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Scheidung: Trennungsjahr trotz gemeinsamen Wohnens gültig?


Trennungsvermögen
Trennung im Ehebett? Gerichtsurteil sorgt für Klarheit

Von dpa
Aktualisiert am 11.07.2024Lesedauer: 2 Min.
Luftballons in Form eines Brautpaars hängen an einer DeckeVergrößern des Bildes
Die Luft ist raus: Ein Ehepaar kann rechtlich getrennt sein, auch wenn beide Partner weiterhin unter einem Dach leben. (Quelle: Christian Charisius/dpa/dpa-tmn/dpa-bilder)
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Ein Ehepaar verbringt das Trennungsjahr für die Scheidung in der gemeinsamen Wohnung. Was gilt dann vor Gericht?

Gemeinhin geht man davon aus, dass ein Ehepaar mit dem Auszug eines Partners aus der gemeinsamen Wohnung getrennt ist. Doch eine Trennung kann im rechtlichen Sinne auch vollzogen sein, ohne dass ein Partner aus dem gemeinsamen Heim auszieht. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (Az: 1 UF 160/2) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Trotz geteiltem Wohnraum, keine Gemeinschaft mehr

Im konkreten Fall lebte eine Familie auch nach der Trennung der Eltern weiterhin unter einem Dach. Als es ums Geld ging, stritt das Ex-Paar dann im Rahmen seiner Scheidung um den Zeitpunkt der Trennung. Diese wird wichtig für die wechselseitige Auskunftsverpflichtung zum Trennungsvermögen – also dem Zugewinnausgleich. Das Amtsgericht legte den vom Mann benannten späteren Trennungszeitpunkt fest. Das wollte die Frau nicht akzeptieren.

Das Gericht gab ihr Recht. Der Zeitpunkt der Trennung sei dann gegeben, wenn zwischen dem Ehepaar keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehe und zumindest ein Ehepartner diese Gemeinschaft auch nicht mehr herstellen wolle, weil er sie ablehne.

Getrennte Zimmer ein Muss, Handreichungen aber okay

Dabei sei es nicht erforderlich, dass ein Ehepartner ausziehe, so das Gericht. Stattdessen reiche es aus, wenn das Paar innerhalb der ehelichen Wohnung das mögliche Höchstmaß der Trennung lebe, wie getrennte Schlafzimmer und getrenntes Wohnen. Notwendig sei zudem, dass das Paar keinen gemeinsamen Haushalt mehr führe und es keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr gebe.

Einzelne Versorgungsleistungen oder Handreichungen dagegen widersprächen dem nicht – ebenso wenig wie ein freundschaftlicher und vernünftiger Umgang miteinander. Das gelte umso mehr, wenn Kinder mit im Haushalt lebten. Zum Wohl ihrer Kinder seien die Eltern zum Wohlverhalten verpflichtet. Der Umgang der Eltern sei wesentlich für die Kinder bei der Verarbeitung der elterlichen Trennung.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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