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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Ab 1. Januar 2024 Bundesland verschärft Schottergarten-Verbot
Er ist pflegeleicht, aber vielen ein Dorn im Auge – und teilweise sogar verboten: der Schottergarten. Ein Bundesland hat das Verbot nun überarbeitet.
Vorgärten, die anstatt aus Rasen und Beeten aus Kies und Schotter bestehen, sind zwar leicht in der Pflege. Für Insekten, Vögel und Igel sind sie hingegen lebensfeindlich. Aus diesem Grund sind Schotter- und Kiesgärten vielerorts verboten. Die Regelungen sind dabei von Bundesland zu Bundesland verschieden und den jeweiligen Landesbauordnungen zu entnehmen. Gemein haben jedoch alle 16 Landesbauordnungen, dass freiliegende, nicht überbaute Flächen wasseraufnahmefähig sein beziehungsweise belassen werden müssen und darüber hinaus, dass diese Flächen zu begrünen sind.
Änderung der Landesbauordnung
Ein Bundesland hat die Vorschriften dahingehend noch einmal verschärft: Nordrhein-Westfalen. In den meisten Landesbauordnungen wurde nicht erwähnt, was mit "wasseraufnahmefähig belassen" und "begrünen" gemeint ist. Aus diesem Grund wurde nun in dem Gesetz des Bundeslandes folgende Formulierung ergänzt: "Schotterungen zur Gestaltung von Grünflächen sowie Kunstrasen stellen keine andere zulässige Verwendung [....] dar." Wer also unter "Begrünung" das Verlegen von Kunstrasen versteht oder glaubt, dass Schotter und Kies die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens nicht beeinträchtigen, wird nun eines Besseren belehrt.
Wem nicht möglich ist, die freiliegenden Flächen zu begrünen, muss stattdessen die Gebäude, die darauf stehen, bepflanzen. Das kann beispielsweise in Form einer Dachbegrünung erfolgen.
Die neue Regelung gilt ab dem 1. Januar 2024.
Das droht bei Verstoß
Wer trotz Verbots dennoch auf Schotterung oder Kunstrasen setzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Er muss sodann mit einem Ordnungsgeld rechnen. Das ist aber noch nicht alles. Auch der Rückbau beziehungsweise der Umbau der Fläche wird von den Ordnungsämtern angeordnet. Und dieser ist ebenfalls relativ kostenintensiv.
Ein Widerspruch lohnt sich übrigens selten. Denn meist müssen Sie dann gegen die Stadt beziehungsweise die Landesbauordnung klagen – und das ist teuer und aufwendig.