Urteil Kasse muss Transplantation trotz Falschangabe zahlen
Celle/Berlin (dpa/tmn) - Bei Spenderorganen ist die Nachfrage größer als das Angebot. Priorisiert werden bei der Vergabe diejenigen, die besonders dringend ein Organ brauchen - etwa um ihr Überleben zu sichern.
Doch was, wenn der Arzt oder die Ärztin falsche Angaben macht und seine Patienten dadurch auf der Warteliste vorrücken? Auch in so einem Fall muss die Krankenkasse die Transplantation zahlen. Das hat das Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in einem Urteil entschieden, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist (Az: L 16/4 KR 506/19).
Vorwurf: Falschangaben zur Dialysebehandlung
Im konkreten Fall ging es um zwei Patienten, die am Universitätsklinikum Göttingen Lebern transplantiert bekommen hatten. Die gesetzliche Krankenkasse, die die Kosten dafür zunächst übernahm, forderte das Geld später zurück - und zog damit vor Gericht.
Die Begründung der Krankenkasse: Der behandelnde Arzt hätte bewusst Falschangaben zu den Dialysebehandlungen der beiden Patienten gemacht. Dadurch habe er eine noch höhere Dringlichkeit der Transplantation suggeriert. Die Krankenkasse sah darin einen formellen Verstoß gegen das Transplantationsgesetz (TPG).
Das Klinikum soll nach eigener Angabe vom Fehlverhalten des Arztes nichts gewusst haben. Es verweist darauf, dass die Transplantationen medizinisch notwendig gewesen seien. Die Patienten hätten ohnehin weit oben auf der Warteliste gestanden. Die Lebertransplantationen hätten ihnen das Leben gerettet.
Gesetz deckt nicht die einzelne Transplantation ab
In zweiter Instanz bekam nun das Klinikum Recht. Das Gericht stellte dabei fest, dass die medizinische Indikation zur Transplantation gegeben war.
Ziel des Transplantationsgesetzes sei, Organspenden insgesamt besser zu organisieren und gerecht zu verteilen. Die Qualitätssicherung der einzelnen Transplantation sei aber nicht der Zweck dieser Regelungen.
"Falschmeldungen mögen moralisch falsch sein", so das Gericht. Das durch Rückforderungen zu "ahnden" sei jedoch nicht die Aufgabe der Krankenkasse.
- Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.