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Prozesskostenhilfe bei Scheidung: Wann Sie Hilfe bekommen


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Teurer Rechtsstreit
Wie Sie die Scheidungskosten nicht zahlen müssen


Aktualisiert am 25.10.2022Lesedauer: 3 Min.
Streitendes Paar (Symbolbild): Niemand muss aus Angst vor hohen Kosten darauf verzichten, sein Recht durchzusetzen.Vergrößern des Bildes
Streitendes Paar (Symbolbild): Niemand muss aus Angst vor hohen Kosten darauf verzichten, sein Recht durchzusetzen. (Quelle: Boris Jovanovic/Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Familienstreitigkeiten, die vor Gericht landen, gehen ins Geld. Damit auch Menschen mit geringem Einkommen zu ihrem Recht kommen, gibt es Hilfe vom Staat.

Eine Scheidung ohne Anwalt ist in Deutschland nicht möglich. Mindestens ein Partner hat also Kosten; aber auch der andere ist oft gut beraten, sich rechtlichen Beistand zu holen – vor allem wenn die Fronten verhärtet sind.

Allerdings schüttelt nicht jeder das Geld für die Anwaltsgebühren und womöglich Gerichtskosten aus dem Ärmel. Wer sich den Rechtsstreit nicht leisten kann, bekommt aber unter Umständen Prozesskostenhilfe. Für wen das gilt und welche Kosten der Staat übernimmt.

Wann bekomme ich bei einer Scheidung Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe können Sie in Anspruch nehmen, wenn Ihre eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen, um für Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Diese Unterstützung gibt es auch bei Scheidungssachen, heißt dann aber eigentlich Verfahrenskostenhilfe. Der Begriff Prozesskostenhilfe ist aber gebräuchlicher.

Voraussetzung für die staatliche Unterstützung ist, dass Sie als Antragsteller finanziell bedürftig sind. Ob das so ist, hängt von der Höhe Ihres sogenannten einzusetzenden Einkommens ab. Berechnungsgrundlage dafür sind Ihre monatlichen Einkünfte abzüglich Zahlungsverpflichtungen und Freibeträgen (mehr dazu unten).

Ergibt sich ein Betrag von weniger als 15 Euro, erhalten Sie Prozesskostenhilfe und müssen nichts davon zurückzahlen. Bei einem höheren Betrag haben Sie nur Anspruch auf Prozesskostenhilfe als Vorschuss. Das heißt, Sie müssen die Leistung später zurückzahlen – entweder auf einen Schlag oder innerhalb von höchstens vier Jahren in Raten.

Zusätzlich zur finanziellen Bedürftigkeit müssen natürlich auch die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen, um Prozesskostenhilfe beanspruchen zu können. Das heißt, das Trennungsjahr muss in der Regel abgelaufen sein.

Sind sich die Partner uneins über die Scheidung und leben sie noch keine drei Jahre getrennt, müssen Sie zusätzlich die Zerrüttung der Ehe nachweisen.

Wie viel darf ich verdienen, um Prozesskostenhilfe zu bekommen?

Das lässt sich so pauschal nicht sagen. Denn nicht nur Ihr Einkommen entscheiden darüber, ob Sie Prozesskostenhilfe bekommen, sondern auch welche Kosten und Freibeträge Sie anrechnen dürfen.

Um das einzusetzende Einkommen zu bestimmen, müssen Sie zunächst Ihr monatliches Nettoeinkommen ermitteln. Zu diesem werden dann noch folgende Einkünfte addiert:

  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
  • Kindergeld
  • Wohngeld
  • Sozialleistungen
  • Pensionen und Renten
  • Unterhaltszahlungen

Gut zu wissen: Unterhaltszahlungen fließen auch dann in die Rechnung mit ein, wenn Sie zum Erhalt berechtigt sind, diesen aber nicht geltend machen.

Im zweiten Schritt werden von den Gesamteinnahmen die monatlich anfallenden Kosten abgezogen. Dazu gehören vor allem:

  • Miete und Nebenkosten
  • Kosten für die Fahrt zur Arbeit
  • bestimmte Versicherungen (etwa Haftpflicht, Hausrat, Lebensversicherung)

Zusätzlich können Sie verschiedene Freibeträge anrechnen:

  • Selbstbehalt von 462 Euro
  • Berufstätigenbonus von 215 Euro
  • 370 Euro für jede Unterhaltsleistung an Erwachsene
  • 349 Euro für jede Unterhaltsleistung an Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren
  • 306 Euro für jede Unterhaltsleistung an Kinder zwischen 7 und 14 Jahren
  • 268 Euro für jede Unterhaltsleistung an Kinder bis 6 Jahren

Sollten Sie über Vermögen verfügen, müssen Sie dieses grundsätzlich aufbrauchen, bevor Sie Prozesskostenhilfe beanspruchen können. Es gibt aber Ausnahmen. Nicht einsetzen müssen Sie:

  • Geldvermögen bis 2.000 Euro
  • selbst bewohnte Immobilien (ausgenommen Belastung)
  • Altersvorsorge
  • Vermögen, das Sie für Ihren Beruf benötigen

Ergibt die Rechnung einen Betrag von weniger als 15 Euro, erhalten Sie die Prozesskostenhilfe komplett als Zuschuss. Andernfalls müssen Sie sie zurückzahlen.

Was zahlt die Verfahrenskostenhilfe?

Die Verfahrenskostenhilfe oder Prozesskostenhilfe übernimmt alle Gerichts- und Anwaltskosten des Antragstellers. Sollte der Ex-Partner ebenfalls Anwaltskosten haben, muss er diese selbst zahlen – oder ebenfalls Prozesskostenhilfe beantragen. Lesen Sie hier, ob Sie sich auch ohne Anwalt scheiden lassen können.

Wie beantrage ich Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe können Sie beim zuständigen Amtsgericht an Ihrem Wohnort beantragen. Dafür benötigen Sie das entsprechende Formular sowie Nachweise über Ein- und Ausgaben. Sie können den Antrag zusammen mit dem Scheidungsantrag abgeben oder ihn nachreichen.

Wird der Antrag bewilligt, können Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten übernimmt der Staat.

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