BGH entscheidet Rechnung über 35.000 Euro: Frau will Zahnarzt nicht bezahlen
Müssen Patienten eine aus ihrer Sicht misslungene Behandlung zahlen? Mit dieser Frage befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH), weil eine Frau einem Zahnarzt grobe Behandlungsfehler vorwirft und eine hohe Rechnung nicht begleichen will.
Der zuständige BGH-Zivilsenat prüft, ob einem Zahnarzt knapp 35.000 Euro nach Einsetzen von acht Implantaten zustehen. Das Urteil soll frühestens in einer Woche verkündet werden.
Arzt habe nicht über Risiken aufgeklärt
Die Patientin aus Niedersachsen hatte die Behandlung im Jahr 2010 abgebrochen, nachdem der Zahnarzt ihr alle Implantate in einer Sitzung gesetzt hatte und anschließend Komplikationen auftraten. Eine zugesicherte computergesteuerte Technik hatte der Mediziner dabei nicht benutzt.
Ein Gutachter stellte fest, dass keines der Implantate brauchbar sei und empfahl die Entfernung. Für die Weiterbehandlung bestehe nur noch "die Wahl zwischen Pest und Cholera", zitiert der Anwalt der Patientin einen Arzt.
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Implantate sollen wieder entfernt werden
Der III. Zivilsenat stellte in den Mittelpunkt seiner Überlegungen, ob die Weiterverwendung der fehlerhaften Leistung zumutbar ist. Sollte sie das nicht sein, könnte der Zahnarzt kein Geld verlangen. Die Patientin hat sich nach Angaben ihres Anwalts dazu entschlossen, die Implantate wieder entfernen zu lassen – mit dem Risiko des Verlustes von Knochensubstanz.
Der Anwalt des Unternehmens, das die Abrechnung für den Zahnarzt übernommen hatte, hielt entgegen, eine prothetische Versorgung könne auch auf Basis der Implantate vorgenommen werden. Damit sei die Leistung des Zahnarztes nicht wertlos. (III ZR 294/16)
Landgericht wies die Klage auf Honorarzahlung ab
In erster Instanz wies das Landgericht die Klage der vom Arzt beauftragten Abrechnungsstelle auf Honorarzahlung ab, im Berufungsverfahren verurteilte das Oberlandesgericht Celle die Frau zu einer Zahlung von knapp 17.000 Euro. Mit der Revision will die Patientin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erreichen, demzufolge sie nicht zahlen muss.
- Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
- AFP
- dpa