. Die Höhe wird also nicht vom tiefer gelegenen Nachbargrundstück aus gemessen. Nur wenn das höhere Bodenniveau künstlich aufgeschüttet wurde, gilt ausnahmsweise das ursprüngliche Gelände als Maßstab.
Was bedeutet das Urteil für Grundstückseigentümer?
Für Grundstückseigentümer bedeutet das Urteil, dass die Höhe der Hecke vom Nachbar allein kein Grund für einen Rückschnitt ist. Entscheidend ist, ob der gesetzlich vorgeschriebene Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten wird. Ist das der Fall, muss eine mehrere Meter hohe Hecke grundsätzlich hingenommen werden – auch dann, wenn sie Schatten wirft oder die Aussicht versperrt.
Anders sieht es hingegen aus, wenn der Abstand unterschritten wurde. Dann kann der betroffene Nachbar einen Rückschnitt verlangen – unabhängig von ihrer Höhe (siehe § 1004 BGB in Verbindung mit dem jeweiligen Landesnachbarrecht).
In Ausnahmefällen kann auch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis eine Rolle spielen – etwa bei besonders massiven Beeinträchtigungen. Dafür muss jedoch eine ungewöhnlich schwere Störung vorliegen, etwa durch extreme Beschattung oder massives Wurzelwachstum.
Und wie geht es nun weiter?
Die Richter haben das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun feststellen, ob in dem verhandelten Fall der vorgeschriebene Abstand zur Grundstücksgrenze tatsächlich eingehalten wurde. Bisher war das unklar geblieben – und genau das war der Verfahrensfehler, der zur Aufhebung geführt hat.
Erst wenn feststeht, dass der Abstand nicht stimmt, wird das Gericht erneut über einen Rückschnitt entscheiden – nun aber auf der Grundlage der BGH-Vorgaben.
- Bundesgerichtshof Pressemitteilung vom 28.03.2025, liegt vor
- bundesgerichtshof.de "Verhandlungstermin am 21. Februar 2025 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 185/23, Saal N 004 (Rückschnitt einer Bambushecke)"
- bundesgerichtshof.de "Verkündungstermin am 28. März 2025 um 9.00 Uhr in Sachen V ZR 185/23, Saal N 004 (Rückschnitt einer Bambushecke) (Verhandlung: 21.02.2025)"
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